Amtsblatt 1888/12 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. April 1888

2 Z. 4190. An sämmtliche Gemeinde - Worstehungen. Das k. k. Reichskrisgsministerium hat in Betreff der Durchführung der diesjährigen Waffenübungen der Reserve, unterm 7. Februar 1888, Abtheilung 2, Nr. 458 an die Militär - Territorial - Commanden folgende Bestimmungen erlassen, welche hismit auszugsweise bekannt gegeben werden. I. Jene Mannschaft in der Reserve der Infanterie - Re ­ gimenter und Feldjäger-Bataillone des 9. und 10. Corps, welche zur siebentägigen Waffsnübuuq behufs Schulung mit dem Repetirgewehre einberufen war und diese Uebung thatsächlich mitgemacht hat, ist in diesem Jahre zu keiner Waffenübung mehr einzuberufen. Dieselbe ist auch zum Erscheinen bei der diesjährigen Controls-Vsrsammlung nicht zu verpflichten. 2. Die im Jahre 1887 aus öffentlichen Rücksichten sistirten Reserve - Waffenübungen sind von der betreffenden Mannschaft in der Reserve in diesem Jahre nachzu- tragen. 3. Bei den Infanterie-Regimentern und Feldjäger-Batail ­ lonen des 11. Corps, dann bei dem k. k. Feldjäger- Bataillon Nr. 11 und 25 finden weder für die O'ficiere noch für die Mannschaft im Frühjahre Reserve- Waffenübungen statt. Wann und in welcher Weise die Reserve-Waffsn- übungen der Infanterie-Regimenter und Feldjäger- Bataillone dieses Corps vorzunehmen sein werden, wird später angeordnet werden. 4. Von der Mannschaft in der Reserve der Cavallerie sind nur die ehemaligen Einjahrig-Freiwilligen zu einer dreizehntägigen Reserve-Waffenübung in der Fcüh- jahrsperiode heranzuzishen. 5. Die Mannschaft in der Reserve der Feld- und Festungs ­ Artillerie ist in diesem Jahre zu einer Rsserve- Waffenübung nicht einzuberufen. 6. Die waffenübungspflichtigen Officiere in der Re serve sind aus 28 Tage zur Reserve - Waffenübung einzuberufen. Jenen Officieren in der Reserve der Sanitäts ­ Truppe, welche auf eigene Kosten eine Jnfanterie- Equitarion bis zum Schlüsse mit entsprechendem Erfolge irequent'.rlen, ist diese als eine der ihnen obliegenden Reserve-Waffenübungen anzurechnen. 7. Die nach Z 41 der Evidenzvorschrift l. Theil waffen- übungspflichtige Mannschaft in der Reserve ist im Allge ­ meinen auf die Zeit von 13 Tagen einzuberufen Die Dauer der Reserve-Waffenübungen für jene Mannschaft in der Reserve der Infanterie- und Jäger- Truppe, welche zu den im Herbste stattfindenden größeren Truppen-Uebungen herangezogen wird, wird später be ­ kannt gegeben. 8. Bezüglich der Nichteincechnung der Marsch- und Reise ­ tage in die Waffenübungsdauer, der Bequartierung, des Menagirens, sowie der Zulässigkeit der Selbstverpflegung sind die bisher erlassenen diesbezüglichen Bestimmungen Maßgebend. 9. Jene Mannschaft, gegen welche wegen strafbarer Hand ­ lungen eine militärgerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, zählt für die Dauer derselben, sowie während der, ein Jahr nicht überschreitenden Strafhaft auf den Friedensstand ihres zuständigen Truppeukörpers. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zum Zwecke der entsprechenden Verlautbarung mit dem Verfügen in die Kenntniß gefetzt, daß laut des h. Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vvm 8. April 1888 Z. 2096/1 V das 2. k. k. Landesregierungs-Commando in Wien rücksichtlich der Waffenübungs-Perioden nachstehende specielle Anord ­ nungen getroffen hat. Für die Infanterie und Jägertruppe, sowie für die Fahrfoldaten dieser zwei Truppengattungen finden die Frühjahrswaffenübungen in der Zeit vom 7. bis 19. Mai und vom 4. bis 16. Juni 1888; die Uebung für die Sanitäts - Truppe nur in der Herbstperiode und zwar in vier aus einander folgenden, am 6. August, 20. August, 3. September und 17. September 1888 beginnenden Uebungs ­ perioden für die Sanitätsabtheilungen 1 bis 4 statt. Die Reservewaffenübungen für das Genie - Regiment Nr. 2 werden in Krems in einer der 3 nachstehende» Perioden : u) vom 7. lns 19. Mai, b) vom 4. bis 16. Juni, oder o) vom 20. August bis 1- September 1888; jene für die Fahrfoldaten der Genistruppe innerhalb der suk b und o bezeichneten Zeiträume vorgenommsn werden. Die Waffenübungen für das Pionmer - Regiment finden in Klosterneuburg und Linz in der Zeit vom 7. bis 19. Mai und vom 20. August bis 1. September 1888; jene für die Fahrfoldaten dieses Regimentes in der zuletzt be ­ zeichneten Periode allein statt. Die Reservewaffenübungen des Eisenbahn- und Telegraphenregimentes endlich werden in Korneuburg am 7. Mai und eventuell auch am 20. August 1888 beginnen. Steyr, am 27. April 1888 Z. 4463. An sämilMiik Gmeimllr-WchckMgm. Ueber eine von hier aus gestellte Anfrage über den Zeitpunkt des Beginnes der Militärtaxpflicht hat die k. k. o. ö. Statthalterei mu dem h. Erlasse vom 12. d. M. Z. 3533/11 anzuordnen gefunden, daß der von sämmtlichen übrigen politischen Bezirksbehörden Oerösterreich's singehaltene Vor ­ gang, wonach die in der I. und II. Altersclasse Gelöschten und in der letzten (III.) Altersclasse Zurückgestellten schon für jenes Jahr, in welchem die Löschung, respective Zurück ­ stellung erfolgte, als militärtaxpflichtig behandelt werden, als den Bestimmungen des Z. 2 lit a, des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880 R. G. Bl. Nr. 70, sowie der in der Ministerial - Verordnung vom 20. März 1881 R. G. Bl. Nr. 26 zu ß 8 des erwähnten Gesetzes kundgemachten Voll ­ zugsbestimmung vollkommen entsprechend, für die Zukunft auch im hiesigen Bezirke eingehalten werde. Dies wird zur künftigen genauen Darnachachtnng bei Anlage der Militartax - Verzeichnisse verlaulbart. Steyr, am 24. April 1888. Z. 4649. Ulf sämnMiüe Gmeimle-WHckMlM Mkl k. k. Oemlarmme-Postm-GmzMM Laut des Schreibens der Landes-Zwangsaroeitshaus- Verwaltung Laibach vom 18. April 1888, Z. 575, ist der mir dem Statthalterei-Erlasse vom 21. Mai 1886 Z. 5886/11 notionirte, seit 3. October 1886 in der Zwangsarbeits- § Anstalt in Laibach detenirte, 24 Jahre alte, nach Suden, l politischer Bezirk Schürding, zuständige Zwängling Josef

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