Amtsblatt 1884/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Jänner 1884

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 3. Steyr, am 30. Jänner 1884. Z. 2053. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schul= leitungen. Nach gemachten Wahrnehmungen kamen Fälle vor, daß Staatsdieners=Waisen, welche mit Versorgungsgenüssen aus dem Staatsschatze betheilt sind, Anstellungen, wenn auch nur in zeitlicher Weise, im Lehrfache erlangen, ohne daß hierüber eine Verständigung an die zur Sistirung der erwähnten Aerarialgenüsse berufene Behörde gelangt. Hiedurch werden oft von den letztgedachten Bezügen ungebührlich Beträge erfolgt, hinsichtlich welcher ein Rück¬ ersatz nicht immer thunlich erscheint. Um nun derartige Bezugs=Uebergenüsse für die Zu¬ kunft im Interesse des Aerars möglichst hintanzuhalten,ist zufolge des hohen Erlasses des Herrn k. k. Ministers für Cultus und Unterricht vom 5. v. M., Z. 22.202 in Hinkunft bei Anstellungen im Lehrfache der Umstandzu constatiren ob sich die zu einer solchen Anstellung gelan¬ genden Staatsdieners=Waisen im Genusse von Aerarial¬ Bezügen befinden, und im bejahenden Falle hierüber anher zu berichten. K. k. Bezirksschulrath Steyr am 20. Jänner 1884. Der Vorsitzende. Z. 183. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehlungen. In Gemäßheit des § 4 der Verordnung der Mini¬ kerien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, betreffend die Abgrenzung der Berechtigungen der Apotheken gegenüber den Materialwaaren=Handlungen und den ein¬ schlägigen anderen Gewerben, R.=G.=Bl. Nr. 152, werden rücksichtlich der nach § 3 den Apotheken vorbehaltenen Artikel die politischen Landesbehörden ermächtiget, nach Maßgabe der im Verwaltungsgebiete obwaltenden besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse, mit Genehmigung der Mini¬ sterien des Innern und des Handels, in besonders kund¬ gemachten Verzeichnissen jene Artikel namhaft zu machen, deren Feilhaltung und Verkauf auch in anderen Geschäften gestattet wird. Auf Grund dieser Bestimmung und des diesfalls vom o. ö. Landessanitätsrathe gestellten Antrages, werden zu Folge an mich gelangten Erlasses der k. k. Statthalterei vom 26. December v. J., Z. 13.802/V, die Gemeinde=Vor¬ stehungen hiemit beauftragt, von den im Gemeindegebiete se߬ haften Apothekern und befindlichen Kaufleuten, Krämern ein Verzeichniß abzuverlangen, in welchem alle arzneilichen oder kosmetischen Specialitäten, d. i. jene Verkaufsartikel vollständig aufscheinen, die entweder zu arzneilichem Zwecke innerlich oder äußerlich angewendet werden, oder die zur Pflege der Zähne oder des Gesichtes als Schönheitsmittel Haare, gekauft und verwendet werden. Dieses Verzeichniß hat die genaue Angabe des Artikels, dann des Namens und Cha¬ rakters des Verkäufers des Artikels zu enthalten, und ist diese Zusammenstellung von dem betreffenden Herrn Apotheker oder Kaufmanne, Krämer eigenhändig zu fertigen und dem Gemeinde=Amte zu übergeben. Die gesammelten Verzeichnisse sind bis Ende Februar zuverlässig hieher vorzulegen, eventuell die Fehlanzeigen zu erstatten. Steyr, 19. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 535. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nach einem Berichte der k. k. Bezirkshauptmannschaft Pola vom 14. December 1883, Nr. 12.250, läßt sich der arbeitsscheue, nach Valle zuständige Schmied Georg Zan¬ fabro, sowie sein Bruder Mathäus von auswärtigen Gemeinden unberechtigter Weise Unterstützungen auf Rechnung der Zuständigkeitsgemeinde verabreichen, wodurch derselben nicht unbedeutende Auslagen verursacht werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. d. M. Z 13.985/VIII ex 1883, mit der Weisung in die Kenntniß gesetzt, im Falle des Betretens der genannten Brüder den¬ selben jede Unterstützung zu verweigern und sie als Land¬ streicher nach dem Gesetze vom 10. Mai 1873 zu behandeln. Steyr, 19. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

2 Z. 567. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und an die hochw. Pfarrämter. Seine Excellenz der Herr Minister=Präsident als Leiter des hohen k. k. Ministeriums des Innern hat sich mit dem Erlasse vom 9. d. M., Z. 95/M. I., bestimmt gefunden, der Schwester der Congregation vom kostbaren Blute zu Nazareth bei Banjaluka in Bosnien, Marie Schlageter, für die Dauer von drei Monaten, d. i. vom 1. Februar bis Ende April 1884, die