Amtsblatt 1885/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. September 1885

3 Zu Steyr in der Jellmair-(Eiselmeyer'jschen Restauration am 7. October 1885 um 9 Uhr Vor ­ mittags für die Landwehrmänner des Gerichtsbezirkes Steyr. Zu Kremsmünster in dem Resli'schen Gast ­ hause am 8. October 1885 um 9 Uhr Vormit ­ tags für die Landwehrmänner der Gerichtsbezirke Krems ­ münster und Neuhofen. Die Mannschaft, welche nicht zur bestimmten Stunde am Controlsplatz erscheint, sowie jene welche ohne genügende Entschuldigung wegbleibt, hat bei der Nachcontrole in der Evidenthaltungs-Station Steyr zu erscheinen. Die auch von der Nachcontrole Wegbleibenden würden mittelst Einberufungs ­ karten nach Steyr berufen, dort der Nachcontrole unter ­ zogen und deren Bestrafung eingeleitet. Die Nachkontrolle findet in Steyr (Bezirkshauptmann- schafts-Gebäude im 1. Stock) bei der Landwehr-Evidenz- Abtheilung am 18. October 1885 Vormittags 9 Uhr statt. Die Gesuche derjenigen, welche wegen Erkrankung oder Aufenthaltes im Auslande verhindert sind, zu erscheinen, ferner die Gesuche der Staatsbeamten, Volksschullehrer der im Post-, Telegraphen- und Eisenbahndienste Angestellten, sind zu sammeln und acht Tage vor dem Beginne der Controls-Versammlung hieher zu übersenden. Jene verheirateten Landwehrmänner, in deren Land ­ wehr-Pässen die Verehelichung noch nicht ersichtlich ist, haben die ex vsso Trauscheine mitzubringen. Der Assentjahrgang 1873 hat ebenfalls bei der Controls-Versammlung zu erscheinen. Einberufungskarten werden keine ausgegeben. Steyr, am 4. September 1885. Nr. 85/pr. Ust sämmMle Oememlle-VoHcklmgm. An Stelle des in den bleibenden Ruhestand versetzten k. k. Steuer-Oberinspectors Herrn Franz Berger ist der k. k. Bezirkshanptmannschaft der mit dem hohen Finanz- Ministerial-Erlasse vom 16. Juni l. I. Z 12.756 ernannte k. k. Steuer-Oberinspector Herr Carl Schmidt zur Dienst ­ leistung zugewiesen worden und hat derselbe seine Funktion als bezirkshauptmannschaftlicher Steuerreferent mit 1. d. M. angetreten. Steyr, am 5. September 1885. Z. 1366/B.-Sch.-R. Nil sämmMle OrksMrMe. Aus Anlaß der im Zuge befindlichen Wahlen der Ortsschulraths - Mitglieder wird den Ortsschulräthen zur Darnachachtung Folgendes bemerkt: Sobald die Gemeinde-Vertretungen die Wahlen in den Ortsschulrath vollzogen haben, so haben sich sämmtliche Ortsschulrath-Mitglieder, wozu außer den gewählten Per ­ sönlichkeiten noch der Ortspfarrer, in dessen Pfarrsprengel die Schule liegt, der Gemeindevorsteher des Schnlstations- ortes, der Ortsschul-Jnspector und der Schulleiter gehören, zur Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters zu einer Sitzung im Schulorte zu versammeln. Die Mit ­ glieder des Ortsschulrathes haben aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Volksschullehrer sind als Vorsitzende oder Stellvertreter nicht wählbar. Die geschehene Neuconstituirung des Ortsschulrathes ist bis längstens Ende d. M- nicht nur hieher, sondern auch jeder eingeschulten Gemeinde zur Kenntniß zu bringen. Dem neuen Vorsitzenden des Ortsschulrathes liegt es ob, die Geschäftsleitung von dem abtretenden Obmanne auf Grund eines Uebergabs - Protocolles zu übernehmen und ein Verzeichniß der Ortsschulraths - Mitglieder und Ersatz ­ männer unter Angabe ihres Vor- und Zunamens, ihres Standes, Wohnortes, der Hausnummer, des Namens der Gemeinde, zu deren Vertretung das Mitglied berufen ist, dann des Tages der Constituirung anher einzusenden. K. k. Bezirksschulrats Steyr am 6. September 1885. Z. 6246. An sämnMlke Oememlle-AorstckMgm. Ich bringe nachstehende Kundmachung behufs ent ­ sprechender Verlautbarung zur Kenntniß: Steyr, den 1. September 1885. Nr. 10.769/V Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Oester ­ reich-Nngarn nach Baiern. Laut der Bekanntmachung des königl. baier. Staats - Ministeriums des Innern vom 27. August l. I. Z. 11.489 ist die Einsuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn vom 1. September l. I. an unter nachstehenden Anordnungen wieder gestattet. 1. Die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich- Ungarn in die Regierungsbezirke Oberbaiern, Niederbaiern, Oberpfalz und Regensburg, sowie Oberfranken, ist nur an den von den einschlägigen königl. Regierungen, Kammer des Innern, hiefür bestimmten Eintrittsorten nach vor- gängiger Feststellung des unverdächtigen Gesundheits - Zu ­ standes der betreffenden Schweine durch den hiefür bestellten Controlthierarzt gestattet. Von der Beibringung von Viehpäffen für die zur Einfuhr bestimmten Schweine wird jedoch Umgang genommen. 2. Die Untersuchung der Schweine, sowie die schrift ­ liche Bestätigung der Zulässigkeit der Einfuhr durch den Controlthierarzt hat nach Maßgabe der in der Dienstes- Jnstruction für die Controlthierärzte vom 12. April 1880 A.-Bl. des St.-M. des Innern S. 159 u. f. enthaltenen Vorschriften zu erfolgen. 3. Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen. Dies wird im Nachhange zur hierämtlichen Kund ­ machung vom 26. Februar 1885 Z. 2478 verlautbart. K. k. oberösterr. Statthalterei Linz den 29. August 1885. Der k. k. StaUhalUr: Wrbcr.

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