Amtsblatt 1894/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Dezember 1894

3 heimatberechtigten Rudolf Joh. Krusche, ehelichen Sohnes des Viehhändlers Josef Krusche und seiner Ehegattin Anna, geb. Pobisch, welcher zur heurigen regelmäßigen Stellung nicht erschienen und dessen Aufenthaltsort gänzlich unbekannt ist, angesucht. Der Vater des Stellungspflichtigen, Josef Kruscha, hat als junger Mann die Heimatsgemeinde Wildschütz ver¬ lassen, und leben keine Verwandte oder Bekannte dieser Familie daselbst mehr, sodafs im Amtsbezirke der genannten k. k. Bezirkshauptmannschaft nach dem Aufenthalte des Stellungspflichtigen und seiner Familienangehörigen ge¬ pflogene Erhebungen resultatlos blieben. Desgleichen waren die im Wege der k. k. Wiener Polizei=Direction gepflogenen Erhebungen ohne Erfolg. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. December 1894, Z. 19.404/IV, werden die Gemeinde¬ Vorstehung und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden be¬ auftragt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Das etwaige positive Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 20. Jänner 1895 anher zu berichten. Steyr, am 11. December 1894. Z. 14.217. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Wiederverleihung des Oeffentlichkeitsrechtes des Spitales zu Preic in Böhmen. Bezugnehmend auf den h. ä. Erlass vom 21. Jänner 1893, Z. 874, wird den Gemeinde=Vorstehungen eröffnet, dass laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. v. M., Z. 17.393/II, die k. k. Statthalterei in Böhmen laut der Note vom 13. October d. J., Nr. 128.290, im Ein¬ vernehmen mit dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen das dem Krankenhause in Preic mit der Statt¬ halterei=Kundmachung vom 27. December 1892, Z. 151.909, im Grunde des Absatzes 1 des § 19 des Gesetzes vom 5. März 1888, L.=G.=Bl. Nr. 19, provisorisch entzogene Frist der Oeffentlichkeit mit 1. November 1894 wieder ertheilt hat. Ferner hat der Landes=Ausschuss des Königreiches Böhmen mit Zustimmung der k. k. Statthalterei die Ver¬ pflegstaxe für das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Preic für den Rest des Jahres 1894 und für das Jahr 1895 mit 59 kr. für eine Person und Tag festgesetzt. Steyr, am 10. December 1894. Z. 15.088. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Borsten=Biehmarkt und Beterinär=Amt in Raab. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. November d. J., Z. 28.781, hat das königl. ung. Ackerbau=Ministerium nach dem Muster des Borstenviehmarktes zu Kobanya (Steinbruch bei Budapest) einen Borstenviehmarkt auch in Raab (Györ) errichtet und dortselbst ein Veterinäramt mit dem Functionsbeginne am 1. November 1894 eingesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 20. Novem¬ ber 1894, Nr. 18.503/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 10. December 1894. Z. 15.343. An die Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Ausweise zum Beterinär=Jahres¬ berichte pro 1894. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit aufge¬ fordert, die zum Veterinär=Jahresberichte pro 1894 nöthigen Ausweise und Berichte bis 15. Jänner 1895 längstens anher vorzulegen. Ich verweise demnach die Gemeindevorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 17. November 1889, Z. 11.800, Amtsblatt Nr. 23 ex 1891, vom 9. Juni 1890, Z. 6210, A.=Bl. Nr. 23 ex 1890, insbesondere vom 12. und 14. December 1891, Z. 14.146 und 14.034, Amtsblatt Nr. 50 ex 1891, und beauftrage jene Gemeindevorstehungen, bei welchen die Vieh= und Fleischveschau Aerzten, Thier¬ Aerzten, Curschmieden übertragen ist, die tabellarischen Ausweise über das Vorkommen der Tuberkulose dem Veterinär=Jahresberichte beizulegen. Behufs richtiger Aussüllung der Tabellen ist den Beschau=Organen die im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 bei¬ liegende, mit Beispielen ausgefüllte Tabelle zur Benützung zu überlassen. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch¬ führungs=Verordnung zu § 8 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes wird bemerkt, dass auch deren Anstellungs¬ Decrete mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres behufs genauer Evidenzführung anzugeben sind. Steyr, am 10. December 1894. Z. 15.344. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Rauschbrand= Schutzimpfung pro 1895. Im Jahre 1895 werden die Rauschbrand= Schutz¬ impfungen bei entsprechender Theilnahme in der Zeit von Ende März bis Mitte April wieder vorgenommen werden. Ich beauftrage daher die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer, die Viehbesitzer hievon zu ver¬ ständigen, selbe zur Anmeldung zuversichtlich bis 15. Jänner 1895 durch Circulare einzuladen und hiebei aufmerksam zu machen, dass Verluste durch den Rauschbrand trotz der Schutz¬ impfungen manchmal vorkommen können. Gleichzeitig haben die Gemeinde=Vorstehungen in Gaflenz, Großraming und Neustift das Ergebnis der Schutz impfungen pro 1894 auf Grund eingehender Er¬ hebungen in einem, nach dem im Amtsblatte Nr. 52 ex 1891 beiliegenden Formulare verfassten Ausweise zu¬ sammenzustellen und den Anmeldungen beizulegen. Steyr, am 10. December 1894.

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