Amtsblatt 1891/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Februar 1891

Ämts-WOkatt der k. k. Nezirkshauplmannschafl 8leyr. Nr. 6. Steyr, am 12. Februar 1891. Nr. 17/?r. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Jänner l. I. dem Gemeindevorsteher von St. Ulrich, Josef Oesterreichs r, in Anerkennung seines vieljährigen gemeinnützigen Wirkens das silberne Verdienstkreuz mit der Krone allergnädigst zu verleihen geruht. Z. 1422. Rn alle Gemeinde - AorstckMgm. Volkszählung. Es ist bereits mit der Verordnung des Ministerums des Innern vom 9. August 1890, R.-G.-Bl. Nr. 162, darauf hingewiesen worden, dass dehuss der Herstellung jener Uebersichten, welche im Wege der Concentrations- formulare entweder gar nicht oder nicht mit der für die Zwecke der Administration, sowie für jene der Wissenschaft erforderlichen Vollständigkeit hergestellt werden können, nach Durchführung der Volkszählung und nach Fertigstellung der durch die Volkszählungsvorschrift vorgezeichnetsn Uebersichten bei der k. k. statistischen Centralcommifsion die Umlegung aller in den Anzeigezetteln und Ausnahmsbogen enthaltenen Angaben auf Zählblätter erfolgen werde. Es wird hiernach unabhängig von der Darstellung der Zählungsergebnisse, welche mittelst der Concentrationssormulars (Orts-, Ge ­ meinde- sGutsgebietsZ, Bezirks-, Länder-Uebersicht und endlich Uebersicht sämmtlicher im Reichrathe vertretenen König ­ reiche und Länder) erfolgt, auf Grund der unmittelbar aus den Anzeigezetteln und Ausnahmsbogen für jede dort ver ­ zeichnete Person auszuschreibenden Zählblätter eine Be ­ arbeitung und Darstellung der Zählungsergebnisse zu dem oben angedeuteten Zwecke stattfinden. Wenn nun auch nach dem Vorbemerkten diese Bearbeitung sich in einer anderen Richtung bewegen wird, wie die im Wege der Concentrations- formulare erfolgende Darstellung, indem sie entweder jene Daten verwertet und bearbeitet, welche in die Concen- trationsformulare gar nicht ausgenommen erscheinen (wie die Daten über Beruf, Beschäftigung und Erwerb, über Nebenerwerb, über Haus- und Grundbesitz, über den Ge ­ burtsort, über das Detail her tzeimatsverhältniffe, dann über jenes der Aufenthaltsverhältnisse der abwesenden Ein ­ heimischen) oder Uebersichten unter Combinierung mehrerer Erhebungsmomenle darstellt, so ist es doch ganz selbstver ­ ständlich, dass eine Reihe von Daten, welche gleichsam den Rahmen jeder statistischen Bearbeitung bilden, wie die Ge- sammtzahl der anwesenden Bevölkerung, die Zahl der ab ­ wesenden Einheimischen, die Gliederung der Bevölkerung nach dem Geschlechte u. s. w., bei den Bearbeitungen gemeinsam sein müssen. Aehnliches wird bezüglich jener Erhebungsmomente der Fall sein, welche — obzwar sie in den Concentrationsformularen dargestellt erscheinen — in der auf Grund der Zählblätter-Deponillements erfolgenden Bearbeitung unter Combinierung mit anderen Erhebungs- momenten behandelt werden, wie z. B. die Darstellung der Bevölkerung nach dem Alter in Combination mit dem Familienstände und dem Bildungsgrade. Um nun die mög ­ lichste Uebereinstimmung der beiden Bearbeitungen der Zählungsergebnisse zu sichern, ist es unerlässlich, dass bei der Herstellung der durch die Volkszählungsvorschrist vor ­ gezeichneten Uebersichten mitdergrößtenGenauigkeit vorgegangen werde und dass namentlich dem wichtigen Acte der Uebertragung der Daten aus dem sogenannten Urmatenale, d. i. aus den Anzeigezetteln und Ausnahms ­ bogen, in die Ortsübersichten eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werde, damit die volle Ueberzeugung gewonnen werden kann, dass die in den genannten Aufnahmspapieren enthaltenen Daten vollständig und in vollkommen richtiger Weise in die Ortsübersicht übertragen erscheinen. Ein solches Vorgehen bei der Verfassung der gedachten Uebersichten muss zwar als ein selbstverständliches bezeichnet werden, gleichwohl hat sich das hohe k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 27. Jänner 1891, Z. 1926, veranlasst gesunden, auf die vorerwähnten Momente hin ­ zuweisen. um die Nothwendigkeit eines erhöhten Maßes von Aufmerksamkeit und Genauigkeit darzuthun. Belangend die Anfertigung der Ortsübersichten wird nun infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 1. Februar l. I., Z. 1612/II, den Gemeinde-Vorstehungen, welche mit dieser Arbeit betraut sind, die genaueste Beobachtung der in der Belehrung, Formular IX, enthaltenen Weisungen und zwar jeder einzelnen derselben zur strengsten Pflicht gemacht. Ein besonderes Gewicht wird auch aus die unbedingte und ausnahmslose Einhaltung der Bestimmungen des aliuou 19 der gedachten Belehrung (R.-G.-B!. Seite 388) zu legen sein. Hiernach sind, sobald sämmtliche für ein Haus erhobenen Personen in die Ortsübersicht übertragen erscheinen (somit ehe zur Eintragung der Daten bezüglich aes nächsten Hauses geschritten wird), bei diesem Hause die Rechnungsproben für alle Ziffern, welche übereinstimmen müssen, zu machen. Hiebei wird — insoweit die anwesende Bevölkerung in Frage kommt — nachdem bei dem betreffenden Hause die Uebereinstimmung der Ziffer der Spalte 5 der Orts ­ übersicht mit der Summe der Ziffern der Spalten 6 und 7,

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