Amtsblatt 1895/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1895

der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 2. Steyr, am 10. Jänner 1805. Z. 21/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Dierl'sche Stiftung. Die Interessen der Leopold Anton und Maria Dierl'= schen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche, brave Lehrer im hiesigen Schulbezirke sind fällig. Hierauf Reflectierende haben ihre documentierten, ge¬ stempelten Gesuche bis 5. Februar l. J. hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 8. Jänner 1895. Z. 13/B.= Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Lehr¬ personen, welche der am 26. Jänner l. J. stattfindenden Lehrer=Conferenz des Zweiglehrervereines in Krems¬ münster anwohnen wollen, den erforderlichen Urlaub. Steyr, den 8. Jänner 1895. Z. 159. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ueberwachung der Hausierer. Die Handels= und Gewerbekammer in Linz hat unterm 12. d. M., Z. 2317, das Ersuchen an die k. k. Statthalterei gestellt, das unbefugte Spiel durch die Hausierer in den Gasthäusern abzustellen. Insolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 29. December v. J., Z. 20.378/I, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden unter Hinweisung auf die Statthalterei¬ Kundmachung vom 27. Februar 1882, G.= u. V.=Bl. Nr. 5. betreffend den Hausierhandel und einzelne verwandte Er¬ werbszweige angewiesen, ihre Aufmerksamkeit auf diesen Unfug zu richten und vorkommende Uebertretungen des § 522 des allgemeinen Strafgesetzes dem Gerichte, jene des § 438 des Strafgesetzes über Gesällsübertretungen aber der Gefälls¬ behörde anzuzeigen. Steyr, am 4. Jänner 1895. a0 Z. 16.415. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Arbeitsverhältnisse bei den Baugewerben. Mit den hohen Erlässen des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. September 1892, Z. 20.575/I, und der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 5. No¬ vember 1892, Z. 14.165/I, hierämtlicher Erlass vom 28. No¬ vember 1892, Z. 13.039, Amtsblatt Nr. 48, wurde eine Belehrung, betreffend die Regelung des Arbeitsverhältnisses bei den Baugewerben, an alle Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie= Posten = Commanden hinausgegeben und wurden diese Weisungen auch von Sr. Excellenz dem Herrn Minister des Innern in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 18. December 1894 als den bestehenden Gesetzen voll¬ kommen entsprechend erklärt. Zur Verhütung von abweichenden Auffassungen werden jedoch infolge Erlasses des Herrn Ministers vom 16. De¬ cember 1894, Z. 4201/M. I., und Statthalterei=Erlasses vom 20. December 1894, Z. 20.575/I, nachstehende Gesichtspunkte bekanntgegeben: Was zunächst die Bestellung der Arbeit betrifft, so schließt die Forderung, dass dieselbe bei dem befugten Bau¬ gewerbetreibenden erfolgen müsse, keineswegs die Nothwen¬ digkeit in sich, dass sie stets unmittelbar bei dem Meister zu erfolgen habe; vielmehr wird es keinem Anstande unter¬ liegen, wenn die Bestellung im Wege des betreffenden Ge¬ hilfen veranlafst wird. Ebensowenig wird es einem Anstande begegnen, wenn bei jenen kleineren Arbeiten, welche im 3. Absatze des § 2 der Bauordnung für Oberösterreich vom 13. März 1875, L.=G.=Bl. Nr. 15, genannt sind, im Falle des dringenden Bedarfes mit der Ausführung der Arbeit durch den Gehilfen nicht erst bis zur erfolgten Vermittlung der Bestellung an den Meister zugewartet wird, vorausgesetzt, dass der betreffende Gehilfe eine entsprechende Ermächtigung von seinem Meister besitzt. In allen Fällen muss aber dafür Sorge getragen werden, dass die Meister von jeder Arbeitsverwendung ihrer Gehilfen genaue Kenntnis erhalten, da sie nur auf diese Weise in die Lage kommen, die Arbeiten, für deren Aus¬ führung sie die Verantwortung tragen, zu überwachen und ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Kranken= und Unfall¬ versicherung genügen zu können, wie auch weiters daran festgehalten werden muss, dass jede durch einen Gehilfen

