Amtsblatt 1892/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. November 1892

2 unter dem Deckel in den Seitenwandungen des Kasten- anzubringenden und verschließbaren Oeffnung geschehen, wovon die obere am besten in einen Schornstein oder auch ins Freie zu münden hätte. Eventuell könnte auch der Dampf durch den Kasten strömen gelassen werden, d. h. bei offener oberer Ventilations ­ oder Abströmungs-Oeffnung eingelassen werden, wobei aller ­ dings infolge des nothwendigen, längeren Durchströmens des Dampfes ein Dampfverlust eintreten, andererseits aber der Vortheil bestehen würde, dass besonders bei iinzulassenden höher gespannten Dämpfen wie bei Locomotiven durch die Zulässigkeit des gleichzeitigen Ausstrvmens eine Regulierung der Dampfspannung in dem Kasten erzielt würde. Es ist selbstverständlich, dass zum Aufhängen der zu desinficierenden Kleider- und Wäschebündel ein paffendes Gestell für jeden Kasten hergerichtet werden müsste. Die Anfertigung solcher kleiner und billigerer Kasten dürfte einem etwas geschickteren Tischler oder Spengler nach einer von diesen Profesfionisten vorzunehmenden Besichtigung der bei Desinsections-Apparaten in Verwendung stehenden Kästen keine Schwierigkeiten bieten. Steyr, am AI. Oktober 1892. Z. 12.463. An sämmtliche Gemeinde - Darstellungen und k. k. Hendarmerieposten-Kommanden. Cholera. Nachdem die Cholera in Ungarn und auch in Wien aufgetreten ist und die Erkrankungen fast ausschließlich Leute betreffen, die entweder an den Donau-Ufern wohnhaft oder beschäftigt waren, werden die Ge- meinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Comman- den aufgesordert , die von dorther rückkehrenden Schiff ­ leute und Flößer sofort der ärztlichen Beobachtung unterziehen zu lassen und jede auf leichteErkrankung an Diarrhöe bei solchen Individuen innerhalb der ersten fünf Tage nach ihrer Ankunft als eine choleraverdäch- tige Erkrankung zu behandeln und anher anzuzeigen. Steyr, am 27. Oktober 1892. Z. 12.549. An sämmtliche Gemeinde - Darstellungen betreffend Auswanderung nach Amerika. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. d. M., Z. 16.256/V, bringe ich Nachstehendes zur Kennnis mit dem Auftrage, allsällige Auswanderungslustige unter Hinweis aus den Inhalt zu warnen: Nach einem vom k. und k. Ministerium des Aeußern unter dem 30. September l. I., Z. 39.3S0/II, in Abschrift dem hohen k. k. Ministerium des Innern mitqetheilten Be ­ richte des k. und k. Generalkonsulates in Newyork vom 14. September l. I., Z. 1192/0 XXI, haben sich durch die Maßnahmen der Vereinigten Staaten und der Newyorker Staatsbehörden gegen die Choleragefahr Zustände heraus- gebildet, welche nicht nur den regelmäßigen Schiffsverkehr zwischen Europa und Amerika theilweise unterbrechen und das Schiffs- und Speditionsgeschäft geschädigt haben, sondern fich auch in ihren Folgen für das Importgeschäft, das ohnehin durch die M. Kinley-Bill so sehr reduciert worden ist, als verhängnisvoll erweisen. Die meisten österreichischen Güter werden via Hamburg spediert und da alle Provenienzen aus diesem Hafen eine Quarantaine durchzumachen haben, können ihre Waren erst nach ihrer Freigabe aus der Quarantaine gelöscht werden, wobei noch die wichtige Frage entsteht, ob und in welcher Weise die Waren, um etwaigen Ansteckungsgefahren vor- zubeugen, seitens der Sanitätsbehörde behandelt werden. Abgesehen demnach von der längeren Zurückhaltung der Waren, deren Dauer durch die Vornahme ihrer Des ­ infektion nur noch verlängert wird, wird auch die Schädigung derselben durch den Desinsectionsproeess um so schwerer ins Gewicht fallen, als bisher von den Sanitätsbehörden kein besonderes Desinfectionsversahren bezüglich der einzelnen Handelsartikel in Anwendung gebracht wurde und die Frage, wer den Verlust zu tragen hat, wenn die in Quarantaine liegenden Waren einer Schaden bringenden Desinfektion unterworfen wurden, bisher nicht gelöst wurde. Hiebei wird auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich die Transport - Versicherungsgesellschaften weigern dürsten, den durch die Desinfektion verursachten Schaden zu ersetzen, wenn derselbe auch vor dem Ausladen des Schiffes entstanden wäre. In der Regel werden Waren auf inficierten Schiffen, um den Zoll, beziehungsweise die Kosten der Rückfracht zu ersparen, in eben derselben Weise, wie es der Art. 23 der Mac Kinley Administrativ Bill für durch den Transport beschädigte Waren verschreibt, dem Staate preisgegeben, der dieselben für seine Rechnung verauktioniert. Ferner haben sich sie Newyorker Vertretungen von Dampfer - Compagnien in Uebereinstimmung mit der Bun ­ desregierung mit dem Schatzamte in Washington, dem die Einwanderung untersteht, dahin verständigt, dass von euro ­ päischen Häsen keine Zwischendecks-Auswanderer mehr nach Newyork verschifft werden, und dass Auswanderer, welche, um die zwanzigtägige Quarantaine zu umgehen, ihre Zu ­ flucht zur zweiten Cajüte nehmen sollten, nicht als solche klassificiert werden, durch welches Uebereinkommen der Ein ­ wanderung nach den Vereinigten Staaten vorläufig ein Ziel gesetzt wurde. Steyr, am 31. Oktober 1892. Z. 12.300. Nn sämmililke Oememile-llorsteliMM Mit k. k. GeiMrmem-Postm-CommMckm. Agnoscierung einer angeschwemmten Leiche. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 18. October 1892, Z 15.467 und 15.554, Wurde nach Bericht des k. Bezirksamtes Burglengenfeld in der am 17. Juli 1892 bei Niederranna ausgefundenen Leiche die Polizeidienerstochier Maria Kemeter von Schwandorf er ­ kannt und find bereits bei dem k. Amtsgerichte Schwandorf die VerlaffenschaftS Verhandlungen eingeleitet. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten « Commanden m t Bezug aus den hier- ämtlichen Erlass vom 6. August 1892, Z. 9297 (Amts ­ blatt Nr. 32), in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. October 1892.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2