Amtsblatt 1884/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1884

3 dieser Gewerbe abzuhalten, welche zum Erlasse der Ver ­ ordnung des Herrn Handelsministers im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 30. Juni R. G.-Bl. Nr. XXXII bestimmt hat, womit die Ministerial-Verordnung vom 17. September 1883 R-G.-Bl. Nr. 148. betreffend die Bezeichnung der handwerksmäßigen Gewerbe ergänzt und theilweise abgeändert wird. Die vorgenommenen Abänderungen und Ergänzungen der Ministerial-Verordnung vom 17. September 1883 sind dreierlei Art. I. Neuaufnahme von Gewerben in die Liste der hand- werksmässigen Gewerbe. 2. Anreihung einiger Gewerbe an bereits in der Liste der handwerksmäßigen Gewerbe angeführten Gewerbe. 3. Erläuterungen der gedachten Ministerial-Verordnung in der Weise, daß Gewerbe, die in einem bereits als hand ­ werksmäßig bezeichneten Gewerbe inbegriffen angenommen wurden, ausdrücklich als solche ausgenommen wurden. uck i wird bemerkt, daß das Gewerbe der Seiler end Post 32 der neuen Ministerial-Verordnung als hand ­ werksmäßig ausgenommen wurde. rul 2 wurden snb Post 8 der Verordnung zu den Feinzeugschmieden und Messerschmieden angereiht, die Ge ­ werbe der Metall-Stahlschleifer (mit Ausnahme der Karren ­ schleifer) Sporer, Feilhauer, Laubsägenmacher, Nadler und Webekammmacher, ferner wurden «ud Post 26 zu den Mechanikern angereiht, die Erzeuger chirurgisch-medicinischer Instrumente und Apparate, und die Post 36 (früher 35) die Erzeuger von gesteppten Decken, Kissen und von Matratzen ausgenommen. uck 3. Was die Erläuterungen betrifft, wird bemerkt, daß unter den in der Ministerial-Verordnung vom 17. Sep ­ tember 1883 R.-G.-Bl. Nr. 148 suk Punkt 22 angeführten Gewerbe der Kürschner auch die Gewerbe der Rauhwaaren- Färber und Kappenmacher inbegriffen sind. Deßgleichen sind die Gewerbe der Schnurr- und Börtelmacher, Posa- mentirer, Knopf- und Crepinmacher, Gold- und Silber- Drahtzieher, Gold- nnd Silber-Plätter und Spinner, sowie Gold-, Silber- und Perlensticker nicht als besondere Gewerbe, sondern als zu den sub Post 28 der citirten Ministerial- Verordnung angeführten Gewerbe der Posamentirer gehörig und nur als specielle Arten der Letzteren anzusehen. Schließlich wird bemerkt, daß unter den in dieser Ministerial-Verordnung Punkt 36 angeführten Kappeu- schneidern die Kappenschirmschneider zu verstehen sind, da diese Bezeichnung in gewerblicher Beziehung die richtige ist. Indem das, hohe Handelsministerium dies mit dem Erlasse vom 30. Juni d- I. Z. 21.918 eröffnete, wurde auf die Eingangs bezogene, im Reichsgesetzblatte publicirte Ministerial-Verordnung mit dem Bemerken aufmerksam ge ­ macht, daß die innerhalb einer Post angeführten Gewerbe als Eine Gruppe anzusehen sind, für welch' ganze Gruppe nur die Erbringung des Befähigungsnachweises eines der angeführten Gewerbe erforderlich ist, wodurch der Uebergang von einem zum anderen Gewerbe möglich gemacht wird. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hievon zur eigenen Kenntnißnahme, dann behufs der Bekanntgabe an die Ge- nossenschafts-Vorstehungen verständigt. St ehr, am 17. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 7177. Na sämmtlNe O«mlte-VoHcklmgim. Das hohe k. k. Ackerbau-Ministerium fand mit dem Erlasse vom 17. September 1884 Z. 11 752/862 zu er ­ öffnen, daß in einigen Kronländern seitens der politischen Bezirksbehörden wiederholt Bewilligungen zur Rodung aus ­ gedehnter Waldflächen unter Außerachtlassung der gemäß 8 2 des Forstgesetzes zu wahrenden öffentlichen Rücksichten ertheilt worden sind, so daß die Landesstellen genöthigt waren, in solchen Fällen, wo die betreffende Entscheidung der Bezirkshauptmannschast von kemer Partei im Recurs- wege angefochten wurde und die Rodungs-Bewilligung da ­ her erst nachträglich in anderer Weise zur Kenntniß der Landesstelle gelangte, die Entscheidungen der I. Instanz von Amts wegen in Wahrung der öffentlichen Rücksichten zu beheben, beziehungsweise die von den politischen Bezirks ­ behörden ertheilten Rodungs-Bewilligungen zu sistiren oder zurückzunehmen. Diese Wahrnehmung veranlaßte Seine Excellenz den Herrn Ackerbauminister, den Herrn k. k. Statthalter zu beauftragen, den politischen Bezirksbehörden die strikteste Beobachtung der Vorschriften des 8 2 des Forstgesetzes, sowie des Ministerial - Erlasses vom 2. August 1872 Z. 7281 und der Ministerial-Verordnung vom 3. Juli 1873 Z. 6953 einzuschärfen. Dieses finde ich mich veranlaßt, den Gemeinde-Vor ­ stehungen zur eigenen Wissenschaftsnahme, dann zur ent ­ sprechenden Einflußnahme auf die Parteien bei beabsichtigten Gesuchen um Waldrodungs-Bewilligungen zu eröffnen. Steyr, am 17. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 7679. - Nn sämmMle Oemeimte - WHcklmgm. Bereits unterm 29. Juni l. I. Z. 4572 habe ich den Gemeinde-Vorstehungen das Auftreten der Cholera in Süd-Frankreich bekanntgegeben. Diese Krankheit ist nunmehr auch in dem von nahezu drei Millionen Menschen bevölkerten Gebiete der Hauptstadt Paris und deren Umgebung mit Heftigkeit aufgetreten und ist bei stets regem Verkehre, der zwischen dieser Stadt und Oesterreich stattfindet, ein zahlreiches Uebertreten von französischen Reisenden auf das diesseitige Gebiet zu er ­ warten und kann bei den jetzigen directen Bahnverbindungen dieser Uebertritt 1 */- bis 2 Tage nach der Abreise von Paris statthaben. Im Interesse der Hintanhaltung der Choleraeinschlep- pung ist es daher unbedingt nothwendig, daß der Gesund ­ heitszustand der aus Frankreich übergetretenen Reisenden an dem Orte, wo dieselben Absteigquartier nehmen, u. zw. nicht blos in Hotels, Pensionen, Herbergen rc., sondern auch in Privat Wohnungen durch mindestens 3 Tage unter ärztliche Ueberwachung gestellt werde, damit es möglich werde, den ersten Anzeichen ausbrechender Cholera wirksam zu begegnen. Den Gemeinde-Vorstehungen bringe ich dieses zur Kenntniß und trage insbesondere den Herren Vorstehern

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