Amtsblatt 1892/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. August 1892

Rmt8- Kk« Rezirksyauptmannschast 8leyr. Ar. 33. Steyr, am 18. August 1892. Z. 9670. Äu sämmtlilke Oemeiacke-Norstelmugm. Anlegung der Urlisteu der Geschworenen. Die Gemeinde - Vorstehungen werden hiemit erinnert. wie alljährlich im Sinne des Gesetzes vom 23. Mai 1873, N.-G.-Bl. Nr. 121 und unter Rücksichtnahme auf den hier- ämtlichen Erlass vom 6. August 1888, Z. 7740, Amts ­ blatt Nr. 23, zur Anlegung der Urlisten der Geschworenen pro 1893 zu schreiten und dieselben nach nwlgter Auflage am Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers br» Ende September l. I., unter Anschluss der Kundmachung und aller etwa einlaufenden darauf bezüg ­ lichen Schriftstücke hieher vorzulegen. Bei Verfassung des Verzeichnisses der zum Geschwornenamte Berufenen sind die Bestimmungen der ßß 1 bis incl. 8 des obengedachten Gesetzes genau zu beachten. Die Namen der für das Amt eines Geschworenen wegen Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlicher Gesinnung und Charakterfestigkeit besonders ge ­ eigneten Persönlichkeiten sind in der Liste in üblicher Weise mit Blau- oder Rothstist zu bezeichnen. Steyr, am 16. August 1892. Z. 9678. An sämmtliche Gemeinde - Dorfteßungen insbesondere an die des Gerichtsbezirkes Steyr. Aufsicht über Zughunde. Nachdem wiederholte Anzeigen einlangen, dass Per ­ sonen durch Zughunde, die zu Milch- und anderen Fuhren verwendet werden, gebissen werden, so finde ich mich veranlasst, die Gemeinde Vorstehungen zu beauftragen, jedem Zughundbesitzer mittelst Laufzettel strengstens einzuschärfen, dass die Hundesührer ihre Hunde an der Leine zu führen und beim Verkästen des Gespannes die Hunde, welche in Abwesenheit chrer Herren oder Lenker unruhig und bösartiger sind, derart zu verwahren haben, dass Pas- anten nicht gebissen werden können. Sollten die Hundebesitzer diesen Anordnungen nicht ,<wlge leisten, so würde ich mich genöthigt sehen, für sämmt- Uch« Zughunde den Maulkorbzwang anzuordnen. Steyr, am 16. August 1892. Z. 9679. An sämmtliche Gemeinde - Worfteyungcn. Anzeige -es pfer-rstan-es unö Evidenz der kriegsdienst- taugliche« Pferde. Bei der Überprüfung der von den Gemeinde - Bor- stehungen für das Jahr 1892 eingesandten ClassificationS- Ausweise über die in den Gemeinden angezeigten und klas ­ sificierten Pferde und der Tauglichkeits-Verzeichnisse derselben, haben sich mehrfache Mängel gezeigt, die theilweise das ganze Elaborat unrichtig machten und theilweise zu Irrefüh ­ rungen Veranlassung gaben. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlass vom 26. De ­ cember 1891, Z. 14.826, Amtsblatt Nr. S2 ox 1891, ver ­ weise ich demnach die Gemeinde - Vorstehungen mit allem Nachdrucke auf die tzß 2, 4, 7 und 12 der Durchführungs ­ Verordnung zum Pferde - Stellung- - Gesetze vom 16. April 1873 und auf die derselben beigegebenen Formularien 2 u. 3 zu §8 4 u. 9 des citierten Gesetzes, in welchem die Art der Ausfüllung der einzelnen Rubriken genau angegeben ist. Hiebei führe ich demnach die Veränderungen, die in dem Pferdeclastificationsausweise bei jedesmaliger Vorlage zu bemerken sind, und die zu vermeidenden Fehler zur Kenntnisnahme und zur Darnachachtung an. In der Rubrik 8 des Classificationsausweises als sonstige Pferde, sind einzutragen: 1. die neuangekauften Pferde, 2. jene Pferde, welche das vierte Lebensjahr über ­ schritten haben, 3. jene Pferde, welche früher als Hengste noch claffifi- ciert wurden und jetzt Wallachen sind. 4. jene, welche bei der Claffification wegen einer an ­ steckenden, schwer fieberhaften oder anderen schweren Erkran ­ kung befreit waren. Alle Veränderungen, die unter dem Pferdestande bet den einzelnen Besitzern vorkommen, sind in dem Elast fi« cationSausweiie m den einzelnen Rubriken anzuführen und eventuell in der Anmerkung separat zu bemerken. Die bei der Claffification als untauglich er ­ klärten Pferde find in der Rubrik 8 mcht mehr anm- geben, da dieselben im MobilisierungSsalle nicht mehr vor- zuführen sind. Bei der jährlichen Anzeige des Pferdestande» sind nur die Rubriken „4, 5 und 8" des Classifi-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2