Amtsblatt 1887/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1887

3 Auf Grund des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. d. M. Z. 4120/V finde ich mich veranlaßt, die vorjährigen darauf bezugnehmenden Erlässe und insbe ­ sondere die in der Cholera-Jnstruction vom 5. August 1886, publicirt in den Amtsblättern Nr. 23, 24 und 25, ex 1886, enthaltenen Weisungen in Erinnerung zu bringen, und die Gemeinde-Vorstehungen aufzufordern, vor Allem dahin zu wirken, daß dem Gesundheitszustände der aus Cholera ­ gegenden eintreffenden Personen eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werde, die ersten den Verdacht der Cholera erweckenden Erkrankungs- oder Todesfälle unver ­ züglich zur Anzeige kommen; diese Anzeige hat auf die schnellste Art, nöthigenfalls telegrafisch oder durch einen eigenen Boten zu geschehen. Die in der Cholera-Jnstruction lit. k vorgezeichneten vorbeugenven Maßregeln zur Verhinderung der Weiterver- breitung in den im Reichsrathe vertretenen Ländergebieten sind allgemein zur Durchführung zu bringen und ist über die diessalls getroffenen Verfügungen bis 30. d. M. Bericht zu erstatten. St ehr, am 7. April 1887. Z. 3550. Nil sämmMe Oememcke - Vorstellungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei ddto. 4. d. M., Z. 2602/11, bringe ich untenstehend einen Auszug aus dem I. Stücke des Landesgesetz- und Verordnungs - Blattes für Dalmatien, enthaltend die Kundmachung dieser Statthalterei vom 3. Jänner 1887 Nr. 25.929/V äs 1886, betreffend die im Einvernehmen mit dem dortigen Landesausschusse festgesetzte Bemessung der täglichen Taxe für die Pflege der Kranken in den öffent ­ lichen Spitälern Dalmatien's für das Jahr 1887 zur Kenntniß. St ehr, am 24. März 1887. Kundmachung der k. k. dalmatinischen Statthalter ei vom 3. Jän ­ ner 1887 Nr. 25.929/V äs 1886 betreffend die Semeffung der täglichen Tare für die Pflege der Kranken in den öffentlichen Zpitälern Dalmatien's für das Jahr 1887. Die k. k. Statthalterei hat im Einvernehmen mit dem Landesausschuß für das Jahr 1887 die Taxen für die Pflege und den Unterhalt der Kranken in den öffentlichen Spitälern Dalmatien's pro Tag wie folgt festgesetzt und zwar: a) Tägliche Taxe, welche die dalmatinischen Gemeinden für Pflege und Unterhalt ihrer Gemeindeangehörigen rückzu- vergüten verpflichtet sind: 44 kr. für die in's Spital von Zara 50 „ „ „ „ „ „ Spalato 28 „ „ „ „ „ „ Ragusa 46'/- „ ,, „ „ „ „ Sebenico und 46 „ „ „ „ Irrenhaus „ „ Aufgenommenen. b) Tägliche Taxe, welche die Fremden, Ausländer, Jnquisiten und Verurtheilten , Wöchnerinen, Schädlinge u. s. f. für erhaltene Pflege und Unterhalt den Spitälern rückzuvergüten verpflichtet sind: 64'/» kr. für die in's Spital von Zara 70V- „ „ * „ „ „ Spalato 82V- „ „ „ „ „ „ Ragusa 73'/- ,, „ „ » „ „ Sebenico und 72 „ „ „ „ Irrenhaus „ Aufgenommenen. o) Tägliche Taxe, welche die Kranken rückzuvergüten verpflichtet sind, die nicht im Spitale, sondern außerhalb desselben den Unterhalt erhalten: 35 kr. für die in's Spital von Zara 33 „ „ „ „ „ „ Spalato 48'/- „ „ „ „ „ „ Ragusa 41'/- ,, „ „ ,, „ Sebenico und 33 „ „ „ „ Irrenhaus „ Aufgenommenen. Dies wird zur hiemit allgemeinen Kenntniß gebracht. Z. 4309. Rn sämmttilke Oememile-Vorstellungen unck k. k. Genklarmerie-Mosten-Commnncken. Von Seite der Gewerbetreibenden sind gegen den immer mehr um sich greifenden Hausirhandel mit Gold- und Silberwaaren mehrfache Klagen und Beschwerden erhoben worden. Da nun zufolge tz 12 lit. k des kais. Patentes vom 4. September 1852 R.-G.-Bl. Nr. 252, Evelsteine, Golv und Silber, sowol neu als alt, gebrochen, verarbeitet und unverarbeitet, geprägt oder »»geprägt vom Hausirhandel ausgeschlossen sind, so werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden angewiesen, auf diesen Uebelstand ein besonderes Augenmerk zu richten und im Falle der Wahrnehmung derartiger Uebertretungen des Hausirgesetzes unverweilt anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 17. April 1887. uä Nr. 4389. Rn sämmtliike Gemeinde - Vorstellungen unil k. k. GenilarmerleGosten-Commanilen. Nachdem in einigen Gemeinden vereinzelnte Blattern- Erkrankungen noch immer vorkommen, und zu Folge wieder ­ holten Erlasses der h. k. k. Statthalterei strenge darauf zu sehen ist, daß anläßlich der Mitte Mai beginnenden Waffen- übungen der Reserve durch die einrückende Mannschast keine Verschleppung der Krankheit verursacht werde, ergeht der Auftrag, strenge zu invigiliren, ob in irgend einem Hause, in welchem ein im Monate Mai zur Waffenübung Ein ­ berufener sich befindet, ein Blatternfall oder noch ein solcher Reconvalescent vorkommt. Sollte irgendwo dies der Fall sein, so ist dessen Ein ­ berufungskarte — gleichviel ob es ein einheimischer oder fremder Reservist ist — demselben seitens der Gemeinde- Vorstehung abzufordern und mit Bericht umgehend anher vorzulegen. Steyr, am 19. April 1887.

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