Amtsblatt 1891/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. Dezember 1891

Amt8-WKkatt der k. k. Lezirk8haWlmam»schaft 8leyr. Mr. 48. Steyr, am 3. Decemder 1891. Z. 12.471. An alle Gememile - NoHekimgm. Im Nachhange und in theilweiser Berichtigung des hierämtlichen Erlasses vom 5. November 1891, Z. 12.471, Amtsblatt Nr. 45, werden die Gemeinde - Vorstehungen aus ­ gefordert, die summarische Nachweisung über die verfügbaren militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten, welche sich in oer Gemeinde auf ­ halten, nach Formular, Beilage 29 (Seite 554, R.-G.-Bl. Nr. 193 ex 1889) — nicht Beilage 24 — zu verfassen. Die Verzeichnung dieser Personen erfolgt nach dem ordentlichen Wohnsitze, beziehungsweise Ar ­ beitsorte des Landsturmpflichtigen ohne Rücksicht auf deren Heimatszuständigkeit. In diese summarische Verzeichnung sind nicht einzu- beziehen: 1. alle militärisch ausgebildeten, im Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr (einschließlich deren Ersatzreserve) oder Gendarmerie dienenden oder gedienten Landsturm- pflichtigen; 2. alle bei der Eisenbahn oder Dampfschiffahrt bediensteten Professionisten. Die in der Gemeinde wohnhaften landsturmpflichtigen graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, Ingenieure, Architekten und Baumeister, diplomierten Thierärzte und Curschmiede (die diplomierten Pharmaceuten sind bis aus weiteres nicht mehr zu verzeichnen) sind und zwar namentlich nach dem Formular, Beilage 28 (Seite 553 des citierten R.-G.-Bl.) — nicht Beilage 23 — zu verzeichnen. Der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 5. November 1891, Z. 12.471, zur Vorlage der Operate gegebene Termin ist genaue stens einzuhalten. Steyr, am 30. November 1891. Z. 13.185. An die Gemeinde - Worsteßungen. Nachstehende Kundmachung des hohen k. k. Statt ­ halterei - Präsidiums ist sofort zu verlautbaren. Steyr, am 29. November 1891. Z. 2766/krLs. 1891. Kundmachung. Den nach Bulgarien Reisenden darf laut einer Ver ­ fügung der fürstlich bulgarischen Regierung von den Grenz- Polizei - Behörden der Uebertritt auf bulgarischen Boden nur nach Einsicht der Pässe, beziehungsweise nach befundener Giltigkeit derselben, gestattet werden. Reisende, welche nicht im Besitze eines Passes sind, oder einen Pass besitzen, dessen Giltigkeit bereits erloschen ist, werden von der Grenzpolizei an der Weiterreise verhindert. Aus diese Bestimmungen wird das reisende Publikum besonders aufmerksam gemacht, da die Inanspruchnahme des k. u. k. General - Tonsulates in Sophia behuss Erwirkung der Bewilligung zur Fortsetzung der Reise nicht statthaft ist. Vom k. k. o.-ö. Statthaltern-PriiMum. Z. 13.344. ------------------ Rn sämmtliche Oememlle-VorstckMgm uml k. k. OmäaMerie-Poßm-CommMäM betreffend Biehverkehrserleichterungen im Gerichtsbezirke Weher. Die hohe k. k. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 24. November 1891, Z. 16.926/V, die k. k. Bezirkshaupt- monnschast ermächtiget, Erleichterungen im Viehverkehre innerhalb des verseuchten Landstriches des Gerichtsbezirkes Weher in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Ein-, bezw. Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den verseucht m Landstrich, bezw. aus demselben, in diesem Falle jedoch nur aus seuchenfreien Gemeinden bezw. Orten unter Anordnung der nöthigen, die Gefahr einer Seuchenverschleppung ausschließenden Maßnahmen zu be ­ willigen. Demnach gestatte ich die Einsuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Steiermark unter den Bedingungen der Kundmachungen der hohen k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. und 16. November l. I., Z. 15.889/1 und 16.947/1, nach vorausgegangener Einholung der h. «.Be ­ willigung. Bezüglich des Abverkauses der aus Steiermark ein- gesührien Wiederkäuer und Schweine bleiben die Bestim ­ mungen des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 25. August l. I., Z. 13.427/1, Amtsblatt Nr. 37, in Geltung, wobei jedoch bemerkt wird, dass der Abverkauf von Thieren aus den Stallungen der Viehhändler und Viehbesitzer hiemit nicht berührt erscheint. Die oben bezogenen veterinär-polizeilichen Maßnahmen sind folgende: die Thiere dürfen nur dann ein-, beziehungs ­ weise ausgetrieben werden, wenn der Ort des Ein-, be ­ ziehungsweise Austriebes seuchenfrei ist und die Thiere mit einem legal ausgestellten Viehpasse gedeckt sind. Slehr, am 29. November 1891. Z. 13 346. An sämmtliche Gemeinde - Jorstehungen und Grtsschulräthe. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 21. v. M., Z. 17.358/V, ist in jüngster Zeit an ver ­ schiedenen Orten Galiziens neuerlich die Influenza in theil- weise epidemischer Form aufgetreten.

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