Amtsblatt 1884/31 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. November 1884

4 Friedrich - Schuster", das Schusterhandwerk ; derselbe wohnte in demselben Hause, in welchem ich als Knecht bedienstet war. „Sodann kam ich wieder zu mehreren Bauern in dieser Gegend, namentlich an der sächsischen Grenze, in Dienst. „Später ging ich nach Baiern, wo ich mich theils als Schuhflicker, theils als Taglöhner in verschiedenen Orten verwenden ließ. „Schule habe ich keine besucht; auch bin ich nicht im Stande den Namen auch nur eines meiner Dienstherren anzugeben." Die auf Grund dieser Angaben über hierämtliche Requisition von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Reichen ­ berg eingeleiteten Erhebungen ergaben bisher nicht die ge ­ ringsten Anhaltspunkte zur Feststellung der Identität und Heimatsangehörigkeit dieses Individuums. Das Stadtamt Grottau hat unterm 25. October d. I. Z. 1384 an die oben bezeichnete k. k. Bezirkshauptmann ­ schaft berichtet, daß sich sowol in Grottau als in der Um ­ gebung Niemand, auch nicht unter den dortigen Bergleuten, der bisher genannten Personen erinnern kann ; ebensowenig konnten sich die Bergleute zu Hartau in Sachsen, welches kaum eine Stunde von Grottau entfernt ist, an dieselben erinnern. Personsbeschreibung: Statur mittelgroß, Gesicht mehr rund und blaß, Haare blond, Augen blau, Augenbrauen blond, Nase etwas spitzig. Mund gewöhnlich, Bart: blonder Schnurrbart, besondere Kennzeichen keine (auch nicht am bloßen Leibe). Sein Benehmen ist ruhig und gutmüthig, Sprache deutsch, im preußischen Dialecte, die Körperhaltung ist aufrecht, seine Hände lassen auf schwere Arbeit schließen. Kleidung: Graue abgetragene Hose, abfärbiger Winterstoff-Rock, braune Weste vom selben Stoff, zwei Hemden, ein Paar Schuhe, schwarzer Filzhut. Es werden die Gemeinde - Vorstehungen und Gen ­ darmerie-Posten-Commanden beauftragt, die eingehendsten Nachforschungen bezüglich der Provenienz und Identität dieses Individuums und namentlich auch in der Richtung zu pflegen, ob nicht dasselbe bereits früher einmal in einer Gemeinde aufgegriffen wurde und dieser diesbezügliche Daten bekannt geworden sind, zu pflegen und ein positives Resultat bis Ende des Monats anher zu berichten. Steyr, am 7. November 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Umtsermnemng an sämmtliche Gemeinde - Vorstellungen. Obwol anläßlich der mangelhaften Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über das Viehpaßwesen seitens der Gemeinden diese Bestimmungen in Erinnerung gebracht worden sind, so sehe ich mich angesichts der in neuerer Zeit gemachten Wahrnehmung, daß der richtigen Ausstellung der Viehpässe seitens der Temeinde-Vorstehungen nicht die ge ­ hörige Aufmerksamkeit geschenkt wird, und Viehpässe mangel ­ haft und ungenau ausgefertigt werden, veranlaßt, die Ge ­ meinde - Vorstehungen auf die in dem obenerwähnten hier- ämtlichen Erlasse enthaltene Belehrung zur genauesten Darnachachtung abermals aufmerksam zu machen. Eine unrichtige Ausstellung der Viehpässe schädiget nicht allein den Zweck der ganzen Maßregel vom veterinär- polizeilichen Standpunkte, indem sie zu verschiedenen Unzu ­ kömmlichkeiten Veranlassung gibt und die Eruirung im Falle von Anständen erschwert, sondern gereicht insbesondere auch den Viehhändlern zum Nachtheil, denen durch diese Unachtsam ­ keiten großer Schade erwächst, was beispielsweise ganz besonders der Fall bei Vieh ist, welches, nach Baiern bestimmt, an den Controlstationen unnachsichtig zurück ­ gewiesen wird, wenn der Viehpaß nicht vollkommen entsprechend ausgefertigt ist. Die Lässigkeit der stricten Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über das im internen und externen Vieh ­ verkehr so wichtige Viehpaßwesen gibt denn auch Anlaß zu steten Beschwerden nicht nur seitens der königl. baierischen Controlsbehvrden, sondern dermalen auch seitens der ober ­ österreichischer Gemeinde-Vorstehungen selbst. Die wahrgenommenen Ungenauigkeiten bei der Aus ­ stellung von Viehpässen sind folgende: 1. In den Rubriken „Viehbesitzer und Vieh ­ führer" wurde oft nur der Name, nicht aber auch, wie es doch vorgeschrieben ist, der Wohnort desselben eingesetzt. 2. In der Rubrik „Beschreibung des Viehes" ist die Beschreibung der einzelnen Viehstücke mit Rücksicht auf Geschlecht und Farbe, stets genau anzusetzen, und es genügt, die Bezeichnung „versch iedenfär big" durchaus nicht, weil sonst die Eruirung einzelner auf einem bestimmten Viehpaße verzeichnet gewesenen Viehstücke im Falle eines vorgekommenen Anstandes unmöglich ist. 3. Hie und da wuroe die Beisetzung der Protocolls- Nummer, sowie dieDatirungdes Viehpasses unterlassen. 4. Nach dem Worte „Gemeinde-Vor st ehung" am Schlüsse des Viehpasses muß der Name der Gemeinde- Vorstehung schriftlich beigesetzt werden, und es ist durch ­ aus unzulässig, auf dem leeren Raum nach diesem Worte das Amtssiegel aufzudrücken. Schonzeit des Wildes und der Fische. Im November befinden sich Auerhähne und Hennen, Birkhähne und Hennen, männliches Noth- und Damwild und Nehgeiße in der Schonzeit; ferner befinden sich in der Schonzeit : Forellen, Bodenrenken (Ridlinge, Kröpflinge), Renken (Nheinanken) und Lachse, Seeforellen, Lachsforellen während des ganzen Monats, dann Saiblinge bis 15. No ­ vember. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmanuschaft in Steyr. — Druck der M. HaaS'schen Erben.

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