Amtsblatt 1884/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Juni 1884

der k. k. HezirksfMlMmmischast 8leqr. M. i«. Steyr» am 10. Juni 1884. Z. 743/B.-Sch.-R. Nil sLmiMcke 8lkulletiungen unlt Orisslsmträike. Der hohe k. k. Landesschulrath hal mittelst Erlaß vom I I. Mai d. I., Z. 1532, Nachstehendes anher eröffnet : „Zufolge des Sitzungsbeschlusses vom 9. d. M. findet der k. k. Landesschulrath in der zweifachen Absicht, um erstens die vom Herrn k. k. Minister für Cultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 14. Februar 1<884, Z. 2684, als für Oberösterreich zulässig erklärte und demzufolge vom k. k. Landesschulrathe über Ansuchen von Gemeinde - Ver ­ tretungen bereits in zahlreichen Fällen bewilligte Art von Schulbesuchserleichterungen mit der Bestimmung unter Punkt 5, Abschnitt V der Unterrichts - Ministerial - Verord ­ nung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618 (V.-Bl. St. IV, Nr. II), in Einklang zu bringen, und um zweitens überall dort, wo die Verhältnisse ohne Ueberbürdung der Lehrkräfte und der Schülerschaft es gestatten, den Ausfall an Unter ­ richtszeit, welcher mit der Durchführung der bezeichneten Schulbesuchserleichterungsart für einzelne Jahrgänge ver ­ bunden ist, durch eine geringe anderweitige Vermehrung der Unterrichtszeit wenigstens theilweise zu decken, auf Grund des Erlasses des Herrn k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom 26. April l. I., Z. 7254, womit die Fest ­ stellung der Stundenausmaße für die einzelnen Kategorien der Volksschule dem k. k. Landesschulrathe anheimgestellt wurde, in theilweiser Abänderung der Bestimmungen des Erlasses vom 20. März 1875, Z. 807 (V.-Bl.-Erg.-Bd. Nr. 127), die nachstehenden Anordnungen zu treffen: I. Bis zur Publicirung der in Gemäßheit der Un ­ terrichts - Ministerial - Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, neu aufzustellenden Normallehrpläne ist der Unterricht an jenen ein-bis dreiclassigenSchulen, für welche die vom Herrn k. k. Minister für Cultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 14. Februar l. I., Z. 2684, als zulässig erklärten Schulbesuchserleichterungen bereits bewilligt wurden oder weiterhin werden bewilligt werden, nach den nachstehend vorgezeichneten Stundenaus- maßen, welche selbstverständlich dort, wo der Unterricht in weiblichen Handarbeiten eingeführt ist, eine ent ­ sprechende Vermehrung zu erfahren haben, zu ertheilen, und zwar: a) an getheilten einclassigen Schulen: Untergruppe (I., 2. und 3. Schuljahr) 14 Stun ­ den, einschließlich 2 Stunden Religion ; Obergruppe (4., 5. und 6. Schuljahr) 14 Stun ­ den, einschließlich 2 Stunden Religion; 7. und 8. Schuljahr 5 Stunden, einschließlich V2 Stunde Religion ; d) an ungetheilten einclassigen Schulen: 1. bis 6. Schuljahr 26 Stunden, einschließlich 2 Stunden Religion; 7. und 8. Schuljahr 5 Stunden, einschließlich V- Stunde Religion; v) an zweiclassigen Schulen mit ganztägigem Unterrichte : I. Classe (I., 2- und 3. Schuljahr) 25 Stunden, eingerechnet 2 Stunden Religion ; 2. Classe (4., 5^ und 6. Schuljahr) 22 Stunden, einschließlich 2 Stunden Religion ; 7. und 8. Schuljahr 6 Stunden, einschließlich Vr Stunde Religion ; ck) an zweiclassigen Schulen mit Halbtags- Unterricht in der ersten Classe: I. Classe, Unterabtheilung (I. Schuljahr)^ 15 Stunden, einschließlich I Stunde Religion ; I. Classe, Oberabtheilung (2. und 3. Schul ­ jahr), 15 Stunden, einschließlich I Stunde Religion; 2. Classe (4., 5. und 6. Schuljahr) 25 Stunden, einschließlich 2 Stunden Religion; 7. und 8. Schuljahr 6 Stunden, einschließlich 1/2 Stunde Religion; e) an dreiclassigen Schulen: I. Classe (I. und 2. Schuljahr) 25 Stunden, ein ­ schließlich 2 Stunden Religion; 2. Classe (3. und 4. Schuljahr) 26 Stunden, ein ­ schließlich 2 Stunden Religion; 3. Classe (5. und 6. Schuljahr) 24 Stunden, ein ­ schließlich 2 Stunden Religion; 7. und 8. Schuljahr 6'/« Stunden, einschließlich 1/2 Stunde Religion. II. In Betreff solcher mehr als dreiclassigen Schulen, für welche die in Rede stehende Art der Schul ­ besuchserleichterung bewilligt ist, wird der k. k. Bezirks- schulrath ermächtigt, bis zur seinerzeitigen Vorzeichnung der neuen Normallehrpläne durch den k. k. Landesschulrath die Zahl der Unterrichtsstunden in den unteren Classen um eine bis zwei Stunden pr. Woche zu erhöhen, insoweit dies an den einzelnen Schulen der bezeichneten Kategorien

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