Amtsblatt 1894/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. Juli 1894

Amts-Blatt Nr. 27 1894. der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 5. Juli. Z. 74. Präs. Se. Excellenz der Herr k. k. Statthalter Oberösterreichs hat sich mit dem Erlasse vom 16. Juni l. Z., 1343/Präs, bestimmt gefunden, die Versetzung des k. k. Bezirkscommissärs, Herrn Anton Rossi in gleicher Eigenschaft zur k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Linz zu bewilligen und mit dem Erlasse vom 28. Juni l. J., Z. 1448/Präs., den Herrrn Statt¬ halterei=Concipisten Josef Grafen Walderdorff zum Bezirks¬ commissär zu ernennen und denselben der Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr zur ferneren Dienstleistung zuzuweisen. Auch hat hochderselbe den Herrn Statthalterei=Con¬ cepts=Prakticanten Dr. Vincenz Grafen Huyn zum Statt¬ halterei=Concipisten ernannt. Steyr, am 29. Juni 1894. Z. 898/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Subventionen für Schulgärten. Jene Schulleitungen, welche eine Subvention für ihre Schulgärten zu erhalten wünschen, werden aufgefordert dies bis zum 15. Juli l. J. hieramts bekanntzugeben und hiebei anzuführen, zu welchem Zwecke die erbetenen Unter¬ stützungsbeiträge verwendet werden sollen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. Juni 1894. Z. 8409. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Cemmanden. Münzfalsisicate. Schon seit einiger Zeit wird im öffentlichen Verkehre das immer häufigere Vorkommen von Münzfalfificaten beob¬ achtet. Mit Rücksicht darauf, dass für die nächste Zeit eine Vermehrung der Hartgeld=Circulation in Aussicht genommen ist, demnach ein Fortbestehen beziehungsweise eine Ver¬ schlechterung dieses Verhältnisses eine ernstliche Gefahr für den Geldverkehr bilden könnte, werden infolge Erlasses des hohen k. k. Finanzministeriums vom 10. Juni l. J., Z. 15.230, und Statthalterei=Präsidial =Erlasses vom 27. Juni l. J., Z. 1421/Präs., die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie= Posten =Commanden auf das Vorkommen von Falsificaten mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dass die neuen, aus reinem Nickel hergestellten 20= und 10=Heller¬ stücke vom Maanete angezogen werden, was bei den be¬ treffenden Falsificaten niemals der Fall ist, weshalb sich diese von den echten Münzen von jedermann unterscheiden lassen. Die Eruierung und Ergreifung der Fälscher und die Saisierung der von diesen Fälschungen herrührenden Werkzeuge, Materialien und sonstigen Gegenstände ist sich daher sehr angelegen sein zu lassen. Es ist die strengste Wachsamkeit zu pflegen und sind eventuell auf dem Gebiete der Münzfalsificate auftretende neue Erscheinungen sofort zur hierämtlichen Kenntnis zu bringen, damit es ermöglicht werde, rechtzeitig die ent¬ sprechenden Gegenmaßregeln zu ergreifen und das Publicum vor Verlusten zu bewahren. Etwa soisierte Falsificate ohne Unterschied des Gepräges (also Münzen österreichischen wie ungarischen und auch aus¬ ländischen Gepräges) sind, sofern dieselben nicht für die gerichtliche Untersuchung benöthigt werden, allsogleich hieher zu senden. Steyr, 30. Juni 1894. Z. 8410. An die Gemeinde=Vorstehungen. Aichangelegenheit. Nach dem Erlasse des hohen Handelsministeriums vom 2. Juni l. J., Zl. 20.753, ist es zu dessen Kenntnis gelangt, dass in einem concreten Falle eine Brauerei in bereits geaichte, noch nicht im Verkehre gewesene Biertransport¬ fässer eine bestimmte Menge Pech eingebracht und dieselben sodann ohne erfolgte neuerliche Aichung in den Verkehr gesetzt habe. Dieser Vorgang muss als ein nach der Bestimmung des Artikels XII, Absatz 1 der Maß= und Gewichtsordnung

vom 23. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1872, sowie im Geiste des § 4, Absatz 2 der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30, unzulässiger bezeichnet werden. Nach Artikel XII der Maß= und Gewichtsordnung dürfen nämlich die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weine, Biere und Sprite nur in solchen Fässern, auf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch voschrifts¬ mäßige Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. Es ist selbstverständlich, dass dieser Bestimmung nur dann ent¬ sprochen wird, wenn die Fässer in demselben Zustande, in welchem deren Inhalt beglaubigt worden ist, zur Ueber¬ lieferung der erwähnten Flüssigkeit verwendet werden, und dass eine nachträgliche Veränderung des Raum=Inhaltes eines bereits gestempelten Fasses, ohne dass die Uebereinstimmung der Beglaubigung mit dem wirklichen Inhalte durch neuerliche Aichung und Stempelung herbeigeführt würde, eine Ueber¬ tretung des Artikels XII der Maß= und Gewichtsordnung begründet. Da nun der gedachte Vorgang in der That eine Raumveränderung (beziehungsweise Verkleinerung) mit sich bringt, so bestand für die Brauerei schon nach Maßgabe der obcitierten Bestimmung der Maß= und Gewichtsordnung die Verpflichtung, die Fässer der neuerlichen Aichung und Stempelung zu unterwerfen, bevor sie dieselben in den Ver¬ kehr setzte. Diese Verpflichtung ist jedoch zweifellos auch im Sinn der Bestimmungen des § 4 der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G.