Amtsblatt 1891/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Februar 1891

3 der Privatbeschälhengste im Jahre 1891 gemäß dem Ge ­ setze vom 23. November 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 28) hierlands Köhrungs - Commissionen bestellt, welche, und zwar : in Linz am 23. Februar, in Wels am 24. Februar, in Schärding am 25. Februar, in Ried am 26. Februar, in Braunau am Jnn am 27. Februar, jedesmal um 9 Uhr vormittags, die Amtshandlung beginnen werden. Zu dieser Zeit sind die angemeldeten Hengste der Köhrungs-Commission vorzuführen. Linz, den 30. Jänner 1891. Der k k. Statthalter: pnthon m. p. Steyr, 6. Februar 1891. Z. 323. ------------------- An sammttilke Oememlle-NorjickMgm Mit k. k. Omckarmme-PoßeMommMl^ll. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 7. December 1890, Z. 24.356, der Statthalterei Nachstehendes eröffnet: Die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Triebherden von Rindern aus Böhmen nach Oberösterreich und die große Ausbreitung der Seuche in diesem Lande ist erfolgt, weil das von der k. k. Statthalterei mit der Kund ­ machung vom 25. März 1889, Z. 4189, Punkt 2 erlassene und in weiteren 6 Kundmachungen wiederholte Verbot des Hausierens (Abverkauf im Herumziehen von Ort zu Ort und von Gehöft zu Gehöft) mit Klauenthieren (Wiederkäuern und Schweinen) keine Beachtung gefunden hat. Auch die Bestimmungen des allgemeinen Thierseuchen- gesetzes vom 29. Februar 1880 mit der zugehörigen Durch- sührungsvorschrist (R.-G.-Bl. Nr. 35 und 36) H 8, nlinoa 4, 12,15 und 16 über die Beibringung von Viehpäsien und deren Behandlung werden von den Viehhändlern und Gemeinde- Vorstehungen in den wesentlichsten Punkten ignoriert. Es wurde unterlassen, Handelsviehherden zu beanständen, welche zum Theil aus seuchenverdächtigen, zum Theil aber sogar aus entschieden verseuchten Gegenden stammen, obgleich die beigebrachten Viehpäffe weder hinsichtlich der Stückzahl und noch weniger hinsichtlich der näheren Beschreibung der damit auszuweisenden Thiere stimmen. Bei der immer zunehmenden volkswirtschaftlichen Be ­ deutung der Veterinärpflege ist es die Pflicht der politischen Behörden, so flagrante gesetzwidrige Handlungen exemplarisch zu bestrafen. Um der Wiederholung ähnlicher bedauerlicher Vor ­ gänge wie die zur Kenntnis gebrachten zu begegnen, wird daher die k. k. Statthalterei mit aller Energie und Nach- haltigkeit dahin wirken, dass den veterinärgesetzlichen Vor ­ schriften endlich auch in Oberösterreich die gebürende Be ­ achtung gesichert werde und die staatlichen Veterinär-Organe selbst in der Ausübung des exekutiven Dienstes ein streng gesetzmäßiges Vorgehen beobachten. Indem die Statthalterei diese Eröffnungen des hohen k. k. Mimsteriums der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis bringt, findet dieselbe noch Nachstehendes mit dem Erlasse vom 3. Jänner l. I., Z. 17.776/1, zu be ­ merken: Obgleich hinsichtlich der strikten Durchführung des Viehpasswesens im allgemeinen seit der Wirksamkeit des Thierieuchengesetzes vom Jahre 1880 wiederholt Weisungen und Erinnerungen ergangen sind, lässt die Befolgung der erwähnten Vorschriften seitens der zur Handhabung derselben zunächst berufenen Gemeinde-Vorstehungen sowohl, als seitens' der Bevölkerung thatsächlich noch immer viel zu wünschen übrig. Die nlivon 4, 12, 15 und 16 der Vollzugsschrift zu 8 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (Ministerial-Ber- ordnung vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36) sind dem ­ nach ihrem vollen Wortlaute nach den Gemeinde-Vorstehungen neuerlich in Erinnerung zu bringen und die Befolgung der ­ selben ernstlich einzusckärfen, Außerachtlassungen der be ­ züglichen Anordnungen im eigenen Wirkungskreise zu ahnden, bewusste llebertrelungen der gesetzlichen Vorschriften aber den kompetenten Gerichten unnachsichüich zur Einleitung des Slraiverfahrens (Gesetz vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51) zur Anzeige zu bringen. Der sachverständigen Beaufsichtigung der Viehmärkle und der Ueberwachung der Viehtriebe (HZ 9 und 11 des Thierseuchengesetzes vom Jahre 1880 und der bezüglichen Vollzugsschristen) wird bedauerlicherweise noch immer nicht die volle Aufmerksamkeit zugewendet, und es lässt die Durchführung dieser Maßnahmen insbesondere seitens der hiezu gleichfalls zunächst berufenen Gemeinden den unbedingt nöthigen Ernst und guten Willen vermissen. Anstatt die politischen Behörden in den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und Tilgung von Thier ­ seuchen durch thätige Mitwirkung zu unterstützen (lit. st des H 4 des Gesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-BI. Nr. 68), lassen es sich die wenigsten Gemeinde-Vorstehungen auch nur im entferntesten angelegen sein, selbst die in speciellen Fällen erlassenen Anordnungen zu befolgen und beweisen hiedurch nicht nur allein den Ungehorsam gegenüber den Vorgesetzten politischen Behörden, sondern auch die vollständige Ignorierung des doch nur der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienenden Zweckes des Thierseuchengesetzes überhaupt. Es lässt sich aber ohne die werkthätige Beihilfe der Gemeinden durch die politischen Bezirksbehörden allein bei dem besten Willen in Rücksicht auf die möglichste Hintanhaltung und Verbreitung von Thierseuchen nicht das leisten, was m den guten Intentionen des Thierseuchengesetzes liegt. Die Nichtbeachtung der erwähnten allgemeinen, den Gemeinden zur Durchführung obliegenden gesetzlichen Maßnahmen schädigt aber das ganze Land. Es werden demnach den Gemeinde-Vorstehungen die Bestimmungen des Z 8 des Thierseuchengesetzes vom 29. Fe ­ bruar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und die »liuoa. 4, 12, 15 und 16 der Vollzugsvorsckrift zu H 8 (Ministerial-Ver- ordnung vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36) mit allem Nachdrucke zur genauesten Durchführung in Erinnerung ge ­ bracht. Dieselben lauten: „H 8. Auch im inländischen Verkehre muffen Vieh ­ pässe beigebracht werden: ») Für Wiederkäuer, Pferde und Schweine, welche auf Thierschauen gebracht werden; b) für Rindvieh jeden Alters, welches auf Viehmärkte oder Auctionen gebracht, oder für Rindvieh (zum Schlachten bestimmte Kälber unter 6 Monaten ausgenommen), welches aus Anlass des Wechsels des Standortes in einen anderen über 10 Kilometer entfernten Ort ab ­ getrieben wirb; v) für Heroen von Wiederkäuern und Schweinen, welche über größere Landstriche getrieben werden; st) für Wiederkäuer, welche mittelst Eisenbahnen und Schiffen befördert werden. „Wenn andere Hausthiere als Wiederkäuer von an ­ steckenden Thierkrankheilen befallen werden, oder wenn die Gefahr vorliegt, dass durch dies lben Ansteckungsstoffe weiter

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2