Amtsblatt 1884/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1884

Gesetze verpönt sind, mit Geldstrafen bis 100 fl. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Steyr, den 6. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 865. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 3. Jän. 1884, Nr. 19.549/4888IIb, hat die k. k. Statthalterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des stellungspflichtigen Ferdinand Löbisch angesucht. Derselbe, am 18. October 1863 in Mähr.=Trübau geboren, ist ein unehelicher Sohn der Victoria, Tochter des Hyronimus Löbisch, Bauer in Johnsdorf, und der Anna, geborne Alexander Elbl, Gürtler in Johnsdorf, und ist bei der heurigen Hauptstellung als in der ersten Classe stehend, nicht erschienen und sind die nach diesem Stellungspflichtigen in M. Trübauer Bezirke gepflogenen Nachforschungen erfolg¬ los geblieben. Derselbe ist zufolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 21. Jänner 1884, Z. 299/IV, auszuforschen und ist über das positive Ergebniß dieser Nachforschungen, bis längstens 28. Februar 1884 anher zu berichten. Eine Persons =Beschreibung des Auszuforschenden konnte nicht beigebracht werden. Steyr, am 27. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 914. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 21. Jän¬ ner 1884, Z. 248/IV, ist auszuforschen Gustav Laßner, geboren am 23. Juni 1857 zu Brünn, zuständig nach Eisenberg a. d. March, im Bezirke Mähr.= Schönberg, ein Sohn des im Jahre 1878 zu Triest verstorbenen Büchsen¬ machers des 54. Infanterie=Regiments, Gustav Laßner, und dessen Ehegattin Katharina, geborne Neumann. Die Eltern der Mutter des genannten Stellungs¬ pflichtigen sollen vor Jahren sich von Krott in Böhmen nach Polen, unbekannt wohin, begeben haben. Ueber das positive Ergebniß dieser Nachforschungen ist längstens bis 19. Februar l. J. anher zu berichten. Steyr, am 1. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. 3 Z. 1180. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 26. v. M., Z. 930/VIII, die nachstehende Abschrift eines Erlasses der steiermärkischen Statthalterei mitgetheilt, welche den Gemeinde=Vorstehungen hiemit zur Kenntniß gebracht wird: Kundmachung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 1. Jänner 1884. Betreffend: Die Verpflegsgebühren der öffentlichen Krankenanstalten. Da seit der am 9. Februar 1882, L.=G.=Bl. Nr. 17, erfolgten Kundmachung in der Höhe der Verpflegsgebühren eine Aenderung eingetreten ist, wird hiemit der Ausweis über die in den öffentlichen Krankenanstalten des Landes vom 1. Jänner d. J. an bestehenden Verpflegsgebühren bekannt gegeben. Kübek m. p. Ausweis über die in den öffentlichen Krankenanstalten Steiermark's bestehenden Verpflegstarife per Kopf und Tag. I. III. II. Name der Anstalt Verpflegs=Classe fl. Ir. fl. Ir. fl. kr. 70 1/60 2•80 Allgemeines Krankenhaus in Graz. 95 Gebäranstalt in Graz! 2/40 1/50 90 180 Irrenanstalt am Feldhof bei Graz?) 2 60 Bruck an der Mur ** „ * 82 2 Cilli # # # e e 72 — 75 Hartberg 2 2 68 Judenburg. 8 8 — 74 Knittelfeld 6 Leoben 60 *. „ * „ „ 8 Marburg 60 * „ „ „ Mariazell 84 * * * „ * „ Pettau 92 „„ 4 80 Radkersburg * * * * □ Rann 84 ## * * *„ Anmerkung.!) Die Findelkinder=Verpflegsgebühr ür fremdländische Kinder, welche auf Kosten des fremden Fondes verpflegt werden, beträgt in der Privatpflege täglich 15 kr. per Kopf Militärparteien, Angehörige des k. k. Heeres und der Landwehr haben in jenen Fällen, in welchen das k. k. Militär¬ Aerar einen Theil oder die ganzen Verpflegskosten zahlt, für die I. Verpflegsclasse zwei Gulden per Tag zu vergüten. Steyr, 7. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 897. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Da das Gesetz vom 17. Juni 1883, R.=G.=Bl. Nr. 117, betreffend die Bestellung von Gewerbs=Inspectoren, bereits in Kraft getreten ist, finde ich mich veranlaßt, die Aufmerk¬ samkeit der Herren Gemeinde=Vorsteher auf den Inhalt

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2