Amtsblatt 1888/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juli 1888

4 Mathias Pfeiffer, weiche aus der ungarischen Legitimations ­ Karte nicht entnommen werden konnte, ist annähernd folgende: Statur: stark, mittelgroß; Gesicht: oval; Augen: braun; Augenbrauen: schwarz; Nase und Mund: propor- tionirl; Haare: schwarz und struppig, am Hinterkopse eine Glatze, Zähne: gut; Bart: brauner struppiger Knebelbart und Schnurbart; bei der Entweichung trug derselbe einen schwarzen, runden, kleinen Hut, einen rolhgestreisten Barchenlschamper, eine ziemlich abgetragene Barchenthose und war ohne Schuhe. Schließlich wird noch beigesügt, daß der angebliche Jacob Horwat, welcher sich sogleich nach der That entfernt hatte, auch ein Weib und einen mittelgroßen Knaben und ein noch ziemlich kleines Kind bei sich halte und sich in der Richtung nach Lausa bei Losenstein begeben haben soll. Die Genannten sind auszusorschen und ist über ein positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 19. Juli 1888. Z. 7347. Kn sämmtliche Gemein äe-AoHeäungen. Im Monaie Juni wurde in den Gemeinden Bad Hall, Kremsmünster (Markt) und Wartberg a. d. Krems die Maul- und Klauenseuche constatict und hierbei erhoben, daß selbe durch Einschleppung von an Maul- und Klauen ­ seuche kranken Triebschweinen erfolgt ist. Da nun diese Einschleppung nur durch unachtsame Ueberwachung eines Viehbeschauers stattgesunden hat, so beauftrage ich alle Gemeinde-Vorstehungen strengstens, in Hinkunft auf die mit der Ueberwachung von Viehtrieben betrauten Organe ein besonderes Augenmerk zu richten, daß dieselben die Triebheerden von Schweinen bezüglich des Ge ­ sundheitszustandes genau untersuchen, daß sie, falls bei der Untersuchung nur der geringste Verdacht auf Maul- und Klauenseuche ermittelt wird, die Anzeige sofort an die Gemeinde-Vorstehung erstatten, welche sodann nach Punkt 12 der zu Z 26 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) erstossenen hohen k. k. Ministerial - Verordnung vom 8. December 1886 (R.-G.-Bl. Nr. 172) Vorzugehen, d. i. den Weiterlrieb der Schweine einzustellen und die Absper ­ rung der Thiere sofort zu veranlassen hat. Steyr, am 19. Juli 1888. Z. 7596. Än sämmtliche Gememäe-AoHckimgim. Das k. k. 2. Corpscommando in Wien hat der hohen k. k. Statthalterei in Linz mitgetheilt, daß im Sinne der Jnstruction für die Waffenübungen des k. k. Heeres, dann der vom Reichskriegsministerium diesfalls ergangenen speciellen Weisungen sämmtliche mit Fußmarsch auszu- führenden Concentrirungsmärsche freizügig durchgesührt werden, demnach eine Jnstradirung seitens des Corps- Commandos nicht stattfinden wird. Alle nothwendigen ein ­ leitenden Maßnahmen werden daher directe vom Comman ­ danten der betreffenden Marschgruppe getroffen werden. Für die Quartierträger bietet diese Ausführungsart der Märsche den großen Vortheil der Entlastung von der Bei ­ stellung der Durchzugsverpfleaung, nachdem die marschirende Truppe entweder durch vorausgesendete Koch - Commanden oder erst nach dem Eintreffen in der jeweiligen Marsch- Station die Menage-Artikel einkauft und ihre Menage selbst kocht. Bezüglich der gelegentlich des Schlußmanöoers zwischen Wieselburg und St. Leonhard am Forst von Linz, respeclive Wien aus in das Uebungs-Terrain au der Erlauf durch- zuführenden größeren Marschbewegungen wird die Ver ­ ständigung Nachfolgen. Hevon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge des h. Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juli 1888 Z. 8944/IV in die Kenntniß gesetzt. Steyr, am 18. Juli 1888. Z- 7753. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungm. Auf die Bestimmungen des im Reichsgesetzblatte Nr. 30 enthaltenen Gesetzes vom 28. März 1881 hinweisend, fordere ich alle Gemeinde - Vorstehungen auf, sämmtliche Parteien, welche sich im öffentlichen Verkehre der Gewichte, Waagen und sonstigen Meßapparate, ferner der aichpflichtigen Fässer bedienen, speciell auszumahnen, daß selbe wegen der Nach- aichung der erwähnten Gegenstände, beziehungsweise wegen Erwerbung der amtlichen Beglaubigung dieser Nachaichung ohne Verzug das Geeignete vorkehren sollen. Steyr, am 19. Juli 1888. Z. 6908. An sämmtliche Gemeinde - Jorsteyungen u. k. k. Gendarmerie-Uosten-Kommanden. Im Reichsgesetzblatte vom 12. Juni d. I. XXV. Stück Nr. 83 ist eine Verordnung des b. k. k. Ministeriums des Innern enthalten, worin in Betreff der Verwendung unver- zinnter Kupfergefäße bei der fabriksmäßigen Erzeugung der Gemüseconserven bestimmte Vorschriften gegeben werden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des ! Innern vom 5. Juni d. I. Z 7225 hat das hohe k. k. ! Finanzministerium unter dem 10. August 1887 Z. 26.542 sämmtlichen Zollämtern die Bestimmung des H 16 Punkt 3 der Durchsührungs-Vorschrift zum allgemeinen Zolltarif vom 25. Mai 1882 in Erinnerung gebracht und dieselben angewiesen, ausländische Gemüseconserven nur dann aus- zusolgen, wenn durch eine vorgängige sanitätsamtliche Untersuchung nachgewiesen ist, daß sie kupfersrei sind. Hievon werben die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 23. v. M. Z. 7801 mit der Weisung in die Kenntniß gesetzt, die allfällig im Handel vorkommenden Conserven - Erzeugnisse bezüglich eines sanitätsbedenklichen Kupsergehaltes durch die marktpolizei- lichen Organe überwachen zu lassen. Die Herren Localärzte sind vom Inhalte dieses Erlasses zu verständigen. Steyr, am 19. Juli 1888. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. Haas'sche Bachdruckerei in Steyr.

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