Amtsblatt 1886/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. April 1886

4 Flaschen zu führen, wobei jedoch der Ausschank dieser Getränke ausgeschlossen ist. Nachdem gewisse Weinsorten auch als Heilmittel dienen, so sind die Apotheker selbstverständlich berechtigt, derarte Medicinalweine sei es in versiegelten Flaschen, sei es in kleinen offenen Quantitäten zu verkaufen. Die Zuckerbäcker und Kaffeesieder haben bisher ganz unbeanständet die feinsten Dessertweine in kleinen Quanti ­ täten in ihren Vocalen zum Ausschanke gebracht. Dagegen erscheinen dieselben nicht befugt, Weine in Flaschen an ihre Gäste zu verabfolgen. Steyr, am 16. April 1886. Z. 3129. Nn sämmtliche GMemcke-AorßckMgm. Anläßlich einer Anfrage über die sanitäre Zulässigkeit des Gebrauches der Rosolsäure zum Färben von Eßwaaren hat das hohe k. k. Ministerium des Innern laut des Er ­ lasses vom I. März d. I. Z. 18058 nach Einvernehmung des obersten Sanitätsrathes Nachstehendes eröffnet: Der im Z 1 der Verordnung vom 1. Mai 1866 R.-G.-B. Nr. 54 gebrauchte Ausdruck: „Die Verwendung von Farben, welche .... Anilin enthalten", darf mit Rücksicht auf die inzwischen genauer ermitlelte Zusammen ­ setzung der aus Rohanilin durch chemische Processe dar ­ gestellten und als Färbematerial verwendbaren Verbindungen nicht mehr in dem Sinne aufgefaßt werden, als ob in denselben Anilin enthalten sein müsse, es sind vielmehr unter diesem Ausdrucke die aus Anilin durch chemische Ein ­ wirkungen erzeugten Farbstoffe zu verstehen. In diesem Sinne kann auch die aus dem Rosanilin dargestellte Rosol ­ säure als Abkömmling des Anilin aufgefaßt und somit als Anilin-Farbstoff unter die Bestimmungen des Z 1 der vor- bezogeneu Verordnung subsumirt werden. Auf die zweite aus Carbolsäure unter Mitwirkung von Kleesäure dar ­ gestellte nach ihrer Zusammensetzung und ihren Eigenschaften von der vorgenannten wenig unterschiedene Rosolsäure kann allerdings nicht 8 1 der mehrerwähnten Verordnung, wol aber 8 6 derselben und zwar um so mehr angewendet werden, weil abgesehen von den bisher noch nicht zuverlässig ermittelten Wirkungen der reinen Rosolsäuren auf den menschlichen Organismus, dieselben von den zu ihrer Dar ­ stellung verwendeten gesundheitsschädlichen Materialien ver ­ unreinigt im Handelsverkehr vorkommen und daher in der Art und Form, in welcher sie zur Verwendung kommen, thatsächlich die Gesundheit zu gefährden geeignet sind. Das Ministerium des Innern benützt diesen Anlaß, um darauf hinzuweisen, daß neuerer Zeit zahlreiche organische als Färbematerialien verwendbare Verbindungen insbesondere aus Theerbestandtheilen dargestellt werden, die einestheils wegen ihres unbekannten Verhaltens und ihrer unermittelten Einwirkung auf den menschlichen Organismus, anderntheils wegen ihrer gesundheitsbedenklichen Verunreinigungen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln nicht ver ­ wendet werden sollen und daher gleichfalls nach den Be ­ stimmungen des 8 6 der vorbezogenen Verordnung zu behandeln sind. Steyr, am 18. April 1886. Z. 3433. Nn sämmtliche Gememäe-Vockelmagea. Den Gemeinde-Vorstehungen wird in Erinnerung ge ­ bracht, zu veranlassen, daß die Unterfertigungen von Zu- stellscheinen über ämtliche Erledigungen stets nur durch die hiezu berufenen Parteien und unter Ersichtlichmachung des Zustellungstages erfolge. Steyr, am 19. April 1886. Telegramm »am 19. Nprit 1886 des Herrn k. k. Bezirkshauptmannes in Scheibs an die k. k. Bezirkshauptmannschast in Steyr. Johann Niedermaier, vulgo Kuntenkönig, 42 Jahre alt, in Wien geboren, nach Hainburg zuständig, groß, stark, hat gebräuntes Gesicht, graugemengte Haare, und Schnurbart, zuletzt braunen Rock, graugestreifte Hose, ist als Mörder zu verhaften. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmaunschalt Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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