Amtsblatt 1890/47 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. November 1890

der k. k. MzirkshaupkniMnschafl 8l,M. Steyr» am 27. November 1880. Z. 12.368. Amtstag für die Herren Gemeinde-Vorsteher des Gerichtsbezirkes Steyr zur Besprechung üver die Volkszählung findet am Samstag den 6. December l. I. von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr mittags in dem Kanzleizimmer des k. k. Bezirkshauptmannes statt und haben demselben auch die Herren Gemeindebeamten beziehungsweise Volkszählungs- Commifsäre anzuwohnen. Steyr, 21. November 1890. Z. 12.055. Na sämiMike Oememcke-AorjMlmgm. Mit Beziehung auf die erschienene Kundmachung über die Ausschreibung der Ergänzungswahl für die ob.-bst. Handels- und Gewerbekammer in Linz wird infolge Zu ­ schrift derselben vom 10. November l. I., Z. 25, den Gemeinde-Vorstehungen zur genauen Darnachachtung Nach- stehendes eröffnet: ahlordnung hat die Zusendung Nach tz 8 der f der Legitimationskarten durch die Wahlcommission im der Art zu geschehen, dass nach Maßgabe des Stand ­ ortes der Unternehmung des Wahlberechtigten die Legiti- mationskarten, beziehungsweise Stimmzettel nach Ge ­ meinden geordnet und unter Beigabe von nach Gemeinden ausgesertigten Consignationen den bezeichneten Gewerbsbehörden übermittelt und von diesen an die Wahlberechtigten gegen Zustellungs ­ nachweis im Wege der Gemeindeämter zugestellt werden. Die für den politischen Bezirk Steyr, Land, ausge ­ fertigten Legitimationskarten werden daher den Gemeiiide- Vorstehungen sammt Zustellscheine, CouvertS und Consig- nationen von hier aus übermittelt. Die Gemeinde-Vorsteher haben dann sofort für die Zustellung an die Wahlberechtigten gegen Zustellungs ­ nachweis Sorge zu tragen und sich sohin bis 9. Decem ­ ber l. I. über die geschehene Zustellung der Legitimations ­ karten durch Einsendung der Zustellscheine aus- zuweisen und bei dieser Vorlage die bezeichneten Con ­ signationen, sowie die etwaunbestellbaren Legiti ­ mationskarten zurückzuleiten. Die von den Gemeindeämtern als unbestellbar Zustellscheine werden sohin sogleich an die löbl. Wahl- Commission übersendet werden. Was die Einsendung ver Stimmzettel an belangt, so Hai dieselbe laut Z S der Wahlordnuüg in der Art zu geschehen, dass diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht nicht durch mündliche Abstimmung oder durch persönliche Abgabe der ausgesüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission, sondern von düng Stimmzettel ausüben, ihre Stimmzettel nebst der Legitimationskarte binnen Standortes der Unternehmung abzugeben oder an dieselbe einzusenden haben. Die Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeinde ­ ämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingesendet werden. Da aber verschlossene Stimmzettel von außen mit dem Namen des Wählers versehen sein müssen, so wird aus dem Retour - Couverte, welches jeder Legitimationskarte beigegeben ist und aus welchem die Adresse der betreffenden Gewerbsbehörde 1. Instanz vorgedruckt erscheint, bereits von Seite der Wahlcommission die Beisetzung des Namens des Wahlberechtigten veranlasst. Die bis 13. December l. I. abends hierorts ein ­ langenden Stimmzettel werden gesammelt und bis zur Ab- sendung an die Wahlcommission aufbewahrt. Alle »ach dem festgesetzten Termin, d. i. nach dem 13. December 1890 hier einlangenden Stimmzettel werden nicht mehr angenommen, beziehungsweise an die Aufgeber retourniert werden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis, dass die eben ertheilten Termine genauestens einzuhalten sind, oa sonst eine ordentliche Durchführung der Wahl bei dem äußerst knapp bemessenen Termine nicht erwartet werden kann. Steyr, am 17. November 1890. Z. 12.476 Na alle Oemeiacke - AoHekaagea aack L. k. Oeackarmme-Nostea-ComiMa^ Die für einzelne Theile des politischen Bezirkes Steyr sehr bedauerlichen Folgen der Elementar-Ereigniffe der letzten Jahre führten zu der Erkenntnis, dass zu den entstandenen

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