Amtsblatt 1890/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Mai 1890

Amts-WKkatt der k. k. Ikezirkshauplmannschafl Aeyr. Ur. 21. Steyr, am 29. Mai 1890. Z 5714. An sämmtlicke Gemeinde Aorftelinngen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat in einem speciellen Falle, in welchem es sich darum handelte, ob von einem Maurermeister die rückständigen K-anken-Versicherungs- Beiträge für die unter ihm stehenden, zur Bezirkskranken- Loste gehörenden Hilfsarbeiter in dem vollen Betrage oder — bei dem Umstände, dass diese Hilfsarbeiter den Lohn nicht von dem Meister erhalten und letzterer daher nicht in der Lage war, den auf die Hilfsarbeiter nach 8 34 des Kranken - Verficherungs ° Gesetzes entfallenden Theil (?/,) des Beitrages nach § 36 desselben Gesetzes bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen — im Sinne des 8 121, ulineu 6, der Gewerbe-Ordnung nur in der Höhe des nach 8 34 des Kranken-Versicherungs-Gesetzes auf den Gewerbsinhaber entfallenden ('/») Antheiles einzutreiben sind, die Ent ­ scheidung dahin gefällt, dass der Maurermeister gemäß 8 33 des letzteren Gesetzes die vollen Beiträge (BeitragsquotedesGewerbsinhabers und der Hilfsarbeiter zusammen) zu zahlen hat, weil eine analoge Anwendung der rücksichtlich genossen ­ schaftlicher Krankencassen giltigen Bestimmung des 8 121, alilleu 6, der Gewerbe-Ordnung auf Bezirkskrankencasten nach der ausdrücklichen Fassung des 8 33 des Kranken- Versicherungs-Gesetzes vom 30. März 1888, R.-G.-Bl. Nr. 33, unzulässig ist. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen infolge h. Statthalterei - Erlasses vom 14. Mai 1890, Nr. 6991/1, zur eigenen Wissenschaft und vorkommenden Falles zur Belehrung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. Mai 1890. Z- 4524. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. Laut Note der Stadtgemeinde-Vorstehung Steyr vom 16. April 1890, Nr. 6696, gehören zur Genossenschaft der Baugewerbe mit dem territorialen Umfang Stadt Steyr, Klein!, Losensteinleithen, Aschach, Garsten und St. Ulrich folgende Gewerbsgattungen : das Bau- oder Maurermeister-, das Anstreicher-, Maler» oder Vergolder-, das Brunnen- macher- oder Canalräumer-, das Steinmetz- oder Pflasterer-, das Zimmermeister-, das Hafner- oder Rauchfangkehrer«, das Ziegel-, Kalkbrenner-, Schieferdecker- und Cementwaren- Erzeuger - Gewerbe. Diese Genossenschaft hat ihren Sitz in Stadt Steyr. Dies wird mit Bezug auf 8 107, Gewerbe-Ordnung, zur Verlautbarung bekanntgegeben. Steyr, am 27. Mai 1890. Z. 5503. ------------------- An alle Gememlle - AoHeäMgm. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat aus Anlass einer dahin gestellten Anfrage, ob die bei Brettersägen angebrachten, regelmäßig bewohnten Unterkunftsräume in die Häuser - Numerierung einzubeziehen seien, mit dem Erlasse vom 8. April 1890, Z. 3027, bekannt gegeben, dass derlei Gebäude, wenn sie sich nicht etwa als Nebengebäude eines Wohnhauses darstellen und somit unter dessen Nummer begriffen erscheinen, gemäß 8 1 der Voikszählungsvorichrift mit einer besonderen Nummer zu versehen sind. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der h. k. k. Satthalterei in Linz vom 8. Mai l. I., Z. 5476/V1, zur BenehmungSwiflenschaft in die Kenntnis. Steyr, am 21. Mai 1890. Z. 5636. An alle Oememcke - VorßckMgm MlL k. k. OMarmme - Posten - Commancken. Nach meiner Beobachtung werden Kälber und anderes Stechvieh auf den sogenannten Zeiselwägen mit herab- hänqenden Köpfen transportiert, selbe dadurch nicht selten an den Rädern geschleift, den Thieren die Füße zu fest aneinander gebunden, wodurch das Fleisch bis an die Knochen eingeschnitten erscheint. Auch werden ferner von den Landleuten die zum Zuge verwendeten Hunde wiederholt grausam gequält und auch zur Beförderung von Personen benützt. Ich finde mich daher veranlasst, den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden neuerdings strengstens einzuschärfen, dass diese und alle ähnlichen Quälereien von Thieren, deren Fleisch zum menschlichen Genusse bestimmt ist, oder durch deren rohe Behandlung ein öffentliches AergerniS gegeben wird, als Uebertretungen der Gesund- heitSpolizei zu behandeln sind, und dass gegen die Ueber- treter der Vorschriften gegen die Thierquälerei die gesetzliche Etrafamtshandlung zu pflegen ist. Ich bringe daher die sür Oberösterreich bestehenden Vorschriften und zwar die Verordnung der k. k. oberösterr.

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