=Bl. Nr. 30, begründet gewesen. Denn nach dem Wortlaute und Zusammenhange dieser Be¬ stimmungen handelt es sich hier ausschließlich darum, dass durch irgend eine Procedur der Rauminhalt der daselbst genannten aichpflichtigen Gegenstände, insbesondere also nach Absatz 2 der Wein=, Bier= und Spritsässer, verändert werde, um deren Nachaichung erforderlich erscheinen zu lassen, während es für den Zweck dieser Vorschrift gänzlich irrelevant ist, ob der gedachte Vorgang sich als „Reparatur“ im engeren Sinne des Wortes darstelle oder nicht. Da es nicht ausgeschlossen scheint, dass auch seitens anderer Brauereien bisweilen in der obigen gesetzwidrigen Weise vorgegangen wird, werden infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Stattbalterei Linz vom 24. Juni d. J., Z. 8873/I, die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie = Posten= Commanden hierauf aufmerksam gemacht und sind für den Fall des Vorkommens solcher Unzukömm¬ lichkeiten die Schuldtragenden hieher namhaft zu machen. Steyr, am 3. Juli 1894. Z. 8475. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Sonntagsruhe für Tabaktrafikanten. Zufolge Note des Herrn k. k. Finanz=Oberinspectors in Wels vom 27. Juni l. J., Z. 2406, hat derselbe sämmt¬ liche Inhaber der mit Handelsgewerben auchräum¬ lich verbundenen Tabaktrafiken von dem Inhalte der hohen k. k. Finanz=Ministerial=Verordnung vom 12. Mai 1894, Nr. 19.681, V.=Bl. Nr. 15 ex 1894, verständigen lassen, wonach in diesen Trafiken der Taba kverschleiß an Sonntagen um 3 Uhr nachmittags zu beendigen ist. Hiebei wurde jedoch die Wahrnehmung gemacht, dass manche nicht mit einer Trafik verbundene Handelsgewerbe bisher auch an Sonntagen erst um 8 Uhr abends gesperrt wurden, was natürlich Anlass zu begründeten Beschwerden seitens der Inhaber von mit Trafiken verbundenen Handelsgewerben geboten hat. Unter Beziehung auf den hierämtlichen Erlass vom 20. Juni l. J., Z. 8010, Amtsblatt Nr. 26, dessen erfolgte Verlautbarung ich voraussetze, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen neuerlich aufgefordert, die allgemeine Befolgung dieser Ministerial=Verordnung strengstens zu überwachen und die Uebertreter derselben hieher anzuzeigen. Steyr, den 3. Juli 1894. Z. 8308. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazins in Linz werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, längstens bis 9. Juli. d. J. zuverlässig anher bekannt zu geben, wie sich das Ergebnis der heurigen Heuernte in qua¬ litativer und quantitativer Beziehung gestaltet, dann welche Ernteaussichten beim Stroh bestehen, da diese Daten an¬ lässlich der bevorstehenden Sicherstellungs=Verhandlungen benöthigt werden. Steyr, am 28. Juni 1894. Z. 8492. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Josef Baygar. Infolge hohen Statthalterei Erlasses vom 27. Juni l. J., Z. 10.002, wird die Veranlassung der Ausforschung des am 28. Februar 1861 in Privoz im Bezirk Mistek geborenen stellungspflichtigen Josef Baygar, Sohnes der Eheleute Karl Baygar, damals Schuhmachermeisters in Privoz, und der Agnes Baygar geborene Valuch, Tochter des Simon Valuch, Häuslers in M. Weißkirchen, angeordnet. Der gesuchte Stellungspflichtige hat seiner Stellungs¬ pflicht bloß im Jahre 1881 in der I. Altersclasse, angeblich als nach Privoz zuständig, entsprochen. Zu jener Zeit war die Familie Baygar im Misteker Bezirke nicht mehr ansässig, ihr damaliger Aufenthaltsort war schon damals unbekannt. Auch die Zuständigkeit der Familie ist nicht sicher gestellt, da die Gemeinde Privoz erklärte, dass die Eintragung des Josef Baygar unter den nach Privoz zuständigen Stellungspflichtigen auf einem Irr¬ thum beruhe. Die Personsbeschreibung des Genannten konnte nicht ermittelt werden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hievon mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen insbeson¬ ders in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen auf¬ geführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist.

