Amtsblatt 1887/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1887

Rmt8-HMutt der k. k. Nezirkshauptinannschafl 8liM. Ur. 11. Steyr» am 20. April 1887. Z. 3933. Nil sämmitilke Gememlle-AoHeliMgm. Zufolge hohen Erlasses der k. k. oberöstsrreichischen Statlhallerei vom 23. März l. I. Z. 3570/11 wird ein von der Administration der Allgemeinen Vsrsorgungs- Anstalt in Wien an die Jnierimsschein-Besitzer derselben vom 26. Februar l. I. erlassener Ausruf behufs möglichster Verbreitung der Kenntniß desselben vollinhaltlich verlautbart: Z. 1885 E A U fv U f an die Jnterimsscheinbesitzer der Allg. Versorgungs-Anstalt. Auf Grund des Gesetzes vom 7. August 1886 (R.-G.-M. Nr. 137) wurde als Z 56 der Zusatzbestim ­ mungen zu den Statuten der Allgemeinen Versorgungs ­ Anstalt vom 4. October 1824 mit der Marginal-Bezeichnung : „Vorrufung der Jnterimsscheinbesitzer, eventuell Todtachtung derselben" nachstehende Bestimmung in die letzteren aus ­ genommen : „Jeder Jnterimsscheinbesitzer ist verpflichtet, die Ad- minijtralion der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt zeitweise von seinem Leben in Kenntniß zu setzen. Die Administration der Allgemeinen Versorgungs - Anstalt ist berechtigt, die Be ­ sitzer von Jnterimsscheineu öffentlich auszufordern, sich innerhalb zweier Jahre vom Tage der erfolgten Veröffent ­ lichung des Aufrufes bei ihr zu melden, widrigens sie für todt geachtet werden würden und mit ihren Einlagen nach Maßgabe des 8 27 vorgegangen werden würde." „Der fohin für den todt geachteten Jnterimsschein- besitzer in sinngemäßer Anwendung der M 27 und 31 er ­ mittelte Abfertigungsbetra g * ) ist innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit, wenn der Tod des Betreffenden nach ­ gewiesen wird, seinen Erben, wenn der für todt Geachtete aber noch am Leben wäre, ihm selbst auszubezahlen." *) d. i. nur jener Betrag, welchen er ursprünglich baar erlegt hat, zuzüglich allfälliger barer Anzahlungen. „Wenn jedoch der für todt geachtete Besitzer eines Jnterimsscheines darthut, daß die rechtzeitige Anzeige von seinem Leben ohne sein Verschulden unterlassen worden ist, so hat ihm die Administration seine Wiedereinsetzung zu gestatten." In Durchführung dieses Gesetzes fordert demnach die Administration der Allgemeinen Versorgungs - Anstalt die am Leben befindlichen Besitzer von auf ihre Person lautenden Jnterimsscheineu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in irgend einem früheren Zeitpunkte bereits eins Lebens - anzeige an die Anstalt erstattet haben oder nicht, in ihrem eigenen Interesse hiermit auf, der Administration von ihrem Leben innerhalb zweier Jahre vom 15. März 1887 an, als dem Tags der ersten Einschaltung dieses Aufrufes in die amtliche Zeitung in Wien und in Budapest, also spätestens bis einschließlich 15. März 1889, so gewiß Kenntniß zu geben, widrigenfalls sie für todt gehalten werden würden. Von der Verpflichtung der Anzeige ihres Lebens werde» nur jene Jnterimsscheinbesitzer ausgenommen, welche auch einen oder mehrere Rentenscheine nach den alten Statuten besitzen und die darauf fälligen Dividenden jährlich beheben, weil die Anstalt über das Leben dieser Rentenscheinbesitzer in fortlaufender Kenntniß ist. Die Lebensanzeigen können von den Jnterimsfchein- besitzern selbst, von ihren gesetzlichen Vertretern oder von einer anderen hierzu beauftragten Person erstattet werden. Die Erfordernisse der Lebensanzeige bestehen in der Anführung des Bor- und Zunamens, auf welchen der Jnierimsschein lautet, und zwar bei allenfalls eingetretenen Aenderungen auch des neuen Namens, dann in der An ­ gabe des derzeitigen Wohnortes des Jnterimsscheinbesitzers und der aus jedem einzelnen Jnterimsscheine ersichtlichen Nummer, Jahresgesellschaft und Classe. Die Anzeigen können sowol schriftlich als mündlich geschehen. Die schriftlichen Anzeigen sind ausschließlich un ­ mittelbar an die Administration der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt (Wien, I. Petersplatz 10) zu richten und zur Sicherung der Interessenten recommandirt auf- zugeben. Die mündlichen Anzeigen können sowol bei der Anstalt selbst, als auch bei den bestehenden Commanditen erstattet werden. Bei mündlichen Anzeigen sind zum Nachweise der betreffenden Daten die bezüglichen Jnterimsscheine vor- zuweisen. Zur Erleichterung der Interessenten werden für die Lebensanzeigen gedruckte Formulare bei der Anstalt und bei sämmtlichen Commanditen auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt. Wien, am 26. Februar 1887. Die Administration der Allgemeinen Versorgungs - Anstalt.

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