Amtsblatt 1894/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Juli 1894

vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, sowie im Geiste des § 4, Absatz 2 der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30, unzulässiger bezeichnet werden. Nach Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung dürfen nämlich die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weine, Biere und Sprite nur in solchen Fässern, auf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch voschrifts¬ mäßige Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. Es ist selbstverständlich, dass dieser Bestimmung nur dann ent¬ sprochen wird, wenn die Fässer in demselben Zustande, in welchem deren Inhalt beglaubigt worden ist, zur Ueber¬ lieferung der erwähnten Flüssigkeit verwendet werden, und dass eine nachträgliche Veränderung des Raum=Inhaltes eines bereits gestempelten Fasses, ohne dass die Uebereinstimmung der Beglaubigung mit dem wirklichen Inhalte durch neuerliche Aichung und Stempelung herbeigeführt würde, eine Ueber¬ tretung des Artikels XII der Maß= und Gewichtsordnung begründet. Da nun der gedachte Vorgang in der That eine Raumveränderung (beziehungsweise Verkleinerung) mit sich bringt, so bestand für die Brauerei schon nach Maßgabe der obcitierten Bestimmung der Maß= und Gewichtsordnung die Verpflichtung, die Fässer der neuerlichen Aichung und Stempelung zu unterwerfen, bevor sie dieselben in den Ver¬ kehr setzte. Diese Verpflichtung ist jedoch zweifellos auch im Sinn der Bestimmungen des § 4 der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30, begründet gewesen. Denn nach dem Wortlaute und Zusammenhange dieser Be¬ stimmungen handelt es sich hier ausschließlich darum, dass durch irgend eine Procedur der Rauminhalt der daselbst genannten aichpflichtigen Gegenstände, insbesondere also nach Absatz 2 der Wein=, Bier= und Spritsässer, verändert werde, um deren Nachaichung erforderlich erscheinen zu lassen, während es für den Zweck dieser Vorschrift gänzlich irrelevant ist, ob der gedachte Vorgang sich als „Reparatur“ im engeren Sinne des Wortes darstelle oder nicht. Da es nicht ausgeschlossen scheint, dass auch seitens anderer Brauereien bisweilen in der obigen gesetzwidrigen Weise vorgegangen wird, werden infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Stattbalterei Linz vom 24. Juni d. J., Z. 8873/I, die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie = Posten= Commanden hierauf aufmerksam gemacht und sind für den Fall des Vorkommens solcher Unzukömm¬ lichkeiten die Schuldtragenden hieher namhaft zu machen. Steyr, am 3. Juli 1894. Z. 8475. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Sonntagsruhe für Tabaktrafikanten. Zufolge Note des Herrn k. k. Finanz=Oberinspectors in Wels vom 27. Juni l. J., Z. 2406, hat derselbe sämmt¬ liche Inhaber der mit Handelsgewerben auchräum¬ lich verbundenen Tabaktrafiken von dem Inhalte der hohen k. k. Finanz=Ministerial=Verordnung vom 12. Mai 1894, Nr. 19.681, V.=Bl. Nr. 15 ex 1894, verständigen lassen, wonach in diesen Trafiken der Taba kverschleiß an Sonntagen um 3 Uhr nachmittags zu beendigen ist. Hiebei wurde jedoch die Wahrnehmung gemacht, dass manche nicht mit einer Trafik verbundene Handelsgewerbe bisher auch an Sonntagen erst um 8 Uhr abends gesperrt wurden, was natürlich Anlass zu begründeten Beschwerden seitens der Inhaber von mit Trafiken verbundenen Handelsgewerben geboten hat. Unter Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 20. Juni l. J., Z. 8010, Amtsblatt Nr. 26, dessen erfolgte Verlautbarung ich voraussetze, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen neuerlich aufgefordert, die allgemeine Befolgung dieser Ministerial=Verordnung strengstens zu überwachen und die Uebertreter derselben hieher anzuzeigen. Steyr, den 3. Juli 1894. Z. 8308. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazins in Linz werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, längstens bis 9. Juli. d. J. zuverlässig anher bekannt zu geben, wie sich das Ergebnis der heurigen Heuernte in qua¬ litativer und quantitativer Beziehung gestaltet, dann welche Ernteaussichten beim Stroh bestehen, da diese Daten an¬ lässlich der bevorstehenden Sicherstellungs=Verhandlungen benöthigt werden. Steyr, am 28. Juni 1894. Z. 8492. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Baygar. Infolge hohen Statthalterei Erlasses vom 27. Juni l. J., Z. 10.002, wird die Veranlassung der Ausforschung des am 28. Februar 1861 in Privoz im Bezirk Mistek geborenen stellungspflichtigen Josef Baygar, Sohnes der Eheleute Karl Baygar, damals Schuhmachermeisters in Privoz, und der Agnes Baygar geborene Valuch, Tochter des Simon Valuch, Häuslers in M. Weißkirchen, angeordnet. Der gesuchte Stellungspflichtige hat seiner Stellungs¬ pflicht bloß im Jahre 1881 in der I. Altersclasse, angeblich als nach Privoz zuständig, entsprochen. Zu jener Zeit war die Familie Baygar im Misteker Bezirke nicht mehr ansässig, ihr damaliger Aufenthaltsort war schon damals unbekannt. Auch die Zuständigkeit der Familie ist nicht sicher gestellt, da die Gemeinde Privoz erklärte, dass die Eintragung des Josef Baygar unter den nach Privoz zuständigen Stellungspflichtigen auf einem Irr¬ thum beruhe. Die Personsbeschreibung des Genannten konnte nicht ermittelt werden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hievon mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen insbeson¬ ders in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen auf¬ geführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist.

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