Amtsblatt 1892/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Mai 1892

Z. S5S0. An sämmtliche Gemeinde - Aorkeyunqen in Geniaßheit des hohen Statthalterei-Erlasses vom 25. April 1892 mit dem Beisügen zur Kenntnisnahme, Lass die in- stehende Verfügung gleichzeitig auch im Landesgesetz- und Verordnungsblatts veröffentlicht wird Nr. 4526/1. Kundmachung des k. k. Statthalters in Oberösterreich vom 25. April 1892, Z. 4526, betreffend die Ausstellung von Viehpäffen in ver ­ seuchten Gemeinden. Gemäß dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. März 1892, Z. 15,224, wird die hier- amtliche Verordnung vom 29. März 1891, Z. 1410/1, be ­ treffend die Ausstellung der Viehpäffe in verseuchten Ge ­ meinden, dahin abgeänden, dass in einer emeinde, in welcher eine ansteckende Threrkrankheit, wenn auch nur ver ­ einzelt, unter einer Thiergattung zum Ausbrnche gekommen ist, für welche nach dem Thierseuchengesetze Viehpäffe bei- zudrinqen sind, solche Viehpäffe auch für den Verkehr inner ­ halb Oberösterreichs während der Seuchendauer nicht aus ­ gestellt werden dürfen. In den angrenzenden Gemeinden ist bei der Aus- fertigung der Viehpässe stets die größte Genauigkeit zu be ­ obachten. Der Ausstellung eine- Viehpaffes hat in Gemäßheit der VollzugSvorschrist zu H 8 des ThürseuchengesetzeS vom Jabre 1880 >n jedem Falle die Beschau der Thiere vorher- zugehen. Dies wird hiemit allgemein verlautvart. U»n der k. k. oberösterreichischen Ktalthatterei. Linz, am 25. Aprrl 1892. Der k. k. Statthalter: Putho«. Steyr, am 12. Mai 1892. Z. 5632. N» sämmtliitie GMemlle-VochkiiMgm Mil k. k. Omckarmrie - Paste» - EommMm unter Bezugnahme auf die Statthalterei-Erläffe vom 20. und 23. April 1892, Z. 4835 und 6380, intimiert mit den h. ä. Erlässen vom 25. April und 4. Mai 1892, Z. 4964 und 5288, Amtsblatt Nr. 17 und 19, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Z. 6637, 6670/1. KttNdMachUNg betreffend die Einsuhr von Rindvieh aus Ungarn nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die vom königlich ungarischen Acker- bau-Ministerium verfügten Maßnahmen gegen die Ver ­ schleppung der Lungenseuche aus den gegenwärtig noch ver ­ seuchten Comitaten wird über Weisung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Mai 1892, Z. 9151, unter Behebung der mit der hieramtlichen Kundmachung vom 20. April 1892, Z. 4835, Punkt 1, erlassenen Maß ­ nahmen Nachstehendes angeordnet: Die Einfuhr von Mastvieh aus den Mast ­ stal lun gen der Comitate Arva, Bars, Gömör, Szepes (Zips), Hont, Liptü, Nügräo, Nyitra (Neutra), Pozsony (Preßburg), Trencsen (Trentschin), Turücz und Zolyom (Sohl), welche als ein zusammenhängendes Sperrgebiet zu betrachten sind, wird insolange gestattet, als kein Fall der Lungenseuche durch einen verbotswidrigen Verkehr einge ­ schleppt wird. Die Einsuhr dieser Mastrinder bleibt jedoch auf den direkten Eisenbahnverkehr beschränkt, und darf bis aus weiteres die Ausladung nur in der Eisenbahnstation Gmunden erfolgen, woselbst die Beschau durch den Amts ­ thierarzt auf Kosten der Parte» vorzunehmen ist. Von dieser Eisenbahnstation müssen die Mastrinder in das öffentliche Schlachthaus in Gmunden gebracht und dort bis zur von dem Thierarzte zu überwachenden Schlachtung als seuchen. verdächtige Thiere verwahrt werden. Jeder anders geartete Verkehr mit solchen Rindern ist bei Vermeidung der Strassolgen nach § 46 des Thier- seuchengesetzes vom Jahre 1880 untersagt. Es wird daraus aufmerksam gemacht, dass nach den weiteren Anordnungen des königlich ungarischen Ackerbau- Ministeriums die zur Abfuhr nach den im Reichsrathe ver ­ tretenen Ländern bestimmten Mastrinder aus diesem Sperrgebiete auf der linken Hüfte (Croupc) mit einem Haarschnitte versehen sein müssen, auf welchem ein 10 Centi- Meter hohes und 2 Cenliwtter breites „V" mit methyl- violetter Farbe aufgestrichen ist. Dieser Haarschnitt sammt dem Buchstaben „V" muss in dem für jedes einzelne Mastviehstück beizubriugenden Viehpäffe vermerkt werden. Sollten daher in dieser Weise nicht bezeichnete Mast ­ rinder aus dem erwähnten Sperrgebiete einlangen, so ist über diesen VorsaU der politischen Bezirksbehörde im kür ­ zesten Wege die Anzeige zu erstatten, und hat diese nach Vorschrift des tz 46 des Thierseuchengesetzes beschleunigt vorzugehen. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Verlaut ­ barung in der „Linzer Zeitung" in irksamkeit. 1t' Linz, am 12. Mai 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon m. x. Steyr, am 19. Mai 1892. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. r. Bezirkshanptmauuschaft Steyr. — Haas'sche Bochdruckerei in Steyr.

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