Amtsblatt 1890/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Mai 1890

4 Landesregierung vom 23. Mai 1845, Z. 9845, den Hof- kanzlei-Erlass vom 14. Oktober 1847, Z 28116/582 (Re- gierungs-Jntimation vom 30. Oktober 1847, Z. 30.161/3003), die Statlhalterei-Erläfle vom 29. Mai und 30. Juli 1853, Z 2136 und 12 456, und vom 15. September 1855, Z. 13.355, L.-R-BI. ex 1853, II. Abtheilung Nr. 254 und 269 ex 1855, Nr. 32, endlich den Statthalterei - Er- lass vom 20. December 1853, Z. 17.744, neuerdings in Erinnerung und füge bei, dass nach dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums deS Innern vom 27. Juli 1875, Z. 10.131 (Statthalterei - Erlass vom 6. August 1875, Z. 8170), die Bestrafungen der Uebertretungen der Mini- sterial-Verordnung vom 15. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 31, womit eine Vorschrift gegen Thierquälerei erlassen worden ist, im Sinne des Staats-Ministerial-Erlasses vom 20. März 1865, Z. 2272, oberösterr. G.- und V.-Bl. Nr. 7, in erster Instanz in die Kompetenz der Gemeinden fallen, und beauftrage daher die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden, gegen jeden Uebertreter der Vorschriften gegen Thierquälerei strengstens einzugreifen und die Anzeige hierüber hieramts zu erstatten. St ehr, am 22. Mai 1890. Z. 5635. Rn sämmtliche Oememäe-AorstckiMM. Anzeigeverpflichtung des Rauschbrandes der Rinder und des Rothlaufes der Schweine. Nachdem von Seite der Viehbesttzer die unverzüg ­ lichen Anzeigen des Rauschbrandes der Rinder und des Rothlaufes der Schweine an die Ge ­ meinde - Vorstehungen noch immer so häufig unterlassen werden und gerade zur heißen Zeit Erkrankungen an diesen Seuchen wiederholt vorkommen, so beauftrage ich die Ge ­ meinde-Vorstehungen unter Hinweis aus den Statthalterei- Erlass vom 15. Mai 1885, Z. 549I/V, Amtsblatt Nr. 15 ex 1885, und auf den hierämtlichen Erlass vom 21. Sep ­ tember 1885, Z. 7015, Amtsblatt Nr. 27 ex 1885, die sämmtlichen Viehbesttzer mit dem Inhalte dieser obigen ge ­ nannten Erlässe bekanntzumachen und selbe demnach auf- zusordern, da die beiden Krankheiten auf Grund der hohen k. k. Ministerial-Verordnung von 10. April 1885, R.-G.-M. Nr. 54, in die Reihe der epizootischen Seuchen, auf welche der 8 15 und 16 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-M. Nr. 35, Anwendung zu finden hat, aus ­ genommen worden sind, jeden Fall von Rauschbrand unter Rindern oder Rothlauf unter den Schweinen der Gemeinde- Vorstehung zur Kenntnis zu bringen, welche sodann hierher die Anzeige zu erstatten hat. Auch die Vieh- und Fleischbeschauer sind, wenn selbe von dem Vorkommen dieser ansteckenden Thierkrankhetten Kenntnis erlangen, zur unverweilten Anzeige verpflichtet. Den Viehbesitzern ist in Erinnerung zu bringen, dass bei Rothlauf Nothschlachtungen anscheinend noch gesunder Schweine nur im Seuchenhofe selbst und unter Intervention des Vieh- und Fleischbeschauers statt- finden dürfen. Hinsichtlich der Anzeigen über diese Seuchen werden die Gemeinde-Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass in den Anzeigen der aufgenommene Stand von Thieren bei der Constatierung, die Zahl der erkrankten, gefallenen oder getödteten Schweine, die Zahl der befallenen Hbfe genau und zifserrichtig und der Tag des Ausbruches der Seuche und der der Anzeige anzugeben sind. Uebertretungen gegen diese Anordnungen werden auf Grund der Strafbestimmungen der ZZ 44 und 45 vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. XXII. St. Nr. 51, strengstens geahndet. Steyr, am 16. Mai 1890. Z. 5346. An sämmtliche Gemeinde-Morsteßungen. Die nachstehende Kundmachung, betreffend dieEinfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich-Ungarn nachOberbayern undMi t telfran k en, ist entsprechend zu verlautbaren und die Interessentenkreise auf die Noth ­ wendigkeit der thätigen Mitwirkung bei der Tilgung der Maul- u. Klauenseuche erneuert aufmerksam zu machen. Nr 6992/1 KUNdMachUNg Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1890, Z. 7119, hat daS k. bayrische Staatsministerium des Innern die k- Regierungsbehbrden für Oberbayern und Mittelfranken beauftragt, die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich - Ungarn in die Schlachtviehhöfe der Städte München und Nürnberg unter gewissen Bedingungen bis auf weiteres ausnahmsweise zu gestatten, was hiemit verlautbart wird. Linz, den 14. Mai 1890. Der k. k. Statthalter: Merveldt. Steyr, am 19. Mai 1890. Z. 4130. An sämmtliche Gemeinde-Worsteßungen. Laut des Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bruneck vom 9. März 1890, Z. 2097, an die k. k. Statt ­ halterei in Innsbruck verursacht der im Jahre 1836 geborene, nach Prags zuständige ausweislose Johann Hofer seiner Heimalsgemeinde dadurch nicht unbedeutende Auslagen, dass er sich auf Kosten derselben in die Krankenanstalten aufnehmen und in denfelben verpflegen lässt. In Folge des Ersuchens der genannten k. k. Statt ­ halterei vom 12. März 1890, Z. 5887, werden über Auftrag der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 10. v. M., Z 4602/11, die Gemeinde auf das Vorkommen dieses Individuums mit der Weisung aufmerksam gemacht, dass demselben die Aufnahme in ein Krankenhaus nur im äußersten Nothfälle gewährt werde und der Genannte eventuell nach dem Schubgesetze zu behandeln fei, damit der Gemeinde Prags diesfalls weitere Kosten erspart bleiben. Steyr, am 24. Mai 1890. Z. 756/B.-Sch.-R. Awtserinnerung. Denjenigen Herren Lehrern, welche am 12. Juni l. I. der Zweig-Lehrervereins-Versammlung in Steyr beiwohnen wollen, wird hiemit der erforderliche Urlaub ertheilt. Steyr, am 23. Mai 1890. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrucker« iu Steyr.

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