Amtsblatt 1888/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1888

2 Die Gemeinde-Vorsehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden werden sonach angewiesen, die Aus- sorschunq des Genannten sosort einzuleiren und im Falle der Eruirung anher zu berichten. Steyr, am 6. September 1888. Z. 8724. sümmilicks lrMWiMÜM Uü^KRitll. Laut der an die k. k Slatthalter« gerichteten Note vom 1ö. Juli 1888 Z. 5371 benöthigt Lw k. k. statistische Central - Commission in Wien zur Ueberprüfung der Voll ­ ständigkeit der Ausweise über die Bevölkerungsbewegung sowie für ander« Zwecke, insbesondere zur Fertigstellung der im Zuge befindlichen Jnvenlarisirung der Malrikenbücher ein nach politischen Bezirken, beziehungsweise Csnfesswnen alphabethrsch geordnetes Verzeichniß sämmtlicher in Obcröster- retch gelegener Matrikelstellen. Zu Folge Auftrages der k. k. Statthalter«; in Linz am 6. d. M. Z. 10.205 !I ist zugleich mir dem Bolksbs- wegungs-Ausweise für das lll. Quartal l. I. diese Zu ­ sammenstellung sämmtlicher Matrikenstellen des Bezirkes vorzulegen. Zu dem Zweck werden die yochw. Psarrämter ersucht, nach Maßgabe des untenstehenden Formulars die Daten für die eigenen Matrikenstelle anzugeben und zugleich mir der Volksbewegungs-Tabelle Anfangs Oktober anherzusenden. Bei Ausfüllung der einzelnen Colonnen des Formu- lares waren folgende Momente zu berücksichtigen: 1. Da Name und Sitz der Matrikenstellen nicht immer identisch, sind, sind beide in den ersten beiden Spalten ge ­ trennt auszuführeu Als Sitz der Matrikenstelle ist die politische Gemeinde auszusühren, >n welcher dieselbe gelegen ist. Befindet sich die Matrikenstelle einer zur Gemeinde ge ­ hörigen, selbstständig benannten Ortschaft, so ist auch der Name dieser letzteren mit dem Vermerke: „Ortschaft" anzu ­ geben. Die gleiche Bezeichnung tritt auch dann ern. wenn die Matrikenstelle in einem anderen politischen Bezirke ihren Sitz Hai, jedoch auch Gemeinden oder Ortschaften des be- richterstattenoen Bezirkes in sich schließt. Nur ist dieser Umstand unter Bezeichnung vieles politischen Bezirkes deutlich hervorzuheben und sind die betreffenden, in dem eigenen Bezirke gelegenen Gemeinden oder Orischastsn in der Anmerkungs-Rubrik aufzuzählen. 2. In der Spalte für den kirchlichen Charaker der Matrikenstelle ist anzugeben, ob ihr die Bezeichnung „Pfarre", „Localie", „Expssitur", „Curatie" rc. zukommt. 3. Die Frage nach der übergeordneten kirchlichen Behörde soll eine Uebersicht über die territoriale Organisation der kirchlichen Behörden ermöglichen. Es sind daher für die katholischen Matrikenstellen die Ordinariate, beziehungsweise Dekanate, für die protestantischen die Superindentenzen beziehungsweise Seniorate rc. anzugeben. Diese Angaben können natürlich summarisch gemacht werden, wofern sie für sämmtliche Matrikenstellen eines Bezirkes glerchlautend sind. 4. Unter dem Umfang der Berechtigung zur Führung der Matrikendücher wird verstanden, ob die einzelnen Matrikenstellen zur Führung sowol der Taus- (Geburts-), als auch der Trauungs- und Sterberegister, oder vielmehr nur der Register der einen oder andern Art berechtigt sind. - Besonderes Augenmerk wolle Hiebei aus die etwa bestehenden Filial-, namentlich Tauskirchen gerichtet werden, deren Be ­ rechtigung zur Führung von Kirchen-, namentlich Tauf- registern gegenüber der übergeordneten Seelsorgerstelle, wie hieramts anläßlich der Jnvenlarisirung der Kirchenbücher constatirt wurde, nicht immer vollkommen klar erscheint. Die von einzelnen kirchlichen Corporationen oder sonstigen Anstalten lediglich pro ckomo geführten Register sind bei der Anlegung dieser Verzeichnisse nicht in Anschlag zu bringen. 5. Für den Fall, als bei einer Seelsorgestclle auch Gemeinden oder Ortschaften eingepfarrl sind, welche nicht zu dem Gebiete der betreffenden berichterstatteuden poli ­ tischen Bezirksbehörde gehören, so ist in der Anmerkungs- Rubrik der politische Bezirk namhaft zu machen, in welchen der Sprengel der betreffenden Seelsorgestelle üdergreifl, und sind die Gemeinden und Ortschaften des eigenen Bezirkes aufzuzählen, welche derselben zugehören. St ehr, am 28. August 1888.

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