Amtsblatt 1884/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Februar 1884

2 dings auf die über die Correspondenz mit den auswärtigen Behörden überhaupt bestehenden Vorschriften aufmerksam gemacht und wird deren genaueste Befolgung empfohlen, um mannigfaltige Mißverständnisse, Weiterungen und un¬ nütze Kosten zu vermeiden. Steyr, den 3. Februar 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 864. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Mit dem Erlasse vom 17. v. M., Z. 462/I, hat die k. k. Statthalterei infolge einer über gestellte Anfrage herab¬ gelangten hohen Ministerial=Erledigung ddo. 2. v. M., eröffnet, daß der § 7 der Ministerial=Verordnung Z. 40323, vom 17. Juni 1865, R.=G.=Bl. Nr. 40, durch das Gesetz vom 15. März 1883, R=G.=Bl. Nr. 39, außer Kraft gesetzt ist, sohin auch der Detailhandel mit Mineralölen als ein freies Gewerbe erscheint. Es ist daher die Berechtigung zum Detailhandel mit Handels=Berechtigungen enthalten, Mineralölen in jenen welche auf Grund der Anmeldung eines Handelsgewerbes ohne Beschränkung auf bestimmte Waaren oder bestimmte Kategorien von Waaren erworben worden sind (§ 38 Al. 1 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39). Es kann die Berechtigung zum Detailhandel mit Mineralölen aber auch in einzelnen jener Handels¬ berechtigungen enthalten sein, welche auf Grund der An¬ meldung eines auf bestimmte Kategorien von Waaren beschränkten Handelsgewerbes erworben worden sind. (§ 38 Al. 2 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39.) Ob die in Frage stehende Berechtigung in einzelnen auf bestimmte Kategorien von Waaren beschränkten Handels¬ Berechtigungen enthalten sei oder nicht, wird sich mit Sicherheit erst aus der vom hohen Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen Ministerium des Innern zu erlassenden Verordnung ersehen lassen, welche die Verzeichnisse der in die verschiedenen Handels=Befugnisse unter Collec¬ tivnamen eingereichten Handels=Befugnisse enthalten wird. Bis zum Herablangen dieser Verordnung werden im Hinblicke auf die eben entwickelten Gesichtspunkte und nach Maßgabe des speciellen Falles die Entscheidungen zu treffen sein. Die übrigen Bestimmungen der gedachten Ministerial¬ Verordnung werden durch das Gesetz vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, nicht alterirt. Bei diesem Anlasse wird den Gemeindeämtern neuerlich in Erinnerung gebracht, in Betreff der Lagerung und Auf¬ bewahrung der Mineralöle die polizeiliche Ueberwachung und periodische Controle nachhaltig zu pflegen. Zu diesem Behufe werden die §§ 8, 9, 10 und 13 der Ministerial=Verordnung vom 17. Juni 1865 zur Darnach¬ achtung vollinhaltlich mitgetheilt: 8. Als Beleuchtungsstoffe dürfen nur solche Mineralöle verkauft werden, welche mindestens auf 40° Reaumur er¬ wärmt werden müssen, bis sie Feuer fangen und fortbrennen. Die Localbehörde hat diese Bestimmung insbesondere zu überwachen und sich durch zeitweilige Untersuchungen die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die zum Verkaufe als Beleuchtungsstoffe ausgebotenen Mineralöle diese Eigenschaft haben. Dieß ist in folgender Weise zu erproben: Man gießt 3 oder 4 Loth des zu untersuchenden Oeles in ein mehr enges und hohes, als weites und niederes Gefäß, und erwärmt das Oel durch Einstellen des Gefäßes in heißes Wasser, bis der in das Oel getauchte Thermometer nahezu 40° Reaumur anzeigt. Nun nähert man der Ober¬ läche des Oels ein brennendes Zündhölzchen. Wenn keine Flamme aufschlägt und das Oel nicht brennt, und wenn selbst das sohin ins Oel getauchte brennende Zündhölzchen erlischt, so ist das untersuchte Oel für den Verkauf als Beleuchtungsstoff geeignet; im entgegengesetzten Falle muß es von diesem Verkaufe ausgeschlossen werden. § 9. Mineralöle, welche nicht als Beleuchtungsstoffe ver¬ kauft werden dürfen (§ 8), in einer Quantität von mehr als fünf Centnern, dürfen nur in Gebäuden, welche nicht bewohnt sind und von anderen bewohnten Gebäuden in einer von der Localbehörde für angemessen befundenen Entfernung liegen, gelagert werden. Geringere Quantitäten können zwar anderwärts, jedoch nur in wohlverschlossenen, dichten, die Verdunstung des Inhaltes nicht zulassenden Gefäßen aufbewahrt werden. In dem einen, wie in dem andern Falle müssen die Aufbewahrungsräume vollkommen feuersicher sein und eine gute Ventilation haben. Alle Luftöffnungen, Fenster und Thüren müssen auch von Außen verschließbar und der Abschluß muß ein vollkommener sein, damit im Falle eines Brandes dessen Löschung durch die Absperrung des Luftzutrittes ermöglicht werde. Solche Räume dürfen nie mit einem offenen Lichte und wenn nöthig nur mit der Sicherheits=Laterne be¬ treten werden. Selbstverständlich ist das Tabakrauchen in diesen Räumen verboten. § 10. Auch für die Lagerung solcher Mineralöle, welche als Beleuchtungsstoffe verkauft werden dürfen (§ 8), gilt im Allgemeinen die im 1. Absatze des § 9 enthaltene Vorschrift. Nach Befund der Localbehörde können jedoch derlei Mineralöle in einer, fünf Centner übersteigenden Quantität in bewohnten Gebäuden gelagert werden, vorausgesetzt, daß diese Lagerung nicht gemeinschaftlich mit Mineralölen der im § 9 gedachten Art in einem und demselben Raume geschieht. Die in bewohnten Gebäuden gelagerten Mineralöle, welche als Beleuchtungsstoffe verkauft werden dürfen, sind in wohl verschlossenen, nichts durchlassenen Gefäßen auf¬ zubewahren. Für die Räume zur Aufbewahrung von solchen Mine¬ ralölen gelten die Vorschriften des § 9 Sind jedoch in diesen Räumen nicht auch solche Mineralöle aufbewahrt, welche als Beleuchtungsstoffe zu verkaufen nach § 8 untersagt ist, so entfällt zwar die Nothwendigkeit des Gebrauches der Sicherheitslaterne, es dürfen jedoch auch diese Räume nie mit offenem Lichte, sondern nur mit geschlossenen Laternen betreten, und es darf in denselben nicht Tabak geraucht werden. § 13. Die Uebertretungen der gegenwärtigen Vorschriften werden, in soweit sie nicht schon durch die bestehenden

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