Amtsblatt 1886/30 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Oktober 1886

RmtA-WMt'utt der k. k. Rezirkshaupkmannschafl 8t»M. M. 30. Steyr, am 30. Orloder 1886. Z. 8551. Nn sämmiticke Gememile-Aorßesmngen unll an ckie koismürtligea Marräaiter. Behufs Vornahme der Vorarbeiten für die regelmäßige Stellung im Jahre 1887 sind die hochw. Pfarrämter zu er ­ suchen, der Gemeinde-Vorstehung zum Behufe der Verfassung der Stellungslisten pro 1887 die im Sinne des § II, Wehrgesetz - Instruktion, ausgefertigten Matrikenauszüge bis Ende November l. I. zu übermitteln. Die Gemeinde-Vor ­ stehung hat in Gemäßheit des 8 13, Wehrgesetz-Jnstruction, durch öffkntlichrn Anschlag und ortsübliche Verlautbarung in der Gemeinde kund M machen, daß sich sämmtliche in den Jahren 1865, 1866 und 1867 geborenen Jünglinge, ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Aufenthaltsgemeinde heimatberechtigt sind oder nicht, bei der Vorstehung ihrer Aufenthaltsgemeinde mündlich oder schriftlich im Laufe des Monates December 1886 bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen des § 42, Wehrgesetz, zuverlässig zu melden haben, wobei die in der Aufenthaltsgemeinde nicht zuständigen Stellungspflichtigen ihre Legitimations- oder Reiseurkunden mitzubringen haben werden. Ueber diesen Act ist denselben die Bescheinigung nach Muster II Wehrgesetz-Jnstruction auszufertigen. Nach Einlangen der Matriken-Auszüge hat die Ge ­ meinde-Vorstehung auf Grundlage derselben, der persönlichen Anmeldung, der hinterlegten Dienstboten- und Arbeitsbücher, sowie der Nachforschungen, welche rücksichtlich der in der Gemeinde zuständigen und der nicht zuständigen, in der Gemeinde sich aufhaltenden Stellungspflichtigen zu pflegen sind : l. ein Verzeichniß über die in der Gemeinde zustän ­ digen Stellungspflichtigen nach dem Muster III zur Wehr ­ gesetz-Jnstruction zu verfassen, in welches nur diejenigen nicht aufzunehmen sind, welche erwiesenermaßen gestorben, mit Bewilligung ausgewandert oder anderwärts heimats- zuständig geworden sind ; die zuständigen Stellungspflichtigen und die nach § 12, Wehrgesetz-Jnstruction zu Behandelnden der 1. Altersclaffe sind in alphabetischer Ordnung, die der 2. und 3. Altersclasse nach der Reihe der vorjährigen Stel ­ lungsliste zu verzeichnen; die eingetretenen Aenderungen in den letzten beiden Altersclassen sind in den Unterab ­ theilungen der ganzen für einen StellungsPflichtigen be ­ stimmten Quercolonne ersichtlich zu machen. — Bei den außerhalb der Gemeinde geborenen, jedoch zu derselben zu ­ ständigen Stellungspflichtigen ist der Ort, der Bezirk und die Zeit der Geburt einzutragen; 2. Ueber die in der Gemeinde nicht zuständigen, jedoch in derselben sich aufhaltenden fremden Stellungspflichtigen aller drei Altersclassen ist ein abgesondertes Verzeichniß an- zulegen und zwar nach Muster IV der Wehrgesetz Jnstruction. In das Fremden - Verzeichniß sind unter Rubrik 14 die Daten über die Heimatsverhältnisse mit thunlichster Genauig ­ keit einzutragen. 16 k W.-G.-J.) Schließlich 3. ist ein Verzeichniß der „gänzlich Unbekannten" nach Muster V W.-G.-J. in jenen Fällen zu verfassen, in welchen sich in der Gemeinde Geborene, somit in den Tauf ­ und Geburtsregistern Aufscheinende vorsinden, bezüglich deren die Bedingungen des Z 16 0 W.-G.-J. eintreten, wenn die sogleich einzuleitenden eindringlichen Erhebungen zu keinem Resultate geführt haben. Diese erwähnten Verzeichnisse sind und zwar das Ver ­ zeichniß über die in der Gemeinde zuständigen Stellungs ­ pflichtigen in zwei Parien nach erfolgter Richtigstellung sammt der Nachweisung über die geschehene Kundmachung mit 2. Jänner 1887 zu überreichen; gleichzeitig damit sind die Erhebungsacten über einzelne Stellungspflichtige, die in ­ zwischen eingebrachten Befreiungsgesuche und die Eingaben der Fremden um Abstellung im Domicilbezirke anher vorzu- legen. (8 17, 18, 19, W.-G.-J.) Schließlich wird bemerkt, daß die Befreiungsgesuche nach den Bestimmungen des 8 41 der Wehrgesetz-Jnstruction documentirt und mit dem vorgeschriebenen Erhebungsbogen, dessen Inhalt mit den im Zeugnisse der Gemeindemitglieder ersichtlich gemachten Angaben übereinstimmen muß, versehen sein müssen. Ansuchen um die Bewilligung zur Abstellung in einem fremden Bezirke unterliegen der Stempelgebühr zu 50 kr. und wird dießbezüglich speciell auf das Vorhandensein der im Z 18 der W.-G.-J. gegebenen Bedingungen hingedeutet. St ehr, am 24. Oktober 1886. Z. 8491. Un sämmMe Oememcke-VoHckMlM M k. k. OeMrmme-Nostm-ConMMck Laut des Erlasses des h. k. k. Ministeriums für Landes ­ vertheidigung vom 22. September 1886 Z. 14506/2855 ll b hat die k. k. Landesregierung für Kärnten um die Veran ­ lassung der Ausforschung des am 29. Juli 1866 zu Finken ­ stein bei Villach gebornen, stellungspflichtigen Zigeuners Jakob Held angesucht.

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