Amtsblatt 1894/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Mai 1894

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 22. Steyr, am 31. Mai. 1894. Z. 61/Präs. Seine Excellenz der Herr Ackerbauminister hat laut des hohen Erlasses vom 8. d. M., Z. 16507/2384 ex 1893, den h. a. k. k. Forstinspections=Adjuncten Alexander Pjetschka in Steyr, unter Belassung in seiner gegenwärtigen Verwendung, zum k. k. Forst¬ inspections=Commissär in der IX. Rangsclasse ernannt. Z. 740/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Daten zum Jahreshauptbericht. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, folgende Daten zur Abfassung des Jahreshauptberichtes bis 1. Juli l. J. hieramts einzubringen: 1. Zahl der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schulsprengels: a) Knaben, b) Mädchen. 2. Zahl der Kinder, welche die öffentlichen Volksschulen, Bürgerschulen und allgemeinen Volksschulen besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 3. Zahl der Kinder, welche Privatvolksschulen besuchen: a) Knaben, b) Mädchen 4. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche eine höhere Schule, gewerbliche oder landwirtschaftliche Schulen, oder Fachcurse besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 5. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche zu Hause unterrichtet werden: a) Knaben, b) Mädchen 9 6. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche wegen eines schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens keinen Unter¬ richt genießen: a) Knaben, b) Mädchen 7. Zahl der schulpflichtigen, normal entwickelten Kin¬ der, welche keinen Unterricht genießen: a) Knaben, b) Mädchen. 8. Welche Art der Schulbesuchserleichterung ist an der dortigen Schule eingeführt? (Anführungen des Ministerial¬ Erlasses nach Datum und Zahl: Min.=Erl. v. 14. Februar 1884, Z. 2684. — Min.=Erl. v. 17. Nov. 1883, Z. 1641. — Min.=Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Art. V. P. 6, lit. e.) 9. Wie viele Kinder befinden sich im 7. Schuljahre? a) Knaben? b) Mädchen? 10. Wie viele Kinder des 7. Schuljahres habenge¬ nerelle Schulbesuchserleichterungen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? 11. Wie viele Kinder befinden sich im 8. Schuljahre: a) Knaben? b) Mädchen? 12. Wie viele Kinder des 8. Schuljahres haben ge¬ nerelle Schulbesuchserleichterungen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? (Die Fragen 9—12 sind von den Leitungen der Marktschulen nicht zu beantworten. 13. Wie viele Kinder wurden an jenen Schulen, die einen regelmäßigen siebenjährigen Schulbesuch haben, im letzten Quartale des siebenten Schuljahres in den verkürzten Unterricht des achten Schuljahres versetzt? a) Knaben? b) Mädchen? 14. Wie viele Kinder= der Marktschulen Bad Hall, Gaflenz, Kremsmünster, Neuhosen und Weyer befinden sich im 7. Schuljahre? a) Knaben? b) Mädchen? 15. Wie viele derselben haben Schulbesuchserleichterun¬ gen erhalten! a) Knaben? b) Mädchen: 16. Wie viele Kinder der genannten Marktschulen be¬ finden sich im 8. Schuljahre? a) Knaben? b) Mädchen? 17. Wie viele derselben haben Schulbesuchserleichterun¬ — gen erhalten? a) Knaben? b) Mädchen? (Die Fragen 14—17 sind nur von den Leitungen der Marktschulen unter Beachtung des hierämtlichen Erlasses vom 2. Jänner 1893, Amtsblatt Nr. 1, zu beantworten. 18. Wie viele blinde und taubstumme Kinder des dor¬ tigen Schulsprengels befinden sich im schulpflichtigen Alter? Welchen Unterricht erhalten sie und mit welchem Erfolge! 19. Zahl und Namen der geistlichen Religionslehrer. 20. Zahl der Lehrpersonen: a) mit Lehrbefähigungs¬ zeugnis, b) mit Reife=Zeugnis. 21. Wird an der dortigen Schule: a) Turnunterricht Handarbeitsunterricht ertheilt? b) 22. Besitzt die Arbeitslehrerin das Lehrbefähigungs¬ Zeugnis? 23. Besteht an der dortigen Schule ein zum Unter¬ richte der Kinder benützter Schulgarten? Was ist in Bezug auf Obstbaumcultur, Bienenzucht, Seidenbau 2c. geschehen? 24. Befindet sich daselbst: a) eine Kinderbewahranstalt, b) ein Kindergarten, c) eine Privatlehranstalt für weibliche Handarbeiten? 25. Welche Lehrbücher sind an der dortigen Schule eingeführt? (Genaue Angabe der Titel derselben.) 26. Welche Lehrmittel wurden im abgelaufenen Schul¬ vom Ortsschulrathe beigestellt? jahre 27. Sind Privatpersonen oder Corporationen im Be¬ richtsjahre als besondere Förderer der Schule namhaft zu machen? Worin bestehen ihre verdienstlichen Handlungen? K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Mai 1894.

