Amtsblatt 1890/51 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Dezember 1890

der k. k. HMkslMiplinannschast 81eyr. Ur. 31. Steyr» am 24. Deeemäer 1890. Z. 13 531. An sämmtliche Gemeinde - Uorstehnnge«. Volkszählung. Nach den Bestimmungen des Absatzes 4, sliooL 4 der Belehrung Formular II, beziehungsweise des Absatzes 5, alias» 4 der Belehrung Formular VI werden die Otficiere und die Mannschaft der Gendarmerie nicht zum activen Militär gerechnet und sind diese Personen bei der Vornahme der Volkszählung wie Civilpersonen zu behandeln. In Durchführung dieser Bestimmung hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung einvernehmlich mit dem hohen Ministerium des Innern die in der Nummer 13 des Verordnungsblattes für die k. k. Gendarmerie enthaltene Circular-Verord, ung vom 22. November l.J.,Z. 20.660/4287, erlassen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen aus Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. December 1890, Z. 24.423, und msolge Erlasses der hohen k. k. Statthaltere« vom 12. December l. I., Z. 17.829/11, mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, von der erwähnten Verordnung die mit der Durchführung der Volkszählung be ­ trauten Organe entsprechend zu verständigen. Steyr, am 21. December 1890. Z. 13.663. Na ckie Oememile - NoHckMgm Volkszählung. Aus die von einer k. k. Bezirkshauptmannschast gestellte Frage, ob an der Wohnung der Eltern nicht theilnehmende, unter Curatel stehende Söhne und ledige Töchter in den AusnahmSbogen der Eltern auch dann auszunehmen seien, wenn dieselben großjährig find, hat das h. k. k. Mini ­ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 13. December 1890, Z. 2S2S1, Nachfolgendes eröffnet: Nach Punkt 4 des Absatzes 19 der Belehrung zur Ausfüllung des Aufnahmsboqens ist die Bezeichnung „eigen ­ berechtigt" durch den Beisatz: großjährig over großjährig erklärt" näher bestimm:. Hieraus ergibt sich, dass unter nicht eigenberechtigte» " Söhnen oder Töchtern im Sinne der gedachten Bestimmung nur solche zu verstehen find, welche nicht großjährig oder großjährig erklärt find und dass somit Söhne und Töchter, welche aus einem anderen Grunde in ihrer Handlungsfähigkeit oder dem Vollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte beschränkt sind, unter die gedachte Be ­ griffsbestimmung nicht fallen. E» werden daher an der Wohnung der Eltern nicht theilnehmende Söhne oder im ledigen Stande befindliche Töchter, wenn sie großjährig oder großjährig erklärt sind, jedoch über dieselben eine Curatel verhängt ist, in dem AusnahmSbogen ihrer Eltern nicht einzutragen sein. Infolge h. Statthalterei-Erlasses vom 16. December l.J., Z. 18.031/11, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und sofortigen Verständigung der Zählungs « Commiffäre in die Kenntnis. Steyr, am 19. December 1890. Z. 13.718. Na ilie Oemeialte - Aorsteliangea. Volkszählung. Gemäß alias» 3 des Absatzes 28 der Volkszählungs- Formulare II und VI (Belehrungen zur Ausfüllung der Anzeiaezettel und AusnahmSbogen) sind in die Anzeigezettel und AusnahmSbogen auch jene Pferde auszunehmen, welche von den Truppenkörpern des Heeres oder der Landwehr an Privat-Personen zur Benützung hinausgegeben werden. Betreffend die Frage, wer in derlei Fällen unter 8 in der Rubrik: „Namen der Bescher" einzutragen sei, wird bemerkt, dass hier der Name des Benutzers, d. i. jener Personen einzutragen ist, welchen ein solches Pferd zur Be ­ nützung anvertraut wurde. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 12. December l. I., Z. 25.525, und Statt ­ halterei-Erlasses vom 16. December l. I., Z. 18 033/11, setze ich hiemit die Gemeinde - Vorstehungen zur eigenen Wissenschaft und sofortigen Verständigung der mit der Durchführung der Volkszählung betrauten Organe in die Kenntnis. Steyr, am 19. December 1890. Z. 13.719. Na sämmtlilke Gemeinde - Aorßekaagea. Volkszählung. Sowohl bei der Volkszählung des Jahres 1869/70, ie bei jener des Jahres 1880/81 wurde die Wahrnehmung

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