Ein allfälliges positives Resultat dieser Nachforschungen ist bis 20. September l. J. anher zu berichten. Steyr, am 2. Juli 1894. d20 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Mit Bezug auf den hierämtlichen Erlass vom 3. März 1894, Z. 3282, Amtsblatt Nr. 10, bringe ich zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Juni 1894, Z. 9510/II, Nachstehendes zur Kenntnis. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat in Betreff der Anerkennung der bosnisch=herzegowinischen Gemeinde=Spitäler in Mostar, Banjaluka, Bihac, Trawnik, und Tolnja=Tuzla als allgemeine öffentliche Kranken=An¬ stalten mit dem hohen Erlasse vom 11. Juni 1894, Z. 10.242, eröffnet, dass, nachdem theils die Landesaus¬ schüsse, theils die Landtage sämmtlicher im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreiche und Länder ihre zustimmende Erklärung abgegeben haben, und die bezügliche h. d. Kundmachung vom 12. Februar 1894, Z. 2091/II, im oberösterreichischen Landes=G.= und V.=Bl. sub Nr. 7 publiciert wurde und nachdem rücksichtlich der in diesseitigen öffentlichen Spitälern verpflegten bosnisch=herzegowinischen Landes=Angehörigen die Reciprocität von Seite des k. und k. gemeinsamen Finanz¬ Ministeriums mit der Zuschrift vom 23. Juni 1893, Z.7160, zugesichert wurde, die in Rede stehenden Gemeinde¬ Spitäler nunmehr allgemein als öffentliche Kranken=An¬ stalten im Sinne der Ministerial=Erlässe vom 6. März 1855, Z. 6382, und vom 4. December 1856, Z. 26.641, für die diesseitige Reichshälfte zu gelten haben. Die jeweilig in Anforderung kommenden Verpflegs¬ kosten für die in dem unterstehenden Verwaltungsgebiete zu¬ ständigen, in den gedachten Krankenanstalten verpflegten Staats¬ angehörige sind demnach im Sinne der obigen Vorschriften stets ordnungsmäßig einbringlich zu machen. Steyr, am 30. Juni 1894. Z. 8412. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. Juni bis 26. Juni 1894. 1. Bläschenausschlag an den Genitalien. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Laurenz, Ortschaft Pirath. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Kirchheim, Ortschaft Buch; Gemeinde Kirchdorf, Ortschaft Graben; Gemeinde St. Martin, Ortschaft Koblstadt; Gemeinde Mörschwang, Ortschaft Forsthub; Gemeinde Ort, Ortschaften Kammer und Pischelsdorf. 2. Rauschbrand der Rinder. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Lorch, Ortschaft Volkersdorf. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ort¬ schaft Fronsdorf. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Wei߬ kirchen, Ortschaft Sinnersdorf. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Pfoffendorf. Steyr, 2. Juli 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung liefert billigst die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortsschulräthe sind in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen.

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Viehbeschau auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf= (Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu S 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Stepr. — Haas'sche Buchdruckerei in Stepr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2