Amtsblatt 1884/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. November 1884

2 Z. 7605. All fämmlliiüe GMMlckk - NrstckllilM. Zufolge Erlasses der hoben k. k. Statthalterei in Linz vom 8. d. M. Z. 13.176/VIII wird der Gemeinde - Vor- stehung bekannt gegeben, daß für das zu einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt erhobene Krankenhaus in Schlan in Böhmen die Verpslegstaxe für die Zeit bis letzten De ­ cember 1885 mit 60 kr. , d. i. sechzig Kreuzer ö. W. per Tag und Kopf festgesetzt worden ist. Steyr, am 14. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 7638. Na sammiiNe OMkimlk - VoHMlWil mul k. k. GmilalMme-Postm-Comm^ Die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz hat mit dem hohen Erlasse vom 4. November 1884 Z. 12.666/IV die Ausforschung der nachbenannten zwei Stellungspflichtigen verfügt : 1. Gregor Joast, auch Jaast oder Jost, am 7. Juni 1861 in Klagenfurt als unehelicher Sohn der nach Kötschach zuständigen , bereits verstorbenen Iosefa Joast. Ueber dessen Aufenthalt konnte nichts in Erfah ­ rung gebracht werden und wird vermuthet, daß derselbe schon in frühester Jugendzeit verstorben sei. 2. BartholomäuS Rainer, geboren 1863, ein Sohn der verstorbenen Anna Rainer; als Vater ist eingetragen Ulrich Robin, vnlxo Prigele, in Jörtschach, er ist Knecht und dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort gänzlich unbekannt. Nähere Daten über denselben, oder eine Personsbeschreibung liegen nicht vor. Die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung, ob der Genannte nicht etwa in einem der Verzeichnisse der Stellungspflichtigen einer Gemeinde des hiesigen Amtsbezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stel ­ lungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist, sind unverzüglich einzuleiten und ist eilt pofitives Ergebniß dieser Nachforschungen bis Ende November l. I. anher zu berichten. Steyr, am 14. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 7656. An sämlMisle Oemellute-WchelmiWn mul k. k. Omilarmme-Posten-Comm Infolge der zwischen der Statthalterei und der königl. Regierung von Niederbaiern in Landshut zur Regelung des Schubverkehres an der baierisch - österreichischen Grenze bei Passau gepflogenen Verhandlungen hat sich die Statt ­ halterei mit dem oberösterreichischen Landesausschusse in dem Beschlusse geeinigt, daß in der österreichischen Grenzgemeinde Freinberg eine Schubstation mit dem Standorte Haibach errichtet, die Gemeinde Freinberg demnach zu einer Schub ­ stationsgemeinde erhoben und ihr in dieser Eigenschaft nebst der Ausführung des Schubgeschäftes auch die Fällung der Schuberkenntnisse im Sinne des Z 6 lit. o der Instruktion für die Schubbehörden vom 17. November 1873 Z. 7576 (L. G.-Bl. Nr. 65) mit der darin enthaltenen Beschränkung, jedoch vorläufig nur versuchsweise übertragen und der neuen Schubslationsgemeinde das eigene Gemeindegebiet sowol, als auch die bisher der Schubstationsgemeinde Engel- hartszell zugetheilte Gemeinde Esternberg zugewiesen werde. Da nunmehr die nothwendigen Voreinleitungen hiezu getroffen sind, so wurde von Seite der k. k. Statthalterei die Verfügung getroffen, daß die Schubstation Haibach bei Passau mit dem l. December 1884 ihre Wirksamkeit zu beginnen habe. Steyr, am 16. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 7686. All sämmWie Gemeimte - VoEckimM. Bei Durchsicht der Geschwornen - Urliste pro 1885 wurde hieramts die Wahrnehmung gemacht, daß seitens der Gemeindeämter Personen in diese Urliste ausgenommen wurden, welche entweder wegen eines 60 Jahre überschrei ­ tenden Alters oder infolge körperlicher Gebrechen, besonders notorischer Schwerhörigkeit, zu der Function eines Ge ­ schwornen nicht die Eignung haben. Da die Jahresliste nur aus solchen Persönlichkeiten zusammengesetzt werden kann, welche zum Geschwornenamte mit den erforderlichen Fähigkeiten ausgerüstet sind, so finde ich mich bemüssigt, für die Zukunft den Gemeinde - Vorste- hungen aufzutragen, bei Bildung der Urlisten die Bestim ­ mungen der 8 l, 2 und 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 sich genauer gegenwärtig zu halten. Steyr, am 17. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 5134. An sämmWie Oemmlile - Uorsteslungm. Anläßlich der Durchführung des Gesetzes vom 15. März 1883 R.-G.-Bl. Nr. 39 und der Ministerial- Verordnung vom 17. September 1883 R.-G.-Bl. Nr. 148 wurde einerseits die Wahrnehmung gemacht, daß um un ­ richtigen Auffassungen vorzubeugen, die gedachte Ministerial- Verordnung einer Erläuterung bedarf, anderseits suchten mehrere Genossenschafts-Vertretungen um nachträgliche Ein ­ reibung vo»l Gewerben unter die Handwerks!»ässigen Gewerbe an. Das Handelsministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern in Anbetracht dessen sich ver ­ anlaßt gefunden, behufs Orientirung über die Verhältnisse einzelner Gewerbe eine Expertise mit Vertrauensmännern

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