Amtsblatt 1885/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1885

2 werden Hiebei ausgefordert, diese Weglassung des al. o Z 22 und die durch das Gesetz vom 8. März 1885 N.-G.-Bl. Nr. 22 bedingten Abänderungen der 88 10 und 12 durchzusühren. Steyr, am 16. Juni 1885. Z. 4034. Än sämmüNe Gemeinde-AorstckMgm. Mit Bezug aus den hierämtlichen Erlaß vom 2. d. M. Z. 4034, womit dw Bestimmungen der hohen k. k. Handels- mimsterial-Erledigung vom 12. Mai d. I. Z. 12.439 bekannt gegeben wurden, finde ich mich veranlaßt, bezüglich der Einführung neuer Arbeitsbücher für oas gewerbliche Hilfs- perionale den Gemeinde-Vorstehungen zur eigenen Benehmung dann zur Bekanntgabe an die Genossenschasts - Vorstehungen nachstehende Amtserinnerung zu machen: Nach 8 70 des erwähnten Gesetzes vom 8. März l. I. müßen die Hilfsarbeiter mit den nöthigen Ausweisen versehen sein, welche bei dem kaufmännischen Hilfspersonale in den behördlich vidierten Zeugnissen der früheren Dienst ­ geber, bei allen übrigen Hilfsarbeitern in den Arbeitsbüchern bestehen. Gewerbsinhaber, welche Hilfsarbeiter ohne einen solchen Ausweis in Verwendung nehmen, machen sich einer Ueber- tretung der Gewerbeordnung schuldig. linier Hilfsarbeiter werden nach 8 73 dieses Gesetzes alle Arbeitspecsonen, welche bei Gewerdsunter- nehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unter ­ schied des Alters und Geschlechtes, verstanden, und zwar: a) Gehilfen (Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Kutscher bei Fuhrgewerben und dergl.; b) Fabriksarb eiler; v) Lehrlinge; ä) jene Arbeitspersonen, welche zu untergeordneten Hilfs ­ diensten bei Gewerben verwendet werden (ohne zu den im Artikel V, lit. ä, des Einführungsgesetzes zur Ge ­ werbeordnung bezeichneten Personen zu gehören). Zu den Hilfsarbeitern gehören auch die Arbeits ­ personen, welche bei solchen Gewerbsuntecnehmungen regel ­ mäßig beschäftigt sind, die von den im Artikel V des Ein ­ führungsgesetzes zur Gewerbeordnung ausgesührten physischen oder moralischen Personen neben den der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Beschäftigungen oder Unternehmungen dieser Personen betrieben werden. Die für höhere Dienstleistungen in der Regel mit Jahres- oder Monatsgehalt angestellten Individuen, wie Werkführer, Mechaniker, Faktoren, Buchhalter, Cassiere, Ex ­ pedienten, Zeichner, Chemiker und dergl. werden unter Hilfsarbeiter nicht begriffen. Die Arbeitsbücher werden von der Gemeinde ­ behörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers gegen Vergütung der Beschaffungskosten stempelfrei ausgefertigt. Die Ausfertigung der Arbeitsbücher für jugendliche Hilfsarbeiter (8 93) ist an die Bedingung der ertheilten Zustimmung des Vaters oder Vormundes geknüpft; ist die Erklärung dieser gesetzlichen Vertreter des Hilfsarbeiters nicht zu beschaffen, so kann die Aufenthaltsgemeinde die Zustimmung ersetzen. Ueber die ausgestellten Arbeitsbücher sind genaue Vormerkungen zu führen (8 80). Unter jugendlichen Hilfsarbeitern werde» in diesem Gesetze Hilfsarbeiter bis zum vollendeten 16. Lebensjahre verstanden. Das Arbeitsbuch muß den Vor- und Zunamen des Hilfsarbeiters, den Geburtsort, das Geburtsjahr, die Religion und den Stand (ob ledig oder verheiratet), oie Beschäftigung des Hilfsarbeiters, dann die Namensfertigung des Belhefiten enthalten, mit der Fertigung und dem Amtssteqel der aus ­ stellenden Behörde versehen fein und Rubriken für die übrigen Eintragungen, insbesondere über den Eintritt und Austritt enthalten (8 80 a). Das Arbeitsbuch für jugendliche Hilfsarbeiter (8 93) muß überdies noch den Namen und Wohnort des gesetzlichen Vertreters des Hilfsarbeiters und die Zustimmung des gesetz ­ lichen Vertreters zur Eingehung des Arbeits- oder Lehr- verhältnisses, dann eine Auskunft über die Schulverhältnifse und insbesondere über die erworbene Schulbildung des Hilfsarbeiters enthalten (8 80 b.) Das Arbeitsbuch ist beim Eintritte in das Arbeits- oder Lehrverhältnis vom Gewerbsinhaber in Aufbewahrung zu nehmen. Der Gewerbsinhaber ist verpflichtet, dasselbe aus amt ­ liches Verlangen vorzulegen und nach ordnungsmäßiger Lösung des Arbeits- oder Lehrverhältnisses dem Hilfsarbeiter, beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder auszu- händigen (8 80 o.) Beim ordnungsmäßigen Austritte hat der Gewerbs ­ inhaber die Rubriken des Arbeitsbuches mit Tinte auszu- süllen, zu unterfertigen und die Bestätigung des Genossen - schafts-Vorstehers, oder wo eine Genossenschaft nicht besteht, der Ortspolizeibehörde einzuholen. Das Zeugniß (8 81) ist nur insoweit auszunehmen, als es für den Hilfsarbeiter günstig lautet. Die Eintragungen bezüglich des Zeugnisses find auf Verlangen des Hilfsarbeiters von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen (8 80 ä). Wenn in einem Arbeitsbuchs kein Raum zu weiteren Eintragungen erübrigt, so wird dem Hilfsarbeiter zu seinem früheren Arbeitsbuche ein zweites ausgestellt und als Fort ­ setzung des Früheren bezeichnet (8 80 o). Verliert ein Hilfsarbeiter sein Arbeitsbuch, so hat er sich bei der Gemeindebehörde feines Aufenthaltsortes um Ausfertigung eines neuen Arbeitsbuches gegen Vergütung der Beschaffungskosten zu bewerben, und ist, woferne kein Bedenken obwaltet, ihm ein neues Arbeitsbuch, als Duplikat bezeichnet, einzuhändigen, in welches unter Angabe des Grundes der Ausfertigung des Duplikates der Tag des Eintrittes in die letzte Beschäftigung und der Tag des Austrittes aus derselben auszunehmen ist (8 80 k). Ist das Arbeitsbuch bei dem Gewerbsinhaber unbrauch ­ bar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Gewerbsinhaber unzulässige Eintragungen oder Anmerkungen in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Gewerbsinhaber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches aus Kosten des Gewerbsinhabers bei der Gemeindebehörde des Aufenthalts ­ ortes des Hilfsarbeiters beansprucht werden. Ein Gewerbsinhaber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausge« händigt, oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Anmerkungen gemacht hat, ist dem Hilfsarbeiter entschädigungspflichtig.

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