Amtsblatt 1891/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Mai 1891

Amts-WKkatt der k. k. Rezirkshauptmannschast 8keyr. Ur. 21. Steyr, am 27. Mai 1891. Z. 5695. Nn äie Oememcke - AorMMgm. Ich habe die Wahrnehmung gemacht, dass neuerlich sich die Anzeigen wegen Uebertretung der Melde-Vorschriften mehren. Jnsbesonders die Vorschriften des § 12 der Ministerial - Verordnung vom 15. Februar 1857, R.-G.-Bl. Nr. 33, betreffend die vorschriftsmäßige Anmeldung der Dienstboten, Gesellen und sonstigen Gewerbsgehilsen binnen drei Tagen von Seite der Dienstgeber, resp, des 8 31 des Gesetzes vom 13. März 1874 (Dienstboten-Ordnung), nämlich die Verpflichtung des Diensigebers, keinen Dienstboten, der ein Dienstbotenbuch nicht besitzt, bei sonstiger Strafe in den Dienst eintreten zu lassen, und endlich des Z 103 der Gewerbeordnung, wornach bei dem Eintritte uno Austritte eines Gehilfens und Lehrlings die bestehenden polizeilichen Vorschriften zu beobachten sind und außerdem, wenn der Dienst- oder Lehrherr einer Genossenschaft angehört, die Meldung auch gleichzeitig bei dieser zu geschehen hat, werden in vielen Gemeinden von gar manchen Gemeindemitgliedern unbeachtet gelassen. Letztere suchen sich bann gewöhnlich mit der Unkenntnis dieser Verordnungen zu verantworten. Ich fordere daher die Gemeinde - Vorstehungen ein ­ dringlichst aus, für die größtmöglichste Verlautbarung und genaueste Befolgung dieser Vorschriften Sorge zu tragen. Steyr, am 15. Mai 1891. Zu diesem Behüte werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgesordert bis längstens 5. k. M. nachstehende Fragmente eingehend zu beantworten: u) Welche Remunerationen, Gehalte oder vereinbarte Pauschalbeträge werden gegenwärtig vom Lande, von Gemeinden und öffentlichen Fonden an die dort ansäßigen Aerzte für die Besorgung der im Wirkungs ­ kreise der Gemeinden gelegenen, sanitären Agenden ausbezahlt? b) Wie groß ist die Summe der von den Todtenbeschauern jährlich eingehobenen Todtenbeschaugebüren? v) Weiche Beträge werden von den Gemeinden für die ärztliche Behandlung der Armen jährlich ausbezahlt? ä) Welche Gebüren werden jährlich von den Fleisch- beschauern für die Vieh- und Fleischbeschau in den Gemeinden eingehoben ? o) Welche Kosten entfallen auf die Impfung? k) Welche Vergütungen werden jährlich den Aerzten für die Wahrnehmung anderer sanitätspolizeilichen Agenden der Gemeinden geleistet oder wie hoch wären dieselben billiger Weise anzuschlagen? Die hinausfolgenven gedruckten Fragebögen sind den betreffenden Aerzten auszufolgen und in allen Rubriken ausgesüllt unter Einem mit dem eigenen Bericht in dem oben erwähnten Termine anher vorzulegen. Steyr, am 24. Mai 1891. Z. 5997. Rir sämmtliche Gememäe-Aorstelilmgm. Der hohe oberösterreichische Landtag hat in seiner Sitzung vom 27. November v. I. in Betreff des ihm vom Landesausschusse vorgelegten Gesetzentwurfes über die Re ­ gelung des Sanitätsdienstes in den Gemeinden den Landes ­ ausschuß beauftragt, mit der k. k. Regierung wegen Fest ­ stellung eines Jnstructionsentwurfes für die Gemeindeärzte sowie wegen Eintheilung des Landes in Sanitätsdistricte in Verhandlung zu treten und zu diesem Zwecke das Gut ­ achten einer Sachverständigen-Enquote, welcher Doctoren und Wundärzte im gleichen Verhältnisse beizuziehen wären, einzuholen. Demzufolge hat die hohe k. k. Statthalterei in Linz mit Erlass vom 15. d. M., Z. 1244/kr., über Ansuchen des oberösterreichischen Landesausschuffes mich beauftragt die entsprechenden Vorerhebungen einzuleiten. Z. 5703. An sämmtliche Gemeinde-Worsteßungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 12. d. M., Z. 7007/V, sind zur Durchführung der diesjährigen Schutzpockenimpfung die nöthigen Vorarbeiten, insoferne dies nicht bereits geschehen sein sollte, unver ­ züglich in Angriff zu nehmen. Die Zusammenstellung aller Jmpfpflichtigen hat unter Benützung des Impfausweises lit. 8. vom vorigen Jahre aus der Rubrik der ungeimpft Verbliebenen, aus den von den Pfarrämtern abzuver- langenden Matriken der seit der letzten Impfung Geborenen und aus der Liste der Eingewanderten zu geschehen. Der nöthige Impfstoff in in Gemäßheit des hohen Erlasses vom 2. April 1887, Z. 4053/V, aus dem Jmpf- institute für animale Vaccination in Linz im Wege der Stadtgemeinde-Vorstehung zu beschaffen und sind die Herren Jmpiärzte anzuweisen, von einer Impfung von Arm zu Arm für immer Abgang zu nehmen.

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