Amtsblatt 1884/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Jänner 1884

4 Z. 720. ln sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Infolge Erlasses der k. k. Finanz=Direction Linz vom 17. d. M., Z. 19 329 ex 1883, wird bezüglich der Fol¬ Berechtigung des Salzhandels den Gemeindeämtern gendes eröffnet: Zum Handel mit Salz im Großen und Kleinen,ohne sind ihn als selbstständiges Gewerbe anmelden zu müssen, befugt: 1. Die Vermischtwaaren=Handlungen, welche zur Führung aller nicht außer Handel gesetzten oder an besondere Concessionen geknüpfte Waaren befugt sind; 2. die Specerei= und Materialwaaren=Handlungen, da zu den Waaren, welche sie zu führen berechtigt sind, auch Bergwerksproducte und Salze gehören (Hofverordnung vom 22. April 1780); 3. jene Classe der Krämer, insbesondere im Innkreise, welche laut des zufolge des allerhöchsten Patentes vom 10. Juli 1780 entworfenen Verzeichnisses nach dem wirk¬ lichen mit Documenten bewiesenen damaligen Besitzstande den Handel mit Material= und Specereiwaaren ausüben. Andere Personen sind zum Salzhandel nur dann be¬ rufen, wenn sie ihn als selbstständiges Gewerbe angemeldet haben. Dies gilt insbesondere von allen nicht oben unter 3 erwähnten Krämern, von den Producten= und Victualien¬ händlern und von den Fragnern und Greißlern. Die im Gemeindegebiete befindlichen Gewerbetreiben¬ den, welche den Salzhandel factisch ausüben und nach den vorstehenden Anführungen zur Anmeldung des Salzhandels verpflichtet sind, haben die Gemeindeämter zu dieser An¬ meldung aufzufordern, insoweit sich derartige Gewerbetrei¬ bende nicht schon im Besitze eines auf den Salzhandel lautenden Gewerbescheines derzeit befinden. Steyr, am 25. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 563. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Infolge einer Anzeige des oberösterreichischen Fischerei¬ vereines hat die k. k. Statthalterei mit dem hohen Erlasse vom 9. Jänner 1884, Z. 13.819/I, die Handhabung des Fischereigesetzes mit dem Beisatze in Erinnerung gebracht, daß insbesondere im ganzen Laufe der Traun das Verbot der Anwendung von Fischstechern (Gerern) namentlich von so zwar, daß in der Flössern häufig übertreten werde, Regel jede zweite gefangene Aesche Spuren davon an sich trage. Demgemäß finde ich die bereits in § 22 des citirten Gesetzes aufgetragene alljährliche ortsübliche Publication der §§ 2, 4, 6, 7, 11, 13 und 15 des Gesetzes vom 7. November 1880, G.= u. V.=Bl. Nr. 4, ex 1881, und der auf Grund der §§ 1, 3, 8, 14 und 15 ergangenen Durchführungs=Verordnungen in den Ufergemeinden mit dem Beifügen anzuordnen, daß die Gemeinde=Vorstehungen auf die strenge Befolgung der Fischerei=Gesetze zu dringen, die Invigilirung nach unbefugten Raubfischern und der Verwendung unerlaubter Fischgeräthe zu üben und insbe¬ sondere auch darauf zu sehen haben daß bei Wasser¬ benützungen, welche nach den Wasserrechts=Gesetzen keine vermeidliche Beeinträchti¬ behördliche Bewilligung erfordern, speciell schädliche Störungen der Fischerei, gungen der Laichplätze hintangehalten werden Uebertretungen der citirten Vorschriften, soweit selbe nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, unterliegen einer von der politischen Behörde zu veranlassenden Ahndung von 5—50 fl., welche unter Erschwerungsumständen bis 100 fl. erhöht werden darf. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden haben die Durchführung der Vorschriften zur Hebung der Fischzucht zu überwachen und den Gemeindevorstehungen bei besonderen Vorkommnissen nöthigenfalls Assistenz zu leisten. Die Wasserwerksbesitzer sind an die ihnen schon nach der Fischordnung vom 3. Juni 1585 obliegenden Ver¬ pflichtung zu erinnern, das Abkehren ihrer Werksbäche nach Möglichkeit drei Tage vorher dem Inhaber des Fischwassers bei sonstiger Ahndung bekannt zu geben. Steyr, 26. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 954. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Im Laufe des Monats Februar 1884 ist der Veterinär¬ Jahresbericht pro 1883 anher vorzulegen. Bei Abfassung desselben ist sich genauestens nach den mit hierämtlichem Erlasse vom 19. Februar 1881, Z. 1006 Anzeigeblatt Nr. 2), sowie vom 24. Jänner 1882, Z. 290, gegebenen Andeutungen zu benehmen. Insbesonders sind die Tabellen: 1. über den Personalstand der Cur= und Huf¬ schmiede, sowie 2. über den Stand der nutzbaren Hausthiere sorgfältig zu verfassen. Bei der Berichterstattung ist der Stand der Pferde¬ und Rinderzucht darzulegen und über die Gesundheitsver¬ hältnisse der Hausthiere im abgelaufenen Jahre eingehend zu berichten. Hiebei ist 3. der tabellarische Ausweis über die durch Krankheiten, sowol epizootische (ansteckende Thierseuchen) als gewöhnliche Krankheiten, und durch Unglücksfälle in Abgang gekommenen Thiere beizulegen. Das Formulare hiezu kann von der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Steyr, 29. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr. — Druck der M. Haas'schen Erben.

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