Amtsblatt 1894/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Oktober 1894

5 Jahren werden mit einer halben Karte besördert, für einzeln zu transportierende Kinder ist gleich wie für Erwachsene zu bezahlen. Auf der Localbahn Eisenerz — Vordernberg besteht eine Ermäßigung für Schüblinge überhaupt nicht. Da nun, die Localbahnen in Galizien und die Localbahn Eisenerz — Vordernberg ausgenommen, auf allen Linien der k. k. Staatsbahnen die Grundtaxen für Er¬ wachsene bei Schubtransporten wesentlich ermäßigt worden sind und die erwachsenen Personen zweifellos die Mehrheit bei den genannten Transporten bilden, so kann in der gleichmäßigen Anwendung der Ermäßigung auf Erwachsene und Kinder eine finanzielle Mehrbelastung der betreffenden autonomen Behörden nicht erblickt werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der eingangs bezogene Ministerial=Erlass vom 18. Juli 1885, Z. 11.417 nur noch insoweit in Kraft besteht, als er sich auf die Be¬ sörderung von Kindern bis zu zwei Jahren bezieht. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statthalterei Linz vom 10. October l. J., Z. 15.334/II, und mit Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 13. August 1885, Z. 5816, Amts¬ blatt Nr. 23, zum Wissen in die Kenntnis Steyr, am 13. October 1894. Z. 12.531. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Abänderung des amtsthierärztlichen Grenz¬ dienstes für die k. k. Bollämter in Obernzell und Hanging Nr. 14.606—15.676/II. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 4. October 1894, Z. 15.676/II, betreffend die Abänderung des amtsthier¬ ärztlichen Grenzdienstes für die k. k. Zollämter in Obern¬ zell und Hanging bei der Untersuchung des zur Ausfuhr nach dem deutschen Reiche bestimmten Viehes. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die laut gewordenen Wünsche der betheiligten Kreise wird in Abänderung der h. d. Kundmachung vom 17. August 1894, Z. 13.110, L.=G. und V.=Bl. Nr. 31, betreffend die Ab¬ haltung von thierärztlichen Controlen an der Grenze be¬ hufs Durchführung des Art. II des Viehseuchenüberein¬ kommens mit dem deutschen Reiche das k. k. Zollamt Obern¬ zell aus dem Amtsbereiche des k. k. Bezirksthierarztes in Rohrbach ausgeschieden und die Vornahme der betreffenden Amtshandlungen für das k. k. Zollamt in Obernzell durch den k. k. Bezirksthierarzt in Schärding in der Ortschaft Hütt, Gemeinde Esternberg, verfügt. Es ist demnach auf Grund der Bestimmungen vor¬ citierter Kundmachung den Parteien unbenommen, je nach Zulässigkeit des Dienstes den Amtsthierarzt von Schärding an den von Seite der königlich bayerischen Regierung fest¬ gesetzten Controlterminen nach Hütt, beziehungsweise an das Grenzzollamt Obernzell zu berufen; in allen diesen Fällen haben jedoch die Betheiligten die durch die Beschau¬ Gebüren nicht gedeckten Mehrkosten im Sinne der Bestim¬ mungen der Eingangs citierten Kundmachung zu tragen. Des Weiteren wird bestimmt, dass die amtsthierärzt¬ lichen Verrichtungen für das k. k. Nebenzollamt in Hanging anstatt im Orte Hanging künftig in der Ortschaft Koller¬ schlag auf dem von der Gemeinde hiezu bestimmten Platze vorgenommen werden. Linz, am 4. October 1894. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Statthalterei =Erlasses vom 4. October 1894, Nr. 14.606 —1576/II, unter Bezugnahme auf den hochdortigen Erlass vom 17. August 1894, Z. 13.110, intimiert mit hierämt¬ lichem Erlasse vom 22. August l. J., Z. 10.793, Amtsblatt Nr. 35, zur ausgedehnten Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 10. October 1894. Z. 12.806 An die Gemeinde=Vorstehungen. Bekämpfung der Blutlaus des Apfelbaumes. Nach den in der landwirtschaftlichen Landeslehranstalt in St. Michele a. L. mit verschiedenartigen Mitteln zur Bekämpfung der Blutlaus des Apfelbaumes (schizoneura lanigera) durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Versuchen haben sich besonders jene Insectengifte bewährt, welche ver¬ möge ihrer Zusammensetzung im Stande sind, das Bereifte oder mit einem Wachsüberzuge versehene Insect oder die Infectionsstelle zu befeuchten. Vor allem taugt hiezu die Nessler'sche Flüssigkeit, welche aus 40 gr Schmierseife, 50 gr. Amylalkohol, 25 gr Virginier=Extract und 200 gr Spiritus auf ein Liter Wasser besteht. Bei der Bekämpfung hat sich folgender Vorgang bewährt: 1. Edelreiser, eventuell auch Apfelbäume, die bezogen werden müssen, werden vor deren Verwendung gründlich mit einer Bürste gereiniget und mit dem Nessler'schen Insectengifte gewaschen. 2. Jene Obstbäume, die im Vorjahre von Blutläusen befallen waren, werden im Laufe des Winters und im ersten Frühjahr durchgesehen und die Infectionsstellen tüchtig mit einer Bürste (Stahldraht= oder Wurzelbürste) gereinigt. Zur Vervollständigung dieser Arbeit könne das Nessler'sche Insectengist oder eine Mischung von Talg oder Oel mit kaltflüssigem Baumwachs, zur Anwendung kommen, letztere Mischung wirkt mechanisch, indem die Infectionsstelle mit den noch vorhandenen Insecten von der Luft abge¬ schlossen wird. 3. Bei Zwergapfelbäumen oder bei Wildlingen wird auch der Wurzelhals abgedeckt, um dort sich ansammelnde Blutläuse vertilgen zu können. 4. Jede blutlausverdächtige Stelle wird mit einem Abzeichen, Raffia= oder Weidenband, rothen oder weißen Lein¬ wandstreifen gezeichnet, um dadurch die späteren Vertilgungs¬ arbeiten zu erleichtern.

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