Amtsblatt 1890/47 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. November 1890

2 bedeutenden Wasser- und Windsturmschäden der an manchen Orten vorhandene, durch planlose Abstockung einzelner, oft ausgedehnter Waldfläche i, unrichtige Hiebsführung, Nicht- räumung der Bringungs- und Wassergräben vom Holz- materiale und durch Devastationen herbeigesübrte, den An ­ forderung n einer geregelten Waldwirtschaft ganz und gar widersprechende Zustand der Waldungen als ein Haupt factor mitgewirkt hat. Wenn auch in manchen Fällen diese Misswirtschaft auS älteren Zeilen herrühren mag, so tritt doch angesichts solcher Wahrnehmungen mehr denn je die Pflicht heran, an der Hand des Gesetzes sowohl neuerlichen, zur Schaffung derartiger, höchst beklagenswerter Verhältnisse geeigneten Vorgänge rechtzeitig entgeienzutreten, wie auch für die Sanierung bestehender forestaler Uebelstände nach Thunlich- keit Sorge zu tragen und so, wenigstens insoweit es auf diesem Gebiete möglich ist, wiederholten, das Wohl und Wehe der Einzelnen, der Gemeinden, der Bezirke, ja des ganzen Landes tief berührenden Katastrophen mit aller Macht entgegenzuarbeiten. Ich sehe mich daher veranlasst, unter Hinweis aus die diessalls wiederholt hinausgegebenen Weisungen die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendar ­ merie-Posten-Commanden zur kräftigen Unterstützung der politischen Behörde und der einzigen, dem hiesigen Amte zur Verfügung stehenden forsttechnischen Hilfskraft auszufordern, um die dringend nöthige strengste Handhabung des Forst ­ gesetzes vom 3. December 1852, R.-G.-Bl. Nr. 256, nach den mit der Ministerial-Verordnung vom 3. Juli 1873, Z. 6953, gegebenen Directiven vollziehen zu können. Absolut nothwendig ist die stete genaue Ueberwachung behördlicher Aufträge und Entscheidungen. Ebenso ist die Hintanhaltung gesetzwidriger Kahlhiebe eine der Hauptauf ­ gaben der zu entwickelnden sorstpolizeilichen Thätigkeit und wird in dieser Beziehung hauptsächlich dem Treiben der Holzhändler und deren Subunternemer, von denen man sich erfahrungsgemäß nur allzusehr einer rücksichtslosen Schädi ­ gung der Waldbestände versehen muss, ein besonderes wach ­ sames Augenmerk zuzuwenden sein. Behufs Ermöglichung eines rechtzeitigen Einschreitens und Erlassung der erforder ­ lichen Weisungen wird die Anzeige von Kahlhieben in größerer Ausdehnung als 0'25 du zur Pflicht gemacht. Auch wird die entsprechende Einflussnahme aus die Bevölkerung im Wege der Belehrung seitens der hiezu berufenen Organe bei jeder sich darbietenden Gelegenheit ein Hilfsmittel zur Förderung des in das Auge gefassten Zweckes bilden. Jch setze voraus, dass die Gemeinde-Vor- stehungen die Erfüllung der auf der Sorge für das all ­ gemeine Wohl fußenden Intentionen dieses Erlasses mit aller Energie sich werden angelegen sein lassen und gewär ­ tigen die Anzeige einschlägiger besonderer Vorkommnisse rc. behufs Jngrenznahme und Verhütung später oft nicht mehr zu behebender Nachtheile. Steyr, am 24. November 1890. Z. 12.380. Rn alle Oememlle-Vorstekaagea Mll k. k. Oeackarmme - Posten - Commamleu. In einer von der Landesregierung in Salzburg dem hohen k. k. Ministerium des Innern vorgelegten Eingabe ddto. 29. September l. I. beschwert sich die Arbeiter-Unfall- Versicherungs-Anstalt für Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, dass im größeren Theile ihres Territoriums der Gebrauch bestehe dass sogenannte Maurer- und Zimmerer-„Gehilfen", durch aus Zeit ausgestellte „Meister zeltet" gedeckt, unbefugt d. h. selbstständig, ohne Wissen und Ueber ­ wachung ihres angeblichen Meisters, Maurer- und Zimmerer- Arbeiten verrichten.' Hiedurch wird die Anstalt geschädigt, weil der Jahres- Arbeitsverdienst dieser taufende von Gehilfen, da er ihren sogenannten Meistern gar nicht bekannt, bei Aufstellun A der Berechnungen nicht in Anschlag gebracht wird. Anderer ­ seits sei die Anstalt bei Unfällen, wenn der unbefugte Gewerbsbetrieb nicht ganz klar zu Tage liegt, gezwungen, Entschädigung zu leisten. Die durch die den Baugewerben ganz besonders an ­ haftenden Gefahren dringend gebotene Ueberwachung falle durch den genannten, bedeutend ausgebreiteten Unfug gänzlich weg. Jnsoferne von der Arbeiter - Unfall - Versicherungs ­ Anstalt die Untersagung der Ausstellung von sogenannten Meisterzetteln angestrebt wird, erscheint dieses Begehren kaum zulässig, oa der Zweck der Ausstellung der Meister- zettel darin besteht, den Hilfsarbeiter im Baugewerbe zu legitimieren, dass er unter einem bestimten Baugewerbe ­ treibenden stehe und in dessen Auftrage, auf dessen Rechnung und unter dessen Aussicht sich an Bauabeiten bethätigen. Jnsoferne dagegen Meisterzettel von Baugewerbe ­ treibenden an Personen ausgestellt werden, die ihnen nicht als Hilfsarbeiter unterstehen und denen der Meisterzettel nur als Deckung für den sebst ständigen, unbefugten Gewerbebetrieb dienen soll, stellt sich ein solcher Vorgang seitens ver den Meisterzettel ausstellenven Gewerbsinhaber als eine nach § 113, lit. o der Gew.-Ordnung zu ahndende Ueber- tretung dar, während sich der mit dem Meisterzettel Be- theilte, wenn er aus eigene Rechnung Bauarbeiten aussührt, des unbefugten selbständigen Betriebes eines Gewerbes schuldig macht und nach H 132, lit. » der Gew.-Ordng. zu bestrafen ist. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden infolge hohen Statthalterei- Erlaffes vom 17. November 1890, Nr. 16.492/1, zur strengsten Jnvigilierung mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, Dawiderhandelnve sofort zur Anzeige zu bringen. Steyr, den 22. November 1890. Z. 1504/B.-Sch.-R. Rn ille ZlsllMtMlM. Dieselben werden aufgefordert binnen 3 Tagen hieher zu berichten, ob sich einzelne Lehrpersonen mit Feuer- und Hagelversicherungs-Agenturen beschäftigen. Steyr, am 23. November 1890. Z. 12.050. An alle Gemeinde - Worsteyungen und k. k. Gendarmerieposten - Gommanden. Ausforschung. Der stellungspflichtige Franz Gferer, geboren 1867 in Unternberg, Bezirk Tamsweg, ist Heuer zur Stellung nicht erschienen. Derselbe war bis zum 2. Juli 1889 als Bergarbeiter in Seegraben, Gemeinde Donawitz bei Leoben, bedienstet und konnte dessen seitheriger Aufenthalt nicht eruiert werden.

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