Amtsblatt 1894/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Oktober 1894

4 erstrecken muss, deren Kenntnis für die durch die Versiche¬ rungsanstalt anzustellende Ermittlung des anrechenbaren Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 6, 2.— 7. Absatz und § 8 des Gesetzes vom 28. December 1887 erforderlich ist. Hiezu gehört also: Wenn der Unfall einen vollentlohnten Arbeiter oder Betriebsbeamten betroffen hat, ob der Betrieb seiner Natur nach während des ganzen Jahres, oder nur während einer gewissen Betriebszeit stattfindet und ob zu¬ fällige Betriebsunterbrechungen innerhalb des letzten Jahres vom Unfalle zurückdatiert, vorgekommen sind, durch wie viele Arbeitstage der vom Unfalle betroffene Arbeiter oder Betriebsbeamte innerhalb des letzten Jahres in dem Betriebe beschäftiget war, welchen Arbeitsverdienst er während dieser Zeit bezogen hat. Wenn der Arbeiter oder Betriebsbeamte innerhalb des letzten Jahres, vom Unfalle zurückdatiert, nicht während der ganzen Dauer der Betriebszeit in demselben Betriebe beschäftiget war, ist zu erheben, welchen Arbeitsverdienst während dieses Zeitraumes Arbeiter derselben Art in dem¬ selben Betriebe oder im benachbarten, gleichartigen Betriebe bezogen haben. Als Gehalt oder Lohn im Sinne des Ge¬ setzes gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Es werden demnach der bare Arbeitsverdienst, all¬ fällige Tantiômen und jene Naturalbezüge, welche der Ver¬ letzte bezogen hat, zu ermitteln und wird eine Berechnung über den Wert der letzteren nach örtlichen Durchschnitts¬ preisen anzustellen sein. Betrifft der Unfall einen Lehrling, Volontär oder Prakticanten oder eine andere Person, welche wegen noch nicht beendeter Ausbildung keinen oder einen niedrigeren Arbeitsverdienst beziehen, so ist der niedrigste Arbeitsverdienst vollentlohnter Arbeiter, beziehungsweise Be¬ triebsbeamter jener Beschäftigung, für welche die Ausbildung erfolgt, zu ermitteln. Schließlich werden die Gemeindevorstehungen bezüglich der Erhebungen bei Unfällen im Baugewerbe noch aus¬ drücklich auf den h. d. Erlass vom 12. Juli 1894, Z. 8729 Amtsblatt Nr. 28), verwiesen. Steyr, am 11. October 1894. Z. 12.863 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, Ortsschukräthe und Schulleitungen. Schließung der Schulen. Es ist wiederholt vorgekommen, dass seitens einzelner Schulleitungen anlässlich des Auftretens epidemischer Krank¬ heiten der Unterricht entweder ganz oder in einzelnen Classen geschlossen wurde, wobei sich dieselben auf die Anordnungen des betreffenden Localarztes berufen haben. Ich sehe mich daher veranlasst zu erinnern, dass weder die praktischen Aerzte, noch auch die Gemeinde=Aerzte executive Organe der k. k. Behörden, der Gemeinde=Vor¬ stehungen und betreffenden Ortsschulräthe sind, sondern es deren alleinige Aufgabe ist, als berathende Organe den Gemeinde=Vorstehungen und Ortsschulräthen zur Seite zu stehen, und daher sind dieselben auch nicht berechtigt, Anordnungen zu treffen, sondern nur Anträge zu stellen. Was insbesondere die localsanitätspolizeilichen Anord¬ nungen im Schulwesen betrifft, so stehen dieselben ausschließlich dem Ortsschulrathe zu, der auch allein hiefür verantwortlich ist. Wenn sich demnach wegen ansteckender Krankheit ein Schulschluss als nothwendig ergibt, so ist über eingeholten Rathschlag des Arztes seitens des Ortsschulrathes das An¬ suchen um Gestattung des Schulschlusses an den k. k. Bezirks¬ schulrath zu stellen. Wenn jedoch wegen des Auftretens solcher Erkrankungen im Schulhause selbst der sofortige Schulschluss nothwendig erscheint, so hat diese Maßregel nur durch den Ortsschulrath, niemals aber durch die Schulleitung allein zu geschehen und ist hiebei sofort die nachträgliche Genehmigung des k. k. Bezirksschulrathes ein¬ zuholen. Hievon ist den Herren Aerzten zur Darnachachtung die Mittheilung zu machen. Steyr, am 15. October 1894. Z. 12.645. An die Gemeindevorstehungen. Kinder- Schubbeförderungs-Kosten. Ueber die von der k. k. Statthalterei in Prag dem hohen k. k. Ministerium des Innern vorgelegte Anfrage des böhmischen Landesausschusses, ob der Ministerial=Erlass vom 18. Juli 1885, Z. 11.417, (Statthalterei=Erlass vom 1. August 1885, Z. 9182), betreffend die den als Schüb¬ linge besörderten Kindern eingeräumten Fahrbegünstigungen, noch in Kraft besteht, hat das genannte hohe Ministerium mit dem Erlasse vom 16. September 1894, Z. 21.452, Nachstehendes eröffnet: Mit der Einführung des Zonentarifes am 16. Juni 1890 werden Schüblinge, Corrigenden, Civil=Arrestanten und Sträflinge, sowie deren Escorte auf den im Geltungsbereiche des Zonentarifes stehenden Linien der k. k. Stattsbahnen nicht mehr mit Militärkarten, deren Preis bis dahin 0°8 Kreuzer per Kilometer betrug, sondern mit halben Civilkarten III. Classe, mithin zum Einheits=Satze von nur 0•5 Kreuzern per Kilometer, unter Berechnung der Gebüren nach Zonen abgefertigt. Mit Rücksicht auf diese namhafte Reduction des Fahrpreises für Erwachsene wurde in dem ab 16. Juli 1890 geltenden Tarife für Kinder von 4 bis 10 Jahren eine Ermäßigung nicht festgesetzt. Bei den nicht im Geltungsbereiche des Zonentarifes befindlichen Staatsbahnen, mit Ausnahme der Localbahnen in Galizien und der Localbahn Eisenerz — Vordernberg, findet die Abfertigung von Schüblingen, Corrigenden 2c. zu dem seither von 0°8 Kreuzern auf 0°6 Kreuzer ermäßigten Militärtarise statt, wobei in Anwendung der für Kinder giltigen Bestimmungen des Militärtarifes auch für die mit Schubtransporten beförderten Kinder der gleiche Fahrpreis wie für Erwachsene zu entrichten ist. Auf den in Galizien befindlichen Localbahnen, welche specielle Tarife haben, erfolgt die Abfertigung von Schüb¬ lingen, Corrigenden 2c. zum halben Fahrpreis der III. Classe und werden mit Rücksicht auf die hiebei zur Anwendung kommenden höheren Grundtaxen für die III. Classe bei den Kolomeaer Localbahnen ganz 2·5 Kreuzer, halb 1°25 Kreuzer, bei den Bukowinaer Localbahnen und der Eisenbahn Lem¬ berg — Belzec (Tomarszow) ganz 1·8 Kreuzer, halb 0•9 Kreuzer erhoben. Je zwei Kinder im Alter von 4 bis 10

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