Amtsblatt 1894/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Mai 1894

4 Nähere Erhebungen über die ursprünglichen Vor kehrungen an der galizischen Strecke, welche von den Bau¬ unternehmungen getroffen worden waren, haben ergeben dass diese Vorkehrungen mit Rücksicht auf die Anhäufung von mehr als 5300 Arbeitern sehr unzulänglich waren und die rasche Verbreitung der aus Ungarn eingedrungenen Cholera zunächst in den politischen Bezirken Nadworna und Stanislau, dann infolge der Flucht eines Theiles der Arbeiter auch in anderen Bezirken Galiziens erklärlic machten. Die Gemeindevorstehungen werden daher erinnert, bei etwa sich ergebenden Bahnbauten in Hinkunft die sanitären Verhältnissen der Arbeiter genau zu überwachen Die von der k. k. General=Direction der österreichischen Staats=Eisenbahnbauten für die Bauunternehmer vorge¬ schriebenen „Allgemeinen Bedingnisse“ bieten im § 13, alinea 4. die geeignete Handhabe, um dieselbe bei drohender oder wirklich eingetretener Gefahr einer epidemischen Krankhei unter den Bahnarbeitern zu den erforderlichen Herstellungen zur Krankenpflege, also auch zur Beistellung von Isolier Unterkünften zu veranlassen Diese Bestimmung der gedachten allgemeinen Beding¬ nisse lautet: Die Vorsorge für die Pflege und Heilung erkrankter oder verwundeter, und das Begräbnis verstorbener Arbeiter liegt dem Unternehmer auf seine Kosten ob. Der Bauunter¬ nehmer hat im Bedarfsfalle schon bei Beginn der Arbeiten für die Errichtung von Krankenhäusern, für die Anstellung von Aerzten und Krankenwärtern Sorge zu tragen. Unter der Bezeichnung Krankheiten sind Krankheiten jeder Art, sonach auch die Infectionskrankbeiten inbegriffen. Bezüglich der Privat=Bahnbauten hat das hohe k. k Handelsministerium seine Bereitwilligkeit ausgesprochen, darauf Bedacht zu nehmen, dass anlässlich der Festsetzung der Con¬ cessionsbedingungen in sanitärer Beziehung gleiche Leistungen der Unternehmer sichergestellt werden, wie sie von der k. k. General=Direction der österreichischen Staatsbahnen den Unternehmern von Staats=Eisenbahnbauten zur Pflicht jemacht sind. Abgesehen von der Vorsorge für die isolierte Unterbringung infectionsverdächtig Erkrankter, haben die Gemeindevorstehung wegen rechtzeitiger Sicherstellung der übrigen erforderlichen sanitätspolizeilichen Vorkehrungen Sorge zu tragen Sonach ist insbesondere auf die sanitätsgemäße Ver¬ sorgung der Arbeiter mit Nahrungsmitteln und gutem Trink wasser, auf die sanitätsgemäße Einrichtung der Wohn sowie gemeinsamer Schlafräume der Kantinen und Herbergen auf die entsprechende Anlage von Aborten mit Senkgruben auf die zeitgemäße und unschädliche Reinigung derselben, auf Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung aller Abfälle und Abwässer, auf die Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe und auf die strenge Beobachtung der pflichtgemäßen Anzeige alle sanitär wichtigen Vorkommnisse, insbesondere des ersten Auftretens insectionsverdächtiger Erkrankungen, sowie auf die Erzielung eines guten Impfzustandes der Arbeiter sorg fältigst Bedacht zu nehmen. Im Falle die nothwendigen sanitären Maßnahmer nicht erzielt werden könnten, ist sofort anher Mittheilung — Nach denselben Grundsätzen wird auch de zu machen anderen öffentlichen Bauunternehmungen von größerer Be deutung z. B. bei Regulierung von Wasserläufen, Straßen¬ bauten u. d. gl. vorzugehen sein. Steyr, den 26. Mai 1894. Z. 6778. An die Gemeinde=Vorstehungen. Bierumlage in der Gemeinde Reichraming. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 2. Mai 1894 dem Beschlusse des Landtages des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns vom 25. Jänner 1894, betreffend die Einhebung einer Um¬ lage von einem Gulden von jedem im Gemeindegebiete con¬ summierten Hektoliter Bieres in der Gemeinde Reichraming auf die Dauer von fünf Jahren die Allerhöchste Genehmigung Allergnädigst zu ertheilen geruht Infolge Erlasses der hohenk. k. oberösterr. Statt¬ halterei Linz vom 18. Mai l. J., Z 7436/II, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kennt¬ nis, dass eine entsprechende Kundmachung dieses Aller¬ höchst genehmigten Landtagsbeschlusses im oberösterreichischen L.=G. u. V.=Bl. eingeschaltet wird Steyr, 25. Mai 1894. Z. 6855. An die Gemeinde=Vorstekungen. Landesumlage. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 10. Mai 1894 die Beschlüss des Landtages des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enn¬ vom 10. Jänner, beziehungsweise 7. und 12. Februar 1894 mit welchen für das Jahr 1894 zu Gunsten des Landes¬ anlehens=, Landesschul= und Landesfondes eine Landesumlage von zusammen 40%, und zwar für den Landesanlehensfond mit 8%, für den Landesschulfond mit 19% und für den Landesfond mit 13%, auf die directen Steuern samm Staatszuschlägen festgesetzt wird, allergnädigst zu genehmigen geruht. Hievon werden die Gemeindevorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1894, Z. 11961, und hohen Statthalterei=Erlasses vom 23. Mai l. J., Z. 7807/II, in die Kenntnis gesetzt Steyr, am 27. Mai 1894 Z. 6378. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Die Ausforschung nachbenannter Militärtaxpflichtiger ist zu veranlassen und ein positives Ergebnis anher zu be richten, und zwar bezüglich des im Jahre 1863 geborenen Simon Vogelhuber, Taglöhners aus Kematen, des im Jahre 1870 geborenen Stephan Binder aus Kematen, des in Jahre 1863 geborenen Josef Billinger, Brauergehilfen aus Neuhofen, des im Jahre 1858 geborenen Heinrich Sattlede aus Weißkirchen, des im Jahre 1857 geborenen Johann Langreiter aus Neuhofen, des im Jahre 1861 geborenen Karl Michelmayr aus Pucking, des im Jahre 1861 geborenen Franz Obermayr, des im Jahre 1862 geborenen Knechtes Josef Wiesmayr aus Pucking, des im Jahre 1864 geborenen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2