Amtsblatt 1886/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Februar 1886

3 belegten Gesuche, in welchen auch anzugeben und nach- zuweisen ist, ob und welche anderweitige Unterstützung das Kind vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht, bis längstens 25. März 1886 beim k. k. Ergänzungs ­ Bezirks - Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salz ­ burg einzubringen. Später einlangende Gesuche können nicht berücksichtiget werden. Steyr, am 11. Februar 1886. Z. 1463. Rn äie äolkmäräigm Pfarrämter. In Folge hohen Erlasses der k. k. Statthalterei Linz vom 28. Jänner 1882 Z. 1248/1 sind die forst- und jagd- statistischen Ausweise I bis inclusive XVIII pro 1885 bis Ende l. M- zu verfassen und vorzulegen, daher jedes hochw. Pfarramt, zu welchem ein Kirchen- oder Pfarrhofwald ge ­ hört, eingeladen wird, noch vor Ablauf dieses Monats den im hiesigen Bezirke gelegenen Waldstand in niederösterreichischen Jochen nach den neuen Grundbesitzbögen anher bekannt zu geben und zwar abgesondert in Hochwald und Niederwald unter Angabe des jährlich beiläufigen Durchschnittszuwachses. Steyr, am 15. Februar 1886. Z. 1577. Ua sämmtlilke Oememäe - Aorßcklmgm imä k. k. Omllarmerie - Posten - CommanäM. Es sind Fälle vorgekommen, daß von Seite der Gemeinde - Vorstehungen den Hausirern, welche die Er ­ neuerung ihrer Hausirbewilligung nachsuchen, bis zur Er ­ ledigung ihres Ansuchens ein Certificat ausgesertigt wird. Dieser Vorgang ist unstatthaft und ich finde mich daher veranlaßt, den Gemeinde - Vorstehungen nachstehend den in dieser Richtung erflossenen Statthalterei-Erlaß vom 27. Februar 1855 Z. 2981 zur genauesten Darnachachtung mit dem Bemerken mitzutheilen, daß bei stricter Beobachtung der Bestimmung des Z 7 ulmon 2 des Hausir-Gesetzes vom 4. September 1852 (R.-G.-Bl. Nr. 252), wornach das Ansuchen um Verlängerung der Hausirbewilligung stets drei Monate vor Ablauf der bewilligten Frist zu stellen ist, auch nie die Nothwendigkeit zur Ausstellung solcher Certificate eintreten kann. Die k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden werden hievon zum Wissen mit der Aufforderung in die Kenntniß gesetzt, allenfalls ferner vorkommende Hausir-Certificate den Betreffenden abzunehmen und hieher die Anzeige zu erstatten. Steyr, am 19. Februar 1886. ß der k. k. Statthalterei im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enus, die Abstellung der vorschriftwidrigen Ausstellung und vidirung von Haussr-Certificaten betreffend. Das hohe k. k. Handelsministerium hat aus einer dahin gelangten Anzeige entnommen, daß hie und da den Hausirern, welche um die Erneuerung ihrer Hausirbewilli ­ gung bitten, und ihrem Gesuche den alten Hausirpaß (Hausirbuch) beischließen, bis zur Erledigung ihres An ­ suchens ein denselben vertretendes „Certificat" ausgefertigt wird, und daß die Hausirer, hiemit versehen, selbst andere Kronländer betreten und sich um die Vidirung dieser Documente bewerben. Dieser Vorgang erscheint unstatthaft, da das Hausir- Gesetz von Certificaten in dem erwähnten Sinne nicht nur keine Erwähnung macht, sondern allen Bestimmungen des ­ selben die Voraussetzung zu Grunde liegt, daß der Hausirer stets und überall mit dem ursprünglichen Hausirdocumente versehen ist. Rücksichtlich der Form des Ansuchens um Erneuerung von Hausirbewilligungen erscheint der Z 7 des Hausirgesetzes maßgebend, wornach die Vorlage des alten Hausirpasses (Buches) keineswegs vorgeschrieben, und somit auch die Ausfertigung von Certificaten statt derselben nicht noth ­ wendig ist, möge das Ansuchen bei der zur Ausfertigung von Hausirbewilligungen competenten oder irgend einer anderen Behörde überreicht worden sein. Es ist jedoch die Pflicht der intervenirenden Behörden, bei Erledigung solcher Ansuchen, jede ungerechtfertigte Ver ­ zögerung zu vermeiden, und dafür Sorge zu tragen, daß die Entscheidung über die rechtzeitig überreichten Erneuerungs ­ gesuche den Bittstellern noch vor dem Abläufe der ursprünglich zugestandenen Hausirzeit, eingehändiget werden. Die ämtliche Vidirung von Certificaten der gedachten Art ist gemäß dem Vorstehenden als nicht gestattet zu verweigern. Hievon werden die k. k. Kreisbehörden und Bezirks ­ ämter, die k. k. Polizei - Direction, so wie der Gemeinde- Vorstand der Landeshauptstadt Linz zum Wissen und Benehmen in Folge Erlasses des hohen k. k. Handels ­ ministeriums vom 15. d. M. Z. 212 in die Kenntniß gesetzt. Linz, am 27. Februar 1855. In Dienstesabsein des k. k. Statthalters: Der k. k. Hofrath Franz Kreil m. p. Z. 445. Nn sämmiliiüe Oememcke - AoHckMgm unä k. k. Gmäarmme-Poßm-CommMäm. Anton Steer, Klingenschmied, 1864 zu Waidhofen a. d. Ibbs geboren und dahin zuständig, wurde mit dem hierämtlichen rechtskräftigen Erkenntnisse vom 11. November 1885 Z. 7691 aus dem politischen Bezirke Steyr auf immer ausgewiesen und das Verbot der Rückkehr dahin ausgesprochen. Derselbe gelangt nach erstandener 18 monatlicher schwerer Kerkerstrafe am 16. Mai 1887 aus der k. k. Straf ­ anstalt Garsten zur Entlassung. Steyr, am 18. Februar 1886.

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