Amtsblatt 1885/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Oktober 1885

2 Z. 7080. - , Nil sämmtWk Gemkmlle - AockeliilNMil. Die k. k. Statthalterei in Graz hat unter dem 20. Juni l. I. Z. 12085 an das hohe Ministerium des Innern berichtet, daß der in Graz wohnhafte Private Eugen I. Soeder, kalos ckaqnoe Z. ein Arcanum gegen Mannesschwäche im „Neuen Wiener Tagblatte" vom 21. März l I. Nr. 139 angekündigt und auch in Ver ­ kehr gesetzt hat, welches sich bei der durchgeführten Haus ­ durchsuchung als der strychninhältige CoMpound - Syrup of ll^poxüospüiler, des Chemikers James I. Felow in New-Aork herausstellte. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei Linz vom 17. v. M. Z. 11514 wird auf die Strichninhältigkeit dieses Syrups, sowie darauf aufmerksam gemacht, daß derselbe im Sinne der hohen Ministerial-Verordnung vom 17. Sep ­ tember 1883 R--G.-Bl. 152 nur in Apotheken gegen ärztliche Verschreibung und nur unter der Bedingung abgegeben werden darf, daß in den betreffenden Apotheken die genaue Bereitungs-Vorschrift dieses Mittels zur Einsicht der Aerzte vorliege. Dem Sanitätspersonale ist Seitens der Gemeinde ­ ämter die zweckdienliche Mittheilung zu machen. Steyr, am 30. September 1885. Z. 7044. Rn sämmtiNe OemkMlle-AorstckMgm. Auf Grund des Erlasses der oberösterreichischen Statt ­ halterei vom 21. v. M. Z. 2244/ ?rü8. wird auf das im XINI Stück Nr. 134 des diesjährigen Reichsgesetzblattes kundgemachte Gesetz, betreffend Anordnungen gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebahrung mit denselben, sowie auf die im selben Stücke des Reichsgesetzblattes Nr. 135 kund ­ gemachte, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium und dem Justiz-Ministerium erlassene Verordnung des Ministeriums des Innern, mit welcher auf Grund des vor ­ bezogenen Gesetzes Anordnungen in Betreff der Spreng ­ stoffe getroffen werden, mit der Weisung aufmerksam ge ­ macht, für die thunlichste Verlautbarung der bezogenen, im Gesetzes- und Verordnungswege erflossenen Bestimmungen Sorge zu tragen und insbesondere auch durch jene Personen, welche Sprengmitttel verwenden, sowie die Gewerbs- Genossenschaften, bei denen eine solche Verwendung vor- kommt, unter Hinweis auf die eventuellen Folgen einer Nichtbeachtung der in Ansehung der Sprengstoffe vorge ­ schriebenen Sicherheitsmaßregeln auf die in Rede stehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. Steyr, am 30. September 1885. Z. 7165. Rn sämmililke OMemlle-VorstekMgm imck k. k. Omüarmme-Posten Anläßlich wiederholt vorgekommener Fälle, daß un ­ natürliche Todesfälle, wenn selbe Anlaß zum Einschreiten der k. k. Gerichte gaben, hieher gar nicht angezeigt wur ­ den, bringe ich in Erinnerung, daß über jeden Todfall in ­ folge von Vergiftung, Verletzung, auch dann, wenn frem ­ des Verschulden außer Zweifel ist, sowie auch Fälle von Mord und Todtschlag der k. k. Bezirkshauptmann ­ schaft mit einem Berichte als Vorfallenheits-Rapport anzu- zeigen sind. Steyr, am 29. September 1885. Z- 7125. Rn sämiMike Oememcke-VorstekmiMN. Nach dem Berichte der Stadtgemeinde - Vorstehung Linz vom 13. Juli d. I. Z. 20.668 an die k. k. Statt ­ halterei werden von den Landgemeinden Oberdsterreichs oft Personen wegen Jrrsinnsverdacht nach Linz gebracht, um in das allgemeine Krankenhaus daselbst zur Be ­ obachtung abgegeben zu werden. Da nun die Räumlichkeiten im allgemeinen Kranken ­ hause für derartige Zwecke sehr beschränkt sind, so geschieht es wiederholt, daß die Geisteskranken im Linzer Rath ­ hause abgegeben werden und hier in polizeilicher Gewahr ­ sam gehalten werden müssen, bis im allgemeinen Kranken ­ hause ein Platz frei wird. Die Anhaltung von Geisteskranken im Polizeihause ist schon deshalb nicht angezeigt, weil dieselben daselbst nicht die entsprechende Pflege und Obsorge haben können, da ein Wärterpersonale nicht zur Verfügung steht; ander ­ seits kann die Gemeinde Linz wol überhaupt nicht dazu verpflichtet sein, für andere Gemeinden Geisteskranke solange in Verwahrung zu behalten, bis deren Abgabe in eine Irrenanstalt zulässig ist. Die Stadtgemeinde-Vorstehung Linz hat demnach die Bitte gestellt, die Gemeinden zu beauftragen, daß sie Geisteskranke, bevor sie dieselben nach Linz Iransportiren lassen, gemäß des Statthalterei-Erlasses vom 2. April 1874 Z. 964/prLs (L.-G.-Bl. Nr. 11) von einem Gerichtsarzte und einem anderen praktischen Arzte untersuchen lassen und auf Grund des Gutachtens die sofortige Ueberbringung in die Landesirrenanstalt verfügen Ueber dieses Ansuchen der Gemeinde-Vorstehung der Stadt Linz hat daher die k. k. Statthalterei im Einver ­ nehmen mit dem Landesausschusse laut Erlaß vom 14. v. M. Z. 9808/ VIII darauf hingewiesen, daß nach dem Statute für die oberösterreichische Landesirrenanstalt vom Jahre 1867 (L.-G.-Bl. Nr. 19), dessen Bestimmungen sämmtlichen Gemeinde-Vorstehungen von Seite des oberösterreichischen Landesausschusses wiederholt, zuletzt mit dem Circular- Erlasse vom 19. April 1883 Z. 5096 zur Darnachachtung in Erinnerung gebracht wurden, die Gesuche um Aufnahme Geisteskranker in die Landes-Jrrenanstalt versehen mit dem im 8 20 des Statutes und respective der Statthalterei- Kundmachung vom 2. April 1874 Z. 964/prä8 (L.-G -Bl. Nr. 11) benannten Belegen direct an den Landesausschuß zu richten sind, welchem die Entscheidnng hierüber zusteht. Daß auswärtige Gemeinden dem allgemeinen Kranken ­ hause in Linz nicht nur solche Personen zur Beobachtung übergeben, bei welchen die Irrsinnigkeit noch zu constatiren ist, sondern auch Personen, bei welchen der Irrsinn oft schon längst, selbst seit Jahren ausgebrochen ist, erscheint als eine vollkommen begründete Klage der Stadtgemeinde- Vorstehung Linz und kann nur auf die Bequemlichkeit der

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