Amtsblatt 1885/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Juni 1885

U m t 8' O M lutt der k. k. 8!eyr. Ur. 17. Hteyr^ am 20. Juni 1883. Z. 4126. Nil lüe Gemeinde-Aorstesmngm. Das hohe k. k. Handelsministerium hat anläßlich einer gestellten Anfrage betreffend die Zuweisung der mit 8 151 der Gewerbe-Ordnung vom Jahre 1859 wegen Uebertretung der Gewerbe-Vorschriften verhängten Geld ­ strafen an die Genossenschafts- oder Unterstützungs - Casse, zu welcher der Straffällige beitragspflichtig ist, beziehungs ­ weise an den Armensond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde, nach mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern gepflogenem Einvernebmen mit dem Erlasse vom 14. Mai d. I. Z. 35.351/84 Folgendes anher eröffnet: Was die Frage anbelangt, in welche Casse die Straf ­ gelder zu fließen haben, wenn der Straffällige weder zu einer Genossenschasts- noch zu einer Unterstützung»-Casse beitragspflichtig ist, so erscheint für diesen Fall die Be ­ stimmung des § 151 der Gewerbe-Ordnung vom Jahre 1859 maßgebend, wonach diese Strafgelder in den Armenfond des Ortes, wo die Uebertretung begangen wurde, abzu- führen sind. Bezüglich der Entscheidung der zweiten Frage, ob, wenn der Straffällige zu einer Genossenschafts- oder Unter- stützungs-Casse beitragspflichtig ist, die Strafgelder rn die Genossenschafts-Casse oder in die Kranken - Casse der Genossenschaft fliehen, erscheint es geboten, die Bedeutung des Z 151 der Gewerbe-Ordnung vom Jahre 1859 mit Rücksicht auf die in Folge des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G. Bl. Nr. 39 eingeiretene Aenderung des im 8 151 erwähnten Z 128 der G-O. (G.-G.-Nov. 8 121) zu präcisiren. Nach den Principien sowol der allgemeinen als der politischen Strafgesetzgebung sind die Strafgelder zu gemein ­ nützigen und insbesondere zu humanitären Zwicken zu ver ­ wenden. Diesen Zwecken dienten die auf Grund der Be ­ stimmungen der Gewerbe - Ordnung vom Jahre 1859 gegründeten Genossenschaften, indem dieselben entweder eigene Unterstützungs-Cassen für die Mitglieder und Ange ­ hörigen der Genossenschaften für den Fall der Erkrankung und sonstigen Nothlage gründeten, oder in solchen Fällen die Unterstützung aus der Genossenschasts-Casse leisteten. Demselben Zwecke dienten die sogenannten Meister- und Unterstützungs-Cassen für die mittellosen Gewerbsinhaber selbst. Mit dem Jnslebentreten des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39 ist diesbezüglich eine Aenderung geschaffen worden. Gemäß 8 121 dieses Gesetzes ist nunmehr jede Genossenschaft verpflichtet, zur Unterstützung ihrer Gehilfen für den Fall der Erkrankung eine genossenschaftliche Kranken- Casse zu gründen, oder einer bestehenden kranken-Casse beizutreten. Die Mittel dieser genossenschaftlichen Kranken - Casse dürfen nur zur Kranken - Unterstützung ihrer Mitglieder verwendet werden, und es hat gemäß 8 121 u eine Genossenschaft, welche ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorsorge für Kranken-Verpflegung nachgekommen ist, für die Verpflichtungen der Kranken - Casse nicht weiter auszukommen, falls letztere etwa die ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt. Mit Rücksicht auf diese durch das Gesetz vom 15. März 1883 R.-G. Bl. Nr. 39 neu geschaffenen Verhältnisse ist es nur im Geiste des Gesetzes gelegen, daß die wegen Uebertretungen der Gewerbs - Vorschriften verhängten Geld ­ strafen, wenn der Straffällige einer Genossenschaft angehört, in die Gehilfen-Kranken-Casse der Genossenschaft fließen. Von dieser Anschauung geleitet, findet das Handels ­ ministerium im Einvernebmen mit dem Ministerium des Innern sich bestimmt, den 8 22 Ut 6 des mu dem Ministerial- Erlasse vom 18. Juli 1883 Z. 22.037 (hierämtliche Ver ­ ständigung vom 6. August 1883 Z. 8111) übermittelten Normalstatutes in der Richtung zu ändern, daß die Be ­ stimmung des lit e, wocnach alle wegen Uebertretungen des Gewerbegesetzes verhängten Geldstrafen in die Genossenschafts- Casse zu fließen haben, zu entfallen habe. Was schließlich die weitere Frage anbelangt, ob die Strafgelder in jenen Fällen, in welchen ein Angehöriger einer Genossenschaft wegen unbefugten Betriebes eines ihm nicht zustehenden Gewerbes verurtheilt wurde, der Casse jener Genossenschaft zukommen, welcher er angehört, oder in die Casse der Genossenschaft zu fließen haben, in deren Gewerbe unbefugt eingegriffen wurde, wird bemerkt, daß mit Rücksicht auf den Wortlaut des Z 151 die Zugehörigkeit zur Genossenschaft das entscheidende Kriterium zu bilden hat. Es Naben daher solche Strafgelder in die genossen ­ schaftliche Kranken - Casse jener Genossenschaft zu fließen, welcher der Straffällige angehört. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen behufs entsprechender Verständigung der im Gemeinde-Gebiete con- stururten Genossenschaften und zur eigenen Wissenschaft gemäß Statthalterei-Erlasses vom 27. v. M. Z. 6399 mit dem Beisätze verständigt, daß bei Vorlage von Genossemchasts- Statuten al. 6 des 8 22 zu eliminiren sein wird. Jene Genossenschaften welche bereits genehmigle Statuten haben.

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