2 Z. 742/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Bericht über Suppenanstalten. Die Leitungen jener Schulen, an welchen im abge¬ laufenen Winter Suppenanstalten bestanden haben erhalten den Auftrag, hierüber im Sinne des h. ä. Erlasse vom 7. April 1893, Z. 552 (Amtsblatt Nr. 15 ex 1893), bis 1. Juli l. J. zu berichten. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Mai 1894. Z. 741/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Bericht über Fortbildungscurse. Die Schulleitungen jener Schulen, an welchen im abgelaufenen Schuljahre ein Fortbildungscurs abge¬ halten wurde, erhalten den Auftrag, hierüber im Sinne des h. ä. Erlasses vom 7. April 1893, Z. 554 (Amtsblat Nr. 15 ex 1893), bis 1. Juli l. J. zu berichten. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Mai 1894. Z. 1916. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffen! die Pflichten der Genossenschaftsmitglieder Es gelangte zur h. ä. Kenntnis, dass die Ge nossenschaftsmitglieder der ihnen nach § 7 der Genossen¬ schaftsstatuten obliegenden Pflicht, den Antritt oder die Anheimsagung des Gewerbes, den Standort und jede Ver¬ änderung desselben, ferner die Aufnahme oder Entlassung der gewerblichen Gehilfen oder Lehrlinge, die Verpachtung oder Ausübung des Gewerbes durch einen Stellvertreter dem Genossenschaftsvorsteher innerhalb acht Tagen zuverlässig anzumelden, häufig nicht nach kommen. Die Gemeindevorstehungen werden daher beauftragt die betreffenden Gewerbetreibenden an diese ihre Verpflich tung mit dem Beifügen zu erinnern, dass die Außeracht lassung der Meldungspflicht einer Ordnungsstrafe bis zehn Gulden unterliegt. Steyr, 29. Mai 1894. Z. 6856. An die Vorstehungen aller jener Gemeinden, in deren Gebiet Genossen schaften, Gehilfen-Versammlungen, Genossenschafts- und Lehrlings - Krankencassen, Meister- Unterstützungscassen, schiedsgerichtliche Ausschüsse oder Genossenschaft-Verbänd bestehen. Zum Zwecke der seitens des hohen k. k. Handels¬ ministeriums beabsichtigten eingehenden statistischen Erfassung der auf Grund des Gesetzes vom 15. März 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 39) bestehenden gewerblichen Genossenschaften, werden die obigen Gemeinde=Vorstehungen infolge des mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Mai 1894, Z. 6859, hieher intimierten Erlasses des genannten hohen k. k. Ministeriums vom 27. April d. J., Z 60.122 ex 1893, angewiesen: je ein Exemplar der behördlich genehmigten Statuten 1. aller in der Gemeinde nach dem Stande vom 1. Juli d. J. vorhandenen gewerblichen Genossenschaften, sowie auch der Statuten der bei diesen Genossenschaften im obigen Zeit¬ bestehenden punkte 2. Gehilfen=Versammlungen 3. genossenschaftlichen und Lehrlings=Krankencassen; 4. Meister= Unterstützungscassen und 5. schiedsgerichtlichen Ausschüsse, dann der etwaigen Genossenschafts=Verbände bis längstens anfangs 1894 gesammelt anher vorzulegen Juli Bei Vorlage der erwähnten Statuten wird hinsichtlich einzelnen Genossenschaft thunlichst: jeder genau das Jahr ihrer ursprünglichen Errichtung a) die Zahl ihrer Mitglieder, Angehörigen und der unten b) letzteren inbegriffenen Lehrlinge, sowie auch anzu¬ geben sein ob und in welcher Art und Zahl bei den einzelnen c) Genossenschaften, Vorschufscassen, Rohstofflager, Ver¬ kaufshallen und andere wirtschaftliche Einrichtungen (§ 114 G.