2 geleistete gewerbliche Arbeit nur im Auftrage seines Meisters und auf seine, d. i. des Meisters Rechnung geleistet werden kann. Belangend die Bezahlung der geleisteten Arbeit ist zu bemerken, dass die Forderung der unmittelbaren Ent¬ richtung derselben zu Handen des Meisters nicht erhoben werden kann und dass es dem Besteller nicht verwehrt er¬ scheint, die Zahlung zu Handen des Gehilfen zu entrichten, auch hier aber unter der Voraussetzung, dass der Gehilfe seitens des Meisters zur Empfangnahme der Zahlung er¬ mächtigt ist. Auch bezüglich der Zahlungsleistung muss jedoch daran festgehalten werden, dass die vom Besteller zu Handen des Gehilfen entrichtete Zahlung eben die dem Meister gebürende Entlohnung für die geleistete Arbeit, keineswegs aber der Lohn des Gehilfen ist. Ob in solchen Fällen der Gehilfe die für den Meister in Empfang genommene Zahlung an denselben zur Gänze abliefert und von dem Meister ab¬ gesondert den Lohn empfängt, oder ob die gegenseitigen Forderungen im Wege der Verrechnung ausgeglichen werden und nur der Ueberschuss zur Auszahlung gelangt, bleibt selbstverständlich dem Uebereinkommen zwischen dem Meister und dem Gehilfen überlassen. Immer müssen aber die Be¬ zahlung für die geleistete Arbeit und der Lohn des Gehilfen genau auseinandergehalten werden. Hinsichtlich der Frage, ob ein Gehilfe berechtigt sei, über die Entlohnung für die Arbeit mit dem Besteller ein Uebereinkommen zu treffen, muss bemerkt werden, dass ein solches Uebereinkommen nur unter Genehmigung des Meisters abgeschlossen werden kann. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden erstere wegen Verständigung der Genossenschafts=Vorstehungen und betreffenden Gewerbs¬ treibenden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 2. Jänner 1895. Z. 254. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Sanitätsbericht pro 1894. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Berichte über die Todesarten, über die Irrsinnigen und Cretinen, über Findlinge (aus Findelanstalten), über Versor¬ gungsanstalten, über die Armeninstitute und Taubstumme über Blinde und den Nominativ=Ausweis über das Sani¬ tätspersonale bis Ende Jänner anher vorzulegen. Ebenso den Ausweis über notorische Brantweintrinker. Sämmtliche Drucksorten hiezu sind in der Haas'schen Druckerei zu beziehen. Steyr, am 7. Jänner 1895. Z. 256. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Neue Arzneitaxe. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. December v. J., Z. 20.951/V, ist eine neue Ausgabe der Arzneitaxe für das Jahr 1895 erschienen. Es sind daher alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte und Wundärzte an die Verpflichtung zu erinnern und alle Krankenanstalten ein¬ zuladen, sich mit Exemplaren dieser Arzneitaxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Besonders aufmerksam ge¬ macht wird auf die in der Arzneitoxe pro=1895 enthaltene Classisication der officiellen Arzneikörper in der Beziehung, ob dieselben nur in Apotheken, oder auch in Material¬ warenhandlungen und anderen Geschäften verkauft werden dürfen. Durch dieselben erfahren die Bestimmungen des hier¬ ämtlichen Erlasses vom 6. August 1886, Z. 6364, (A.=Bl. Nr. 23 ex 1886), eine wesentliche Erläuterung, wodurch den Behörden eine sichere Handhabe bei Ueberwachung des Arzneimittelverkehres außerhalb den Apotheken gegeben und welche daher künftighin zur Richtschnur zu nehmen ist. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, sich über die erfolgte Verständigung der obenbezeichneten In¬ teressenten durch Vorlage der Empfangsbestätigung derselben bis 31. Jänner hieramts auszuweisen. Steyr, am 9. Jänner 1895. Z. 158. An alle Gemeindevorstehungen. Diplomverlusterklärung der Hebamme A. Zelenka. Laut der Note der k. k. Statthalterei in Prag vom 18. December l. J., Z. 175, 786, wurde mit dem rechts¬ kräftigen Erkenntnisse des Magistrates in Prag vom 28. März 1894, Z. 30.227, der Hebamme Anna Zelenka in Prag anlässlich ihrer strafgerichtlichen Verurtheilung wegen des Verbrechens der versuchten Fruchtabtreibung die Befugnis zur weiteren Ausübung der Hebammenkunst ent¬ zogen Hievon werden die Gemeinde= Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. De¬ cember 1894, Z. 20.798/V zur Verhütung eventuellen Missbrauches mit dem Diplome, das der Genannten nicht abgenommen werden konnte, weil es ihr angeblich in Verlust gerathen ist, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 5. Jänner 1895. Z. 112. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Josef Wokrinek. Die Veranlassung der Ausforschung des am 15. Sep¬ tember 1866 in Wien geborenen, in Kirch=Wiedern im Bezirke Datschitz heimatberechtigten Josef Wokrinek wird angeordnet. Josef Wokkinek ist zur Stellung im Jahre 1886, zu der derselbe in der ersten Altersclasse sub Los Nr. 117 be¬ rufen war, nicht erschienen, und sind die nach ihm bisher gepflogenen Nachforschungen ohne Erfolg geblieben. Der Gesuchte ist mittlerer Statur, schlank, hat blonde Haare und ebensolche Augenbrauen, röthliches Gesicht und kurzsichtige krankhafte Augen. Demselben wurde am 23. Mai 1883, sub Nr. 1002, in das vom Gemeindevorstande Kirch=Wiedern ausgefertigte Dienstbotenbuch eine dreijährige Inlands=Reisebewilligung eingetragen und ist in diesem Dienstbotenbuche das Geburts¬ jahr des Genannten vom Gemeindevorstande irrthümlich mit 1867 bezeichnet.

