Amtsblatt 1894/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. November 1894

vor vielen Jahren von Altrothwasser nach Budapest über¬ siedelt, weshalb derselbe in seiner Heimatsgemeinde gänzlich fremd ist. Eine Personsbeschreibung des genannten Stellungs¬ pflichtigen konnte nicht beigebracht werden. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 17. November 1894, Z 18.555/IV, werden die Ge¬ meindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauftragt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbeson¬ dere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufge¬ führt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis dieser Nachfor¬ schungen ist bis 20. Jänner 1895 anher zu berichten. Steyr, am 25. November 1894. Z. 14.336. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Einstellung der Ausforschung nach Gottfried Langer. Die mit h. d. Erlass vom 6. Mai 1894, Z 6.042 (Amts=Blatt Nr. 19), angeordnete Ausforschung nach Gott¬ fried Ludwig Heinrich Langer wird eingestellt, nachdem der Genannte zufolge Erlasses der hoben k. k. Statt¬ halterei vom 7. November 1894, Z. 17.997/IV, auf einem Schiffe in der Nähe von Lissabon gestorben ist. Steyr, am 22. November 1894. Z. 14.514. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Unter Bezugnahme auf die Statthalterei=Kundmachung vom 4. November 1894, Z. 17.681, intimiert mit h. ä. Erlasse vom 11. November 1894, Z. 13.766, Amtsblatt Nr. 46, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlaut¬ barung. Z. 18.787/II. Kundmachung betreffend die Abänderung des Einfuhrverbotes von Rin¬ dern aus einzelnen Comitaten Ungarns und der königl. Freistadt Budapest. Laut einer Mittheilung des königl. ung. Ackerbau¬ Ministeriums wurden in den Gemeinden Martonvasar und Val des Stuhlweißenburger Comitates, aus welch letzterer Gemeinde der über den Budapester Viehmarkt auf den Wiener Centralviehmarkt gebrachte und bei der im St. Maxer Schlachthause vorgenommenen Nothschlachtung als lungen¬ seuchekrank befundene Stier stammte, die eingehendsten Nachforschungen nach dem Bestande der Lungenseuche durch Staatsthierärzte vorgenommen. Trotz dem gänzlich negativen Erfolge dieser Nach¬ forschungen wurde über beide Gemeinden die strengste Sperre verhängt, insolange nicht der Verdacht der Lungenseuche gänzlich behoben sein wird. Zugleich wurden von Seite des königl. ung. Ackerbau¬ Ministeriums die strengsten Maßnahmen zur Ueberwachung des Budapester Viehmarktes verfügt, um eine Verschleppung der Lungenseuche von demselben unmöglich zu machen. Unter diesen Umständen sah sich das hohe k. k. Mini¬ sterium des Innern laut des Erlasses vom 19. November l. J., Z. 30.162, veranlasst, die mit seinem Erlasse vom 30. October l. J., Z. 27.642 (verlautbart mit der h. ä. Kundmachung vom 4. November d. J, Z. 17.681) verfügte Einbeziehung der Comitate Pess—Pilis—Solt—Kis—Kun und Stuhlweißenburg dann der königl. Freistadt Budapest (mit Einschlufs des dortigen Viehmarktes) in das ungarische Lungenseuchensperrgebiet sowie die Anordnung, dass Rinder dieser Provenienzen ausschließlich nach dem Wiener Central= viehmarkte zu St. Marx zur Aufstellung auf der Contumaz¬ Abtheilung und sofortigen Schlachtung in einem der Wiener Schlachthäuser zur Einfuhr gelangen dürfen, vom 24. Novem¬ ber 1894 angefangen mit der Beschränkung außer Kraft zu setzen, dass die Provenienzen aus den Gemeinden Marton¬ Vasar und Val (Vaal) des Stuhlweißenburger Comitates, dann aus den seitens der königl. ung. Regierung unter strenge Sperre gestellten Mastungen des Grünwald in Altofen und des Egyedi in Neupest auch nach dem 24. Novem¬ ber 1894 nur nach Wien auf die Contumaz=Abtheilung des Centralviehmarktes zu St. Marx behufs der sofortigen Schlachtung in einem der Wiener Schlachthäuser gebracht werden dürfen. Dies wird mit dem Bemerken verlautbart, dass Ueber¬ tretungen dieser Vorschrift den Strafbestimmungen nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 57, unterliegen. Linz, am 21. November 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. November 1894. Z. 14.416. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. Nov. bis 17. Nov. 1894 Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuchse. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Egmair und Furtberg. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Weichstetten. Erlöschen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Dorf, Ortschaft Friedwang. Steyr, am 22. November 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann Hugo R. von Hebenstreit.

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