Amtsblatt 1885/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Juni 1885

Amt^WREatt der k. st. Lezirkshauplmaiuischafl 8lM. Ur. 18. Steyr, am 30. Imri 1883. Z- 4440. Än sanittltMe Gemeinste-Vocheliungm. Die bisherigen Wahrnehmungen bezüglich der ge- meindeämtlichen Vorbereitungen zu der Wahl der Gemeinde- Vertretungen bemüssigen mich zu nachstehenden Amtserin ­ nerungen : Gemäß Z 18 der Gemeindewahlordnung ist die Vor ­ nahme der Wahl des Gemeindeausschuffes 8 Tage vor Beginn derselben der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen. Wenn von der Regel, drei Wahlkörper zu bilden, abgegangen werden will, und uur zwei Wahlkörver gebildet werden sollen, so ist hiezu nach Z 13 der Gemeindewahl- Ordnung ein Beschluß des Gemeindeausschusses erforderlich und derselbe rechtzeitig an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung in dem Einvernehmen mit dem Landes ­ ausschusse vorzulegen. Im Sinne des H 19 der Gemeindewahlordnung sind die Vorbereitungen zur Wahl derart zu treffen, daß mit Ablauf der Wahlperiode die neue Gemeindevertretung ihre Wirksamkeit beginnen könne; mit dieser gesetzlichen Bestim ­ mung steht es nicht im Einklänge, wenn, wie ein specieller Fall vorliegt, eine Gemeinde, in welcher die frühere Wahl ­ periode erst im Monate Oetober endigt, derzeit schon die Ausschußwahlen vorzunehmen gedenkt. Steyr, 18. Juni 1885. Z. 4534. Äm sämmtlicke Gemeinste - AorstckMgen. Ich mache die Wahrnehmung, daß von den Gemeinde« Vorstehungen bisher nicht das Entsprechende veranlaßt worden sei , um die erlassene Ministerial - Durchsührungs- Verordnung, betreffend die Sonntagsruhe, zur Geltung zu bringen, und finde mich demnach bemüßigt, aus den Z 75 des Gesetzes vom 8. März 1885, R.-G.-Bl. Nr. 22, Welches Gesetz am 11. d. M. in Wirksamkeit getreten ist, speciell aufmerksam zu machen. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung soll an Sonntagen alle gewerbliche Arbeit ruhen; Ausnahmen hievon sind gestattet: u) bezüglich der an den Gewerbelocalitäten vorzu- nehmenden Säuberungen und- Jnstandhaltungsarbeiten ; b) bezüglich einzelner Gewerbekategorien, bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblicke auf die Bedürfnisse der Consumenten und des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. Demzufolge ist infolge der Verordnungen vom 27. Mai l. I. des hohen k. k. Handelsministeriums, welche im Reichsgesetzblatte Nr. 82 und 83 enthalten erscheinen, die gewerbliche Arbeit an Sonntagen ganz oder theilweise bei nachstehenden Gewerben zulässig erkannt worden: 1. Bäcker. Die Sonntagsarbeit ist, und zwar bei der Erzeugung von Bäckerwaaren in den Vormittagsstunden des Sonntags, beziehungsweise in den dem Montag vor ­ hergehenden Morgenstunden, beim Verschleiß den ganzen Tag gestattet. 2. Zucker-, Kuchen-, Mandoletti-Bäcker. Die Arbeit bei der Erzeugung ist am Sonntag Vormittags, beim Verschleiß den ganzen Tag gestattet. 3. Fleischhauer und Wildprethändler. Die Sonntagsalbeit, und zwar blos bei der Ausschreitung und beim Verschleiß, ist bis 10 Uhr Vormittags gestattet. 4. Fleischselcher und Wurst erzeuge r. Die Sonntagsarbeit bei der Erzeugung ist nur Vormittags bis längstens 10 Uhr, der Verschleiß den ganzen Tag gestattet. 5. Gast- und Schankgewerbe. Für dieses Ge ­ werbe hat die Verpflichtung der Sonntagsruhe zu entfallen. 6. Erzeugung und Verschleiß von Soda ­ wasser. Die Sonntagsarbeit ist bei der Erzeugung in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober, und zwar nur an Vormittagen, bei der Waarenzustellung und beim Verschleiß während des ganzen Jahres überhaupt gestattet. 7. Photographie. Die Sonntagsarbeit ist ge ­ stattet. 8. Friseure, Raseure. Die Sonntagsarbeit ist gestattet. 9. Badeanstalten, Omnibus- und Stell- wagen-Unternehmungen, Lohnsuhrwerke, Leichenbestattungs -Unternehmungen, Dienst- manns- und Boten Verrichtungen. Die Sonntags ­ arbeit ist zulässig. 10. Handel mit Lebens Mitteln, Fragner, Greißler, Häckler, Obst-, Milch- u. Mehlhändler, Griesler, Specerei- und Colonialwaaren- und Delicatessenhändler, Mineralwasserhändler, dann Blumenhändler. Die Sonntagsarbeit ist für den Verschleiß gestaltet. 11. Alle anderen Handelsgewerbe, nämlich sowol die Handelsgewerbe im engeren Sinne (Ministerial-Erlaß vom 16. September 1883 Z. 26.701), als der den Provuctions- gewerden zustehende Verschleiß ihrer Waaren. Die Sonn- tagsarbeit ist für den Waarenverkauf in dem dermalen zulässigen Umfange, längstens aber bis 12 Uhr Mittags, gestattet.

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