Amtsblatt 1892/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Jänner 1892

2 zwei Abschnitte getheilt und nacheinander wie getrennte Tafeln beschrieben werden. Längere Zeilen schreiben und im Verlaufe derselben die Tafel rücken zu lassen, ist nicht anzuempfehlen. „3. Das Abschreiben aus links seitwärts liegenden Vorlagen ist zu vermeiden, weil sich alsdann die Kinder zwischen Schreibfläche und Vorlage setzen, wodurch die Mittenlage der ersteren verloren gcht. An der Schultafel soll vorgeschrieben werden. „4. Beide Unterarme müssen zu zwei Dritteln auf dem Pult ruhen, und zwar in durch ­ aus symmetrischer Lage, so dass sie sich vor der Mitte des Körpers begegnen und daselbst einen rechten Winkel bilden, jeder Arm aber den Bankcand ungefähr in einem von 45° schneidet. Beide Ellenbogen, also auch der rechte, sollen dabei mindesten- eine Hand breit vom Rumpf ab stehen; der Abstand beider sei gleich. „5. Die Hand soll beim Schreiben derart gestellt sein, dass der Handteller senkrecht zur Pultfläche, oder doch nur wenig nach links geneigt ist; der Kleinsingerrand des Hand ­ tellers berühre die Schr<ibfläche nicht; die Hand ruhe auf der äußeren Kante des Nagelgliedes des kleinen Fingers, welcher leicht gebraucht wird. „6. Der Federhalter werde lang, nicht zu nahe der Feder gefasst. Er darf im oberen Theile seinen Stützpunkt nicht am ersten Glied des Zeigefingers finden, sondern an der Mittelhand zwischen Zttgcsinger und Daumen. Sein oberes Ende muss gegen den Ellenbogen, niemals aber gegen Schulter oder Brust des Schreibenden gerichtet sein. „ Der schreibende Arm muss im Verlaufe der Zeile mehrmals nach rechts geschoben werden, derart, dass seine jeweiligen Lagen unter sich parallel bleiben. „8. Tafel und Papier wüsten nach jeder Zeile ent ­ sprechend in die Höhe geschoben werden, damit stets ein gehöriger Abstand zwischen der schreibenden Federfpitze und und dem unteren Pultrand gewahrt bleibe. „9 Die Verbindungslinie der Schultern und der Augen muss während der ganzen Dauer des Schreibens ^enau wagrecht gerichtet bleiben, der Oberkörper darf sich nicht vornüber beugen, die Brust nicht an den Pultrand gestützt werden, der Kops sei nur leicht gebeugt ; der Abstand der Augen von oer Schrift betrage 30 bis 35 em. „10 Das Schreibeu in kurzen Zwischenräuwen für einige Minuten zu unterbrechen und im Sitzen oder Stehen ausführbare gymnastische Uebungen auf Commando üben zu lasten, wird bereits bei der Schrägschrift angewendet und ist daher selbstverständlich bei der Steilschrist nicht außeracht zu lasten. „Zu diesen allgemeinen Vorschriften wird Nachstehendes bemerkt : „Die Steilschrist ist nicht Selbstzweck sondern ein an mehreren Schulen bereits erprobtes, praktisches Mittel zur Erzielung hochwichtiger sanitärer Vortheile für die Schul ­ jugend. Es ist daher vor allem und strenge auf die vor ­ geschriebene Körperhaltung und insbesondere auf die ordentliche Kopfhaltung der Schüler zu dringen. Da hiedurch die vollste Aufmerksamkeit des Lehrers, insbesondere so lange diesem die Methode noch neu ist, in Anspruch genommen wird, erscheint die Ausdehnung der Steilschrist auf die ersten Classen nnnderclassiger Schulen mit mehreren Schul ­ jahren derzeit noch nicht angezeigt. „Eine Aenderung der Schristsormen — Current — für die Steilschrist ist nicht unumgänglich erforderlich, wenn nur darauf gesehen wird, dass di^ Schattenstriche der Buch ­ staben jederzeit senkrecht zur Grundlinie des Heftes stehen. „Insosanze nicht Fibeln mit Steilschrist hergestellt, bezw. hohenorts approbiert sind, ist si- der bisherigen Fibel mit schräger Schritt zu bedienen; jedoch sind die Uebungen im Lesen und Schreiben der Steil ­ schrist auf der Tafel oorzunehmen. „Die Lehrkörper jener Schulen, an welchen die Steil ­ schrist emgesührl wird, haben aus den mit der hierämtlichen Verordnung vom 17. Februar 1887, Z 1647, vorge ­ zeichneten Normalmusterheften, in welchen vorderhand eine Aenderung nicht eintritt, die für diese Schritt geeigneten zu wählen, wobei empfohlen wird, sich für die S'eilschrift der Theken im Längenformate zu bedienen, um nicht die Seiten der Hefte im Breiteusormate durch senkrechte Linien in zwei Hälften theilen zu wüsten. „Es versteht sich vou selbst, dass die Steilschrist nicht bloß beim eigentlichen Schrelbunterrichte zur Anwendung zu kommen hat, sondern dass auch das schriftliche Rechnen und das Zeichnen in den betreffenden Schulclasten nach den gleichen Grundsätzen und Vorschriften bezüglich der Körper und Kopfhaltung, der Griffelführung rc. zu betreiben sind, und dass die steil schreibenden Kinder b im Uebertritt in die höheren Elasten sich derselben Schriftart zu bedienen haben werden. „Die Lehcperwnen werden allgemein angewiesen, die Methode cer Steilschrist und deren Einführung zum Gegen ­ stand von Besprechungen rn den Z veiglehcer-Versammlungen und in den Localconferenzen zu machen und sich ihre Er ­ fahrungen gegenseitig mitzutheilen." K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 10. Jänner 1892. Z. 900. Un, sämmtlicke Gemeiirile-Norstelumgeir. Infolge Weisung der h. k. k. o. ö. Statthalterei vom 11. d. M., Z. 149, werden die Gemeinvevorstehungen an ­ gewiesen, nachstehende Concurs-Ausschreibung des k. und k. 14. Corpscowmandos in Jnnnsbruck in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Steyr, am 20. Jänner 1892. Zu Nr. 7635 von 1891. Concurs Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps Commando in Innsbruck wird zur Besetzung emes erledigten Theresianischen Militär- Waisen-Jnstituts-Platzes für Mädchen der Concurs ausge schrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjähriger decursiven Raten vom oberösterreichischen Landesausschuste erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. tär-i Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Mili« aise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbände der Wehr ­ macht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberöster ­ reich ihr Heimatsrecht, oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armutszeugnisse, Jmpfungszeugnisse und dem letzten Schulze» g- nisse zu belegen und anzugeben, ob und welche ander ­ weitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht.

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