Amtsblatt 1888/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. März 1888

Ämt8- 0 1 a 1 t der k. k. Mzirk8hauplmalmschast 81eyr. Ur 8. tzteyr» am 20. Mär; 1888. Z. 2596. sämmtticki' GkNWiilile-UockeklMgl'il. Nach Inhalt des Erlasses der h. k. k. Statthaltern Linz vom 19. Februar Z. 2161/1 wurden die Lärchen- Waldungen der Schw-iz durch das Auftreten des grauen Lärchenwicklers (8to»m.nopt)-<:lig. pinioolaua) in großem Maße geschädiget und soll dieses zu den sehr schädlichen Nadelholzbestandesverderbern zu zählende Insekt auch bereits in österreichischen Waldungen vorgefuuden worden sein. Des Insektes Flug- oder Schwärmezeit, d. i. die Zeit der Begattung (oopuln), fällt in den Monat Juni. Die Larven entkriechen aus den Eiern im Monate Mai und vollführen den Fraß im Innern der Nadelbüschel. Die angegriffenen Bestände sind schon in weiter Ferne erkennbar, da der Fraß, welcher nur einige Wochen dauert, sich durch Röthung der Wipfel verräth. Die Verpuppung erfolgt Ende Juni. Stark befallene Lärchenwaldungen zeigen Ende Juni fast keine Spur von Grün. Die Verbreitung des Infektes hängt von der Holz ­ gattung (Lärche), überdies auch vom Klima und der Witterung, welche letztere in einem und demselben Klima günstig oder ungünstig auf das Jnsektenleben wirken kann, ab. Es ist daher der Verbreitung dieses Insektes mit allen möglichen Mitteln zu steuern. Leider ist die Verbreitung der Lärche schon sehr zurück ­ gedrängt und wäre der Erhaltung der bestehenden Lärchsn- Waldungen, resp, der Erziehung solcher seitens der maß ­ gebenden Forstorgane ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Da Blätter und Nadeln der Respiration, Einsaugung und Aushauchung dienen, somit die wichtigsten Faktoren der Ernährung der Bäume sind, ist klar, daß die Zerstörung derselben durch das besagte Insekt verherend wirken muß. Durch den grauen Lärchenwickler wird nicht nur der Zuwachs und die Samenerzeugung der befallenen Bäume beeinträchtigt, sondern auch das gänzliche Absterben des Holzes in größerer Ausdehnung trotz der Regenerationskraft der Lärche bei starkem Auftreten herbeigesührt. Obgleich das Auftreten des grauen Lärchenwicklers im hiesigen Bezirke bisher nicht constatirt wurde, so finde ich über Antrag des k. k. Staatssorstinspections - Adjuncten die Gemeinde-Vorstehungen zu beauftragen, die Waldbesitzer und das vorhandene Forstpersonale von dem Inhalte dieses Erlasses in geeigneter Weise mit der Weisung in Kenntniß zu setzen, auf das Vorkommen dieses schädlichen Insektes ein wachsames Auge zu richten und etwaige Wahrnehmung unverzüglich zur Anzeige zu dringen, sobald sie das Vorkommen desselben, oder auch Beschädigungen oer Wälder durch andere sehr schädliche Forstinsekien wahrnehmen. St ehr, am I. März 1888. Z. 2597. M sämiMlsie GenuMlLe-VockckMgim Mit k. k. Zu Folge Mittheilung des k. k. Staatsforsttechnikers der politischen Verwaltung hat derselbe gelegentlich der vor ­ genommenen Bereifungen in verschiedenen Gemeinden des politischen Bezirkes Steyc die Wahrnehmung gemacht, daß in jüngster Zeit mehrfach unbefugte Waldrodungen und Culturumwandlnngen vorgenommsn worden sind und theil- weise noch vorgenommen werden. Da ferner auch Jung- und Mittelhölzer zur Nutzung gelangen, welche Uebergriffe schließlich zur Devastation der Wälder führen, sehe ich mich veranlaßt, den Gemeinde- Vorstehungen die M 2 — 7 des Forstgesetzes vom 8. De ­ cember 1852 R.-G.-Bl. Nr. 250 in Erinnerung zu bringen, wornach ohne behördliche Bewilligung kein Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden darf. Um nun bezüglich der eigenmächtig vorgenommenen Culturumwandlungen sowol, als auch der gerodeten, nicht in andere Cultur gesetzten, aber aufforstungsbedürftigen Waidflächen die forstgesetzlichen Bestimmungen rasch durch- sühren zu können, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden angewiesen, die in neuerer Zeit vollführten Waldrodungen zu erheben und binnen 14 Tagen unter Bekanntgabe des Grundbesitzers des Waldortes, eventuell der Waldparcelle und der Größe der Umwandlungsfläche, resp, des gerodeten Theiles ein ­ gehenden Bericht zu erstatten. Dort wo gegenwärtig das Stockroden, Wurzelgraben, sowie die Planirung des Bodens behufs eigenmächtiger Umwandlung des Waldgrundes in andere Culturen im Zuge ist, oder junges, nicht Hiebreifes Holz zum Einschläge gelangt, hat die Gemeinde-Vorstehung und das k. k. Gen ­ darmerie-Posten - Commando diese Ausführungen allsogleich einzustellen und das Resultat ohne jeden Verzug anher bekannt zu geben. Bei diesem Anlässe kann ich nicht umhin, die Gemeinde- Vorstehungen mit Bezug aus die diesfalls wiederholt

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2