=O.), ferner Fachschulen, Lehrwerkstätten u. dgl., sowie Gesellen=Herbergen bestehen, weiten ob und welche Genossenschafts Verbände (im bejahenden d) Falle unter Anschluss der Statuten derselben) vor¬ handen sind, dies alles nach dem Stande vom 1. Juli d. J., und ist sich zum Behuse dieser Zusammenstellung des als Muster mitfolgenden Formulares zu bedienen. Für den Fall, als außer den Original=Statuten keine weiteren Exemplarien vorhanden sein sollten, wären nicht diese Original=Statuten, sondern mit diesen gleichlautende unter Benützung der bereits seinerzeit zur Verwendung ge¬ langten halbbrüchig gedruckten Formularien verfasste, be¬ glaubigte Abschriften dieser Statuten anher einzusenden. Steyr, den 29. Mai 1894. Z. 6800 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verkauf von Soda 2c. in Kaufläden. Durch wiederholte Recursverhandlungen und Eingaben ist das hohe k. k. Ministerium des Innern zur Kenntnis gelangt, dass in manchen Verwaltungsgebieten der freie Verkauf von Bittersalz, Glaubersalz, Magnesia, des kohlensauren und doppelkohlensauren Na¬ tron (Soda), der Weinsteinsäure in Materialwaren¬ handlungen von den politischen Behörden in völliger Miss¬ deutung der Verordnungen der Ministerien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 152, und 17. Juni 1886, R.=G.=Bl. Nr. 97, nicht gestattet wird. Da diese chemischen Erzeugnisse zu jenen auch in medi¬ zinischer Verwendung stehenden Artikeln gehören, welche auch zum technischen, ökonomischen oder diätetischen Gebrauche dienen, besteht gegen den freien Verkauf derselben im Sinne der Bestimmung des § 3 der erstcitierten Verordnung kein Anstand. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehung zufolge Er¬ lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Ma l. J., Z. 7133/V, mit dem Auftrage in Kenntnis, hievon

den dortigen Kaufleuten und Krämern entsprechende Mit theilung zu machen. Steyr, den 26. Mai 1894. Z. 6823. An die Gemeinde- Vorstehungen Biehsalzbezug. Das hohe k. k. Finanzministerium hat zufolge einer an die hohe k. k. Statthalterei Linz gerichteten Note bemerkt dass, nachdem der Transport des Viehsalzes gleichwie jeder anderen Salzgattung aus den Aerarial=Niederlagen bis ar den Bestimmungsort lediglich auf Kosten und Gefahr des Käufers zu erfolgen hat, — es keinem Anstande unterliege, dass auch das Viehsalz auf dem Wasserwege transportiert werde, wenn der Käufer des Salzes diese Art des Trans portes wegen der billigeren Frachtkosten oder aus sonst welchem Grunde dem auf der Eisenbahn vorzieht und aus¬ drücklich wünscht. Doch hat der Käufer — wie erwähnt — die in diesem Falle erhöhte Gefahr ganz allein zu tragen und wird in Falle einer Havarie von Seite des Aerars keinerlei Ersatz für eventuell zugrunde gegangenes Viehsalz geleistet Hievon werden die Gemeindevorstehungen infolg Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 8. Mai l. J., 7057/I, in die Kenntnis gesetzt Steyr, 26. Mai 1894. Z. 6580. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Borkehrungen gegen Epidemien. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erless vom 7. Mai 1894, Z. 6841/V, anher Nachstehendes eröffnet: Die aus Anlass einer localen Typhusepidemie auf dem Lande gepflogenen Erhebungen haben das Bestehen unge¬ heuerlicher, den Anforderungen der Gesundheitspflege Hohl prechender Verhältnisse ergeben, welche natürlich geeignet sind, die Verbreitung ansteckender Krankheiten, namentlich des Typhus, der Ruhr und der Cholera, zweifellos abei auch anderer, mit ansteckenden Ab= und Aussonderungen verbundener Krankheiten zu begünstigen oder geradezu zu bewirken Unreine Höfe, welche eigentlich nur ausgebreitet Düngerstätten darstellen, von