Amtsblatt 1884/15 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Mai 1884

4 Z. 3515. An sämmtliche hochwürdige Pfarrämter und Gemeinde=Vorstehungen. Die großartigen Verheerungen des Herbstes 1882 haben allseits den Wunsch rege gemacht, ähnlichen Kata¬ strophen durch geeiznete Maßregeln zu begegnen und den durch solche Elementärereignisse geschädigten Bewohnern in ausgiebigster Weise Hilfe und Rettung zu bringen. Hat schon die hohe Regierung mit dem Gesetz=Ent¬ wurfe vom 18. April: „Gesetz, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung der Gebirgswässer“ zur Anbahnung der Besserung der Verhältnisse im Hochgebirge ein Werk von hoher wirthschaftlicher Bedeutung geschaffen, so lag doch auch der Gedanke nahe, neben der Staatsaction eine entsprechende Privataction einzuleiten, durch welche in normalen Zeitverhältnissen für den Fall des Eintrittes von Katastrophen Vorsorge getroffen würde. Zu diesem Zwecke hat sich am 6. März d. J. der Verein „Kosmos“ constituirt. Da die Tendenzen des Vereines in erster Linie dahin gerichtet sind, die productiven Kräfte des Staates zu erhalten und zu schützen und solchergestalt dem überhandnehmenden Pauperismus der Landbevölkerung zu steuern, andererseits der Verein seinen Zweck nur dann zu erreichen vermag, wenn eine Betheiligung der Bevölkerung an demselben im großen Maßstabe sich vollzieht, so ergeht über anher gestelltes Ersuchen der Centralleitung an die hochw. Pfarrämter und an sämmtliche Herren Gemeinde=Vorsteher die Einladung, dem Vereine nicht nur beizutreten, sondern auch ihre Sympathie für die Bestrebungen desselben durch Werbung der Mitglieder bethätigen zu wollen. Mitglied des Vereines kann Jeder sein ohne Unter¬ schied des Geschlechts und des Alters. Die Mitglieder sondern sich: a) in Gründende, das sind solche, welche den Verein ins Leben riefen und dessen Bestand erwirkten; b) in Stifter, welche den Zwecken des Vereines einen Betrag von 100 fl. mindestens widmen; c) in Ehrenmitglieder, welche von der General¬ Versammlung ob ihrer verdienstlichen Wirksamkeit hiezu ernannt werden; d) in wirkliche Mitglieder, welche entweder ein für allemal den Betrag von mindestens 10 fl. oder einen jährlichen Beitrag von mindestens 30 kr. entrichten. Die Beitritts=Erklärungen sind anher bekanntzugeben. Steyr, am 29. Mai 1884. verlegt. 10 Uhr, einzufinden. Der k. k. Bezirkshauptmann. Amtserinnerung. Der nächste Amtstag zu Kremsmünster wird infolge eingetretener Hindernisse vom 3. auf den 10. Juni In Steyr haben sich zum Amtstage die Herren Gemeinde=Vorsteher des Gerichtssprengels am 11. Juni, Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr. — Druck der M. Haas'schen Erben.

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