Josef Wokkinek ist vor seiner Stellungspflicht als Landstreicher herumgezogen; auch seine Mutter war ohne ständigen Aufenthalt und ist unbekannt wo gestorben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei vom 29. December 1894, Z. 20.858/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Resultat der Erhebungen ist bis 20. März 1895 anher zu berichten. Steyr, am 5. Jänner 1894. Z. 16.518. An sämmtliche Gemein de=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. Dec. bis 26. Dec. 1894. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Furtberg und Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Kronstorf, Ortschaft Schmiding. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Allha¬ ming, Ortschaft Sipbach. Steyr, am 3. Jänner 1895. Z. 16.572. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Balentin Weinhart. Die mit hierämtlichem Erlass vom 3. November 1894, Z. 13.919, Amtsblatt Nr. 47, angeord nete Ausforschung nach Valentin Weinhart wird eingestellt, nachdem der Genannte am 11. December v. J. sich freiwillig bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gestellt hat. Steyr, am 3. Jänner 1895. 3 214. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Laut Note der löbl. k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 1. Jänner 1895, Z. 1, ist in der Ortschaft und Gemeinde Engerwitzdorf die Maul= und Klauenseuche unter den Rindern zum Ausbruche gekommen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 7. Jänner 1895. Druckfehler=Berichtigung. Im Erlasse vom 27. v. M., punkto Vorlage der Geburtstabellen der Hebammen, Z. 16.399, Amtsblatt Nr. 1, soll es statt 15. Juni richtig heißen 15. Jänner 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Alle vorgeschriebenen Drucksorten für die löblichen Gemeindevorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen, Natural= Verpflegsstationen und Genossenschaften 2c. 2c. sind zu beziehen in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7.

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Diehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu S 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchbruckerei in Steyr.

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