denselben nach allen Seiten hin überlaufende, zu Pfützen stagnierende Jaucheansammlungen in der Nähe derselben primitiv aus Steinen aufgebaute nicht einmal vor dem Eindringen verunreinigender Flüssig keiten von außen geschützte Ziehbrunnen und neben dem¬ selben gelegentlich ein vollkommen durchlässiger, von einem höher gelegenen Aborte oder von einem wegen Mangel¬ eines Abortes auch zur Ablagerung der menschlichen Un rathstoffe dienenden Düngerhaufen abführender Canal sin nicht selten vorkommende Befunde, welche die Verschleppung ansteckender Krankheiten von Haus zu Haus, im Haus selbst von einem Bewohner zum anderen erklären lasser und so die Veranlassung zu länger dauernden Berufs störungen, zu vorübergehender oder bleibender Erwerbsun¬ fähigkeit oder gar zum Tode der diesen sanitätswidrigen Verhältnissen ausgesetzten Individuen zu geben vermögen Demzufolge obliegt es den Gemeindevorstehungen, nich nur zu Zeiten des Herrschens solcher epidemischen Krankheiter auf die Beseitigung aller sanitären Uebelstände zu dringen sondern es wird auch nothwendig sein, alle jene oben hervor¬ gehobenen Missstände im ganzen Gemeindegebiete durch die Gemeindeärzte erheben zu lassen und nach Maßgabe der von demselben gestellten Anträge amtszuhandelen. Ueber alle im Sinne dieses Erlasses getroffenen Maßregeln ist so¬ dann durch den Herrn Gemeindearzt gelegentlich der Vorlage des Sanitäts=Jahresberichtes ein eingehender Bericht anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 21. Mai 1894. Z. 6648. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Choleragefahr betreffend Laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 16. d. M., Z. 7497/V, hat die Cholera im äußerster Osten Galiziens, wenn auch in local ganz beschränkter Aus dehnung und bisher sporadischer Verbreitung abermals Boden gefasst, herrscht auch in Russland in den Gouvernements Kowno, Plock, Podolien, Radom und Tschernigow, ist in der Türkei nicht erloschen, und in Portugal und in den Departements Finistére und Morbihan in Frankreich aus¬ gebrochen. Demzufolge werden die Gemeindevorstehungen erinnert, den Gesundheitsverhältnissen der Bevölkerung die intensivste Aufmerksamkeit zuzuwenden, allenthalben auf die Noth¬ wendigkeit der Aufrechterhaltung möglichst guter hygienischet Zustände zu sehen, die in den letzten Jahren bewährten Assanierungsbestrebungen fortzusetzen, und werden die an¬ lässlich des Auftretens der Cholera in den früheren Jahren erlassenen Vorschriften in die Erinnerung gebracht und sind dieselben auf das Genaueste gegenwärtig zu halten, um von etwaigen, sprunghaften Verschleppungen der Krankheit in keinem Falle überrascht zu werden Insbesondere jedoch sind die Herren Aerzte zu be deuten, dass jeder Fall einer choleraverdächtigen Erkran kung wie auch jeder Fall der Cholera nostras sofort im Wege der Gemeindevorstehung zur hierämtlichen Anzeige zu bringen ist. Steyr, 21. Mai 1894. Z. 6859. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Borkehrungen gegen epidemische Krankheiten bei Bahnbauten 2c Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 8. d. M., Z. 7109/V, Nachstehendes anher eröffnet Schon im Vorjahre wurde aus Anlass des Auf¬ tretens der Cholera unter den Eisenbahn=Arbeitern auf der im Bau begriffenen Strecke M. Szigeth=Körösmezö=Woro nianka=Pass - Stanislau auf die Nothwendigkeit der recht¬ zeitigen Wahrnehmung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse bei derlei mit großen Arbeiter=Anhäufungen einhergehenden Unternehmungen aufmerksam gemacht.

