Amtsblatt 1890/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. April 1890

3 Z. 3363. Rn alle Oemeiacke - VoOckaagea. Die Verwaltung der n.-ö. Landes-Gebär- und Findel- anstalt hat mit Bericht vom 13. Jänner d. I., Zahl 206, dem nied.-österr. Landesausschusse zur Kenntnis gebracht, dass anlässlich der im lausenden Jahre vorzunehmenden Volkszählung die Gemeinden von den respectiven k. k. Be- zirkshauptmannschasten beauftragt worden find, darauf zu achten, dass sämmtliche nicht in der Gemeinde zuständigen, aber in derselben wohnhaften Personen mit einem Aus ­ weise über ihre Heimatsberechtignng versehen sind. Infolge dessen und in Unkenntnis des Statutes der n.-ö. Landes-Gebär- und Findelanstalt langen schon der­ malen Ansuchen von Gemeinden, in welchen sich Findlinge in unentgeltlicher Pflege befinden, mit der Bitte um un ­ verzügliche Einholung und Uebersendung von Heimatsscheinen bei der Verwaltung ein. Nachdem gemäß des Statutes für die Gebär- und Findelanstalt die Verwaltung aber nicht in der Lage ist, bei Kindern, welche als nicht normalalt sich noch in der Anstaltspflege befinden, die Zuständigkeitsgemeinde zur Einsendung der Heimatsdocumente auszufordere, so hat der n.-ö. Landesausschufs mit der Note vom 29. Jänner 1890, Z. 2032, die Statthalterei ersucht, die Belehrung der Ge ­ meindevorsteher in der Richtung zu veranlassen, dass für Findlinge, welche auf Kosten der nied.-österr. Landesfindel- anstalt in einer Gemeinde in Pflege stehen , ein anderer Nachweis, als das in Händen der Pflegpartei befindliche Kostgeldzahlbüchl und der Aufnahmsschein (Kinder ­ zeichen), nicht erforderlich ist. Hievon setze ich infolge Erlasses der h. k. k. Statt ­ halterei in Linz vom 24. März l. I., Z. 1689, die Ge ­ meinde - Vorstehungen zur Benehmungs - Wissenschaft in die Kenntnis. St ehr, am 30. März 1890. Z. 3359. An ake Oememlle-VorßckMgm. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat aus An- lass einer dahingestellten Anfrage der k. k. Statthatlerei er ­ öffnet, dass in gleicher Weise, wie dies anlässlich der letzten Volkszählung und zwar auf Grund des hochdortigen Er ­ lasses vvm 4. August 1880, Z. 12.413, erfolgt ist, auch aus Anlass der Durchführung der nächsten Volkszählung eine neue Druckanflage des Gesetzes vom 29. März 1869, R.-G.-Bl. Nr. 67, und der einen integrierenden Bestand - theil desselben bildenden Volkszählungsvorschrift in allen Landessprachen veranlasst werden und sodann die Be- theilung aller Gemeinden und zwar unentgeltlich erfolgen wird. Die gedachte Betheilung wird jedoch — ähnlich, wie dies im Jahre 1880 der Fall war — erst in einem späteren Zeitpunkte erfolgen. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 24. März l. I., Z. 3786/II, zur Wissenschaft in die Kenntnis. Steyr, am 30. März 1890. Z. 3362. An sämmtliche Kemeinde-Dorstchungen. Laut eines Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Bregenz an die k. k. Stattbalterei in Innsbruck kommt immer noch aus Oberö st erreich Schlachtvieh auf den Viehmarkt in Bregenz, welches an Schweizer Käufer nicht verkauft werden darf, weil die bezüglichen Vieh ­ pässe die für den Export nach der Schweiz noth ­ wendigen Bedingungen nicht erfüllen. Die k. k. Stanbalterei in Innsbruck wendete sich daher in der Note vom 9. März 1890, Z. 4896, mit dem Ersuchen an die hohe k. k. Statthalterei nach Linz zu ver ­ anlassen, dass nicht nur die direct nach der Schweiz in- stradierten Viehtransporte, sondern auch jene, welche bloß nach Bregenz dirigiert sind, mit den zum Export nach der Schweiz erforderlichen Viehpäffen aus dem Grunde ge ­ deckt werden mögen, weil der Bregenzer Viehmarkt doch nur ein Exportviehmarkt ist und die dahin aufgetriebenen Viehstücke bestimmt sind, nach der Schweiz ausgeführt zu werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher zufolge Er ­ lasses vom 20. März 1890 Z. 3916/1, unter Bezugnahme auf die Erlässe vom 10. December 1869, Z. 13.586 (Amts ­ blatt Nr. 36 ox 1889, Z. 13.226) und 8. Februar 1890, Z. 1831 (Amtsblatt Nr. 9, Z. 1759), angewiesen, auch jene Viehpäsie mit der vorgeschriebenen Clausel für die Ausfuhr nach der Schweiz zu versehen, welche für das nach Bregenz dirigierte Vieh bestimmt sind, beziehungsweise sich nur mehr jener Viehpass - Juxtahefte zu bedienen, deren Viehpassblanquette die besagte Clausel schon beigedruckt ist, worauf in dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Februar 1890 aufmerksam gemacht wurde. Steyr, am 31. März 1890. Z. 449/B.-Sch.-R. Rn lammMlst OMsMrMe. In dem Buch- und Kunstverlag Ed. Hölzel, Wie«, IV., Louisengaffe 5, ist zu den bereits früher erschienenen, Frühling, Sommer, Herbst und Winter darstellenden Wandbildern für den Anschauung s- und Sprach ­ unterricht eine neue Folge „der Bauernhof und ein Gebirgsbild" erschienen, welche mit dem hohen Mimsterial- b'rlaffe vom 8. Februar 1889, Z. 1225, approbiert wurden. Größe der Bilder 140 92 Cm. Preis eines Bildes auf Leinwand gespannt mit Stäben 4 fl. 30 kr. In demselben Verlage sind ferner Eckardts, Naturgeschichtliche Wandtafeln, darstellend das Pferd, das Hausrind, das Schaf, das Schwein, die Taube, das Huhn, den Seiden- fpinner und die Honigbiene erschienen, welche durch hohen Ministerial - Erlass vom 25. November 1886, Z. 22.301, zum Lehrgebrauche für Volks- und Bürgerschulen zulässig erklärt wurden. Größe einer Tafel 72.99 Cm. Preis einer Tafel aus Leinwand gespannt mit Stäben 2 fl. 25 kr. Die Ortsschulräthe werden auf diese hieramts zur Einsicht aufliegenden anerkannt guten Lehrbehelfe aufmerksam gemacht und haben allfällige Bestellungen direct an die Verlagshandlung zu richten. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. März 1890. Redaction und Verlag der k. k. Berirksbauvtmauuschast Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei iu Steyr.

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