Amtsblatt 1893/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Jänner 1893

3 Zuständigkeit zur Gemeinde erworben haben, wenn die ­ selben überhaupt militärtaxpflichttg sind. Dem entgegen besteht der Abgang im Vergleiche zum Vorjahre aus jenen Individuen: a) welche im Laufe des Jahres 1892 gestorben und; b) welche im Laufe des Jahres 1892 mit Bewilligung ausgewandert sind; e) welche im Jahre 1892 die Heimatszustäudigteit in einer anderen Gemeinde erlangt haben; ä) welche im Jahre 1892 bei der Vorführung in der II. oder III. Altersclaffe assentiert wurden ; v) von den im Jahre 1858 Geborenen aus jenen, welche im Jahre 1880 in der III. Altersclaffe zurückgestellt oder gelöscht wurden; 1s) von den im Jahre 1859 Geborenen aus jenen, welche im Jahre 1880 in der II. Altersclaffe gelöscht wurden; x) von den im Jahre 1860 Geborenen aus jenen, welche gleich bei der ersten Stellung im Jahre 1880 aus der Stellungsliste gelöscht wurden. Die Gemeinde - Vorstehungen werden auch beauftragt, die Ueberprüfung der einzelnen Steuersätze durch das be ­ treffende k. k. Steueramt nach der Vorschreibung für das Jahr 1892 noch vor dem angegebenen Termine selbst zu veranlassen, damit die hieramts einlaufenden Mi- litärtax-Operate auch in dieser Richtung die nöthige Verläss- lichkeit bieten. Steyr, am I I. Jänner 1893. Z. 864. Na samuMike Gememile - llockckMgm. Ungesetzliche Vorkommnisse im Gewerdsbetriede. Ich habe wahrgenommen, dass jugendlichen Hilfs ­ arbeitern unter 14 Jahren Arbeitsbücher ausgestellt werden, in denen dieselben in der Rubrik „Beschäftigung" als Fabriksarbeiter bezeichnet sind Diese Bezeichnung steht im Widersprüche mit der Be ­ stimmung des ß 96 b des Gewerbegesetzes vom 8. März 1885, R.-G. M. Nr. 22, wornach Kinder vor vollendetem vier ­ zehnten Lebensjahr zu regelmäßigen gewerblichen Beschäfti ­ gungen in Fabriken nicht verwendet werden dürfen. Ferner sind in den Arbeitsbüchern jugendlicher Hilfs ­ arbeiter die einzelnen Rubriken oes Arbeitsbuches entgegen den Bestimmungen des ß 80, Punkt k, unausgesüllt und werden endlich sehr häufig die Lehrverträge nicht in die Arbeitsbücher der Lehrlinge eingetragen. Wie dies nach § 99, vorletzter Absatz, obigen Gesetzes ausdrücklich vorge ­ schrieben ist. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen zur künftigen genauen Darnachachtung in die Kennsnis. Steyr, am 18. Jänner 1893. Z. 58/B-Sch-N. An die Schulltilungt» Allhaming, Egtndors, Puckinz, Nähr, Klrinramiiig , Trattenbach, St. Ulrich, Mkinmfljlig , Untrrlaulsa. Der hohe k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 2. Jänner 1893, Z. 1706 — 3509, Folgendes anher eröffnet : Ueber den Antrag eines BezirkSschulrathes , es seien an getheilten einclaffigen Schulen mit Halbtagsunterricht und sechsjährigem Besuch der Alltagsschule (Seite 34 der Normallehrpläne vom 28. März 1885, Z. 840) die Schüler des dritten Schuljahres der Untergruppe zuzuweisen, so dass in der Untergruppe die Schüler des zweiten und dritten Jahres eine Unterrichtsabtheilung zu bilden hätten, während in der Obergruppe das vierte Schuljahr die eine -- und das fünfte und sechste Schuljahr die andere Abtheilung bilden soll, wurden die Aeußerungen der an diesen Schul- Kategorien Wirkenden geistlichen und weltlichen Lehrer ein ­ geholt. Ein wesentlicher Theil der Lehrer an diesen Schulen, einzelne Katecheten, sowie einige Bezirks - Schulinspbctoren haben sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Schüler- Gruppierung ausgesprochen. Die Nothwendigkeit, an nieder organisierten Schulen mehrere Jahrgänge gleichzeitig zu unterrichten, wird immer den Untecrichtserfolg erschweren und an das Geschick und die Kraft des Lehrers größere Anforderungen stellen. Es kann sich nur darum handeln, bei welcher Bertheilung der Schuljahre der Unterrichtsersolg mehr gesichert wird. Eine Vereinigung mehrerer Schuljahre auf der Oberstufe bietet dem Lehrer leichter zu überwindende Schwierigkeiten, als eine Häufung von Schülerabtheilungen aus der Unterstufe, zumat da« erste Schuljahr beim indirecten Unterrichte schwer zu beschäftigen ist. Außerdem sind die Bedingungen für den ausschließ ­ lichen Nachmittagsunterricht, der derzeit den Schülern der Untergruppe zufälll, von vornherein ungünstiger, weshalb dieser Gruppe die Lösung ihrer Aufgabe thunlichst erleichtert werden soll. Die an einigen Schulen der bezeichneten Kategorie herrschende Uebersüllung der Obergruppe, welche einzelne Lehrer bestimmte, der angeregten Aenderung der Lehrpläne da« Wort zu reden, hätte nach der Zuweisung des dritten Schuljahres zur Untergruppe eine noch größere Uebersüllung der letzteren zur Folge, was bei der Wichtigkeit des grund ­ legenden elementaren Unterrichts mit größeren Nachtheilen für den Gesammtersolg verbunden wäre. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass in den alten, von 1885 einqesührten Lehrplänen für diese Schul- Kategorie das dritte Schuljahr der Untergruppe zugewiesen war und mit dem zweiten Schuljahr eine Unterrichts- Abtheilung zu bilden hatte, und dass die gegen eine der­ artige Schülergruppierung an den einclaffigen, getheilten Schulen mit sechsjährigem Besuche der Alltagsschule aus den Lehrerkreisen erhobenen Beschwerden und Klagen den Landes- Schulrath bestimmten , in den Normal - Lehrplänen vom 28. März 1885 den diesbezüglichen Wünschen der Lehrer ­ schaft Rechnung zu tragen. Es hat demnach bei den Bestimmungen der gegen ­ wärtigen Lehrpläne bis auf weiteres zu verbleiben. Hievon werden die obgenannten Schulleitungen zur genauen Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Gteyr, am 16. Jänner 1893. Z. 79/B.-Sch.-R. Nn sämmtlicke ZöilllleitMgei». Verzeichnis der Köcher der Kchulbibliotheke«. Nach dem Erlasse des hohen I. k. obsrbsierreichischen Landesschulrathei vom 10. Februar I87Ü, Z. 1691, sind an den Volksschulen Kataloge bezüglich der Bücher der Schulbibliothek zu führen. Die Schulleitungen weiden aus.

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