4 Nähere Erhebungen über die ursprünglichen Vor kehrungen an der galizischen Strecke, welche von den Bau¬ unternehmungen getroffen worden waren, haben ergeben dass diese Vorkehrungen mit Rücksicht auf die Anhäufung von mehr als 5300 Arbeitern sehr unzulänglich waren und die rasche Verbreitung der aus Ungarn eingedrungenen Cholera zunächst in den politischen Bezirken Nadworna und Stanislau, dann infolge der Flucht eines Theiles der Arbeiter auch in anderen Bezirken Galiziens erklärlic machten. Die Gemeindevorstehungen werden daher erinnert, bei etwa sich ergebenden Bahnbauten in Hinkunft die sanitären Verhältnissen der Arbeiter genau zu überwachen Die von der k. k. General=Direction der österreichischen Staats=Eisenbahnbauten für die Bauunternehmer vorge¬ schriebenen „Allgemeinen Bedingnisse“ bieten im § 13, alinea 4. die geeignete Handhabe, um dieselbe bei drohender oder wirklich eingetretener Gefahr einer epidemischen Krankhei unter den Bahnarbeitern zu den erforderlichen Herstellungen zur Krankenpflege, also auch zur Beistellung von Isolier Unterkünften zu veranlassen Diese Bestimmung der gedachten allgemeinen Beding¬ nisse lautet: Die Vorsorge für die Pflege und Heilung erkrankter oder verwundeter, und das Begräbnis verstorbener Arbeiter liegt dem Unternehmer auf seine Kosten ob. Der Bauunter¬ nehmer hat im Bedarfsfalle schon bei Beginn der Arbeiten für die Errichtung von Krankenhäusern, für die Anstellung von Aerzten und Krankenwärtern Sorge zu tragen. Unter der Bezeichnung Krankheiten sind Krankheiten jeder Art, sonach auch die Infectionskrankbeiten inbegriffen. Bezüglich der Privat=Bahnbauten hat das hohe k. k Handelsministerium seine Bereitwilligkeit ausgesprochen, darauf Bedacht zu nehmen, dass anlässlich der Festsetzung der Con¬ cessionsbedingungen in sanitärer Beziehung gleiche Leistungen der Unternehmer sichergestellt werden, wie sie von der k. k. General=Direction der österreichischen Staatsbahnen den Unternehmern von Staats=Eisenbahnbauten zur Pflicht jemacht sind. Abgesehen von der Vorsorge für die isolierte Unterbringung infectionsverdächtig Erkrankter, haben die Gemeindevorstehung wegen rechtzeitiger Sicherstellung der übrigen erforderlichen sanitätspolizeilichen Vorkehrungen Sorge zu tragen Sonach ist insbesondere auf die sanitätsgemäße Ver¬ sorgung der Arbeiter mit Nahrungsmitteln und gutem Trink wasser, auf die sanitätsgemäße Einrichtung der Wohn sowie gemeinsamer Schlafräume der Kantinen und Herbergen auf die entsprechende Anlage von Aborten mit Senkgruben auf die zeitgemäße und unschädliche Reinigung derselben, auf Einrichtung zur unschädlichen Beseitigung aller Abfälle und Abwässer, auf die Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe und auf die strenge Beobachtung der pflichtgemäßen Anzeige alle sanitär wichtigen Vorkommnisse, insbesondere des ersten Auftretens insectionsverdächtiger Erkrankungen, sowie auf die Erzielung eines guten Impfzustandes der Arbeiter sorg fältigst Bedacht zu nehmen. Im Falle die nothwendigen sanitären Maßnahmer nicht erzielt werden könnten, ist sofort anher Mittheilung — Nach denselben Grundsätzen wird auch de zu machen anderen öffentlichen Bauunternehmungen von größerer Be deutung z. B. bei Regulierung von Wasserläufen, Straßen¬ bauten u. d. gl. vorzugehen sein. Steyr, den 26. Mai 1894. Z. 6778. An die Gemeinde=Vorstehungen. Bierumlage in der Gemeinde Reichraming. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 2. Mai 1894 dem Beschlusse des Landtages des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns vom 25. Jänner 1894, betreffend die Einhebung einer Um¬ lage von einem Gulden von jedem im Gemeindegebiete con¬ summierten Hektoliter Bieres in der Gemeinde Reichraming auf die Dauer von fünf Jahren die Allerhöchste Genehmigung Allergnädigst zu ertheilen geruht Infolge Erlasses der hohenk. k. oberösterr. Statt¬ halterei Linz vom 18. Mai l. J., Z 7436/II, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kennt¬ nis, dass eine entsprechende Kundmachung dieses Aller¬ höchst genehmigten Landtagsbeschlusses im oberösterreichischen L.=G. u. V.=Bl. eingeschaltet wird Steyr, 25. Mai 1894. Z. 6855. An die Gemeinde=Vorstekungen. Landesumlage. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 10. Mai 1894 die Beschlüss des Landtages des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enn¬ vom 10. Jänner, beziehungsweise 7. und 12. Februar 1894 mit welchen für das Jahr 1894 zu Gunsten des Landes¬ anlehens=, Landesschul= und Landesfondes eine Landesumlage von zusammen 40%, und zwar für den Landesanlehensfond mit 8%, für den Landesschulfond mit 19% und für den Landesfond mit 13%, auf die directen Steuern samm Staatszuschlägen festgesetzt wird, allergnädigst zu genehmigen geruht. Hievon werden die Gemeindevorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Mai 1894, Z. 11961, und hohen Statthalterei=Erlasses vom 23. Mai l. J., Z. 7807/II, in die Kenntnis gesetzt Steyr, am 27. Mai 1894 Z. 6378. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Die Ausforschung nachbenannter Militärtaxpflichtiger ist zu veranlassen und ein positives Ergebnis anher zu be richten, und zwar bezüglich des im Jahre 1863 geborenen Simon Vogelhuber, Taglöhners aus Kematen, des im Jahre 1870 geborenen Stephan Binder aus Kematen, des in Jahre 1863 geborenen Josef Billinger, Brauergehilfen aus Neuhofen, des im Jahre 1858 geborenen Heinrich Sattlede aus Weißkirchen, des im Jahre 1857 geborenen Johann Langreiter aus Neuhofen, des im Jahre 1861 geborenen Karl Michelmayr aus Pucking, des im Jahre 1861 geborenen Franz Obermayr, des im Jahre 1862 geborenen Knechtes Josef Wiesmayr aus Pucking, des im Jahre 1864 geborenen

Leopold Österberger aus Weißkirchen, des im Jahre 1857 geborenen Georg Hinterbolzer aus Pucking, des im Jahre 1864 geborenen Franz Ortmayr aus Pucking und des im Jahre 1861 geborenen Franz Neuhofer aus Pucking. Steyr, den 17. Mai 1894. Z. 6647. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Johann Bernert. Die Veranlassung der Ausforschung des am 7. Augus 1872 in Rottenstein im Bezirke Baden geborenen, in Thomas¬ dorf im Bezirke Freiwaldau heimatberechtigten Johann Bernert, welcher von der Stellung im Jahre 1893 unge¬ rechtfertigt ausgeblieben ist, wird angeordnet Der Genannte ist ein ehelicher Sohn der Eheleute Johann und Theresia Bernert, letztere geborene Kokola Die Familie Bernert ist in der Heimatsgemeinde gänzlich unbekannt und waren auch die in dem Bezirke der Geburtsgemeinde des Johann Bernert jun. nach dessen und seiner Angehörigen Aufenthalt gepflogenen Erhebungen ohne jedes Resultat. Nur so viel wurde festgestellt, dass die Eltern Johann und Theresia Bernert sich zur Zeit der Geburt des Johann Bernert jun, in Wien, und zwar der Vater als Gastwirt, aufhielten, in Wien zuletzt im XVI. Bezirke, Neulerchenfeld, Habergasse 48 wohnten, am 8. Februar 1887 abgemeldet und nicht mehr neu gemeldet wurden. Johann Bernert sen. war daselbst zuletzt als Hausknecht gemeldet. Ein Bruder der aus Kremsier stammenden Theresia Kokola, namens Anton Kokola, welcher in der Gemeinde Silinow, Bezirk Kremsier in Mähren, dient, vermochte nur anzugeben, dass seine Schwester in Wien wohne, jedoch haben die in Wien gepflogenen Erhebungen eben das ob¬ erwähnte negative Ergebnis gehabt. Ebenso blieben die in der Gemeinde Kremsier, woher Theresia Kokola herstammt, gepflogenen Erhebungen ohne ein positives Ergebnis. Eine Personsbeschreibung des Genannten liegt nicht vor. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden aufgesordert, die bezüglichen Nach forschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist Ein allfälliges positives Resultat der Nachsorschungen wäre bis 10. Juli 1894 anher anzuzeigen. Steyr, am 22. Mai 1894. Z. 6799. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen, Krankenhaus-Verwaltungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Warnung vor dem Fleischergehilfen Wolfgang Kohl. Der in Schlada im politischen Bezirke Eger im Jahre 1856 geborene, dahin heimatszuständige, ledige Fleischer¬ gehilfe Wolfgang Kohl steht im Verdachte einer ungebür¬ lichen Inanspruchnahme der öffentlichen Krankenpflege, indem er sich von mehreren Gemeinden auf Rechnung seiner Heimats gemeinde Geldunterstützungen behufs angeblicher Heim¬ reise verabfolgen ließ. Derselbe ist mittlerer Statur, hat ein rundes Gesicht dunkelblonde Haare, braune Augen, gewöhnlichen Mund proportionierte Nase, keine besonderen Kennzeichen Gemeindevorstehungen und Krankenhausverwaltungen werden aufmerksam gemacht, dass derselbe nicht vor ärztlich fest¬ gestellter Nothwendigkeit in die Spitalspflege ausgenommen werde, ferner zu veranlassen, dass demselben ohne nachge¬ wiesener Nothwendigkeit keine Geldunterstützungen gewährt werden, vielmehr, dass derselbe im Falle der Bestimmungs und Ausweislosigkeit nach den Schubvorschriften behandelt werde. Steyr, am 26. Mai 1894. ad Zl. 6682 An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Agnoseierung der in Pucking gefundenen Leiche. Mit Bezug auf den h. ä. Erlass vom 1. Mai l. J., Z. 5895, A. Bl. 18, wird bekannt gegeben, dass die am 20. April l. J. in Pucking im Traunflusse gefundene Leiche, als die der 71jährigen Marie Lebelhuber agnosciert worden ist. Dieselbe war eine gewesene Köchin und in Stadl Paura bei Lambach, Bezirk Wels, wohnhaft. Steyr, am 22. Mai 1894. Z. 6857. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und und k. k. Gendarmerie=Posten=Cemmanden. Widerruf der Ausforschung des Johann Zeilner. Die mit h. d. Erlass vom 23. April 1894, Z. 5537, Amtsblatt Nr. 17, angeordnete Ausforschung des Reserve¬ Unterpionniers Johann Zeilner ist einzustellen. Steyr, am 28. Mai 1894. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. 5

Separat-Abdrücke der Kundmachung über die Biehbeschan auf den Eisenbahnen sind für P. T. Viehhändler in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr um 10 kr. per Stück erhältlich. Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil) über die nicht Aufenthalts= Veränderungsausweis active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf= (Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15. Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang) Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der VII zu § 15, Anhang) Landwehr (Muster Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25) Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, geborenen Stellungspflichtigen. im Jahre ** * (Muster 6 zu § 24. Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu S 24. Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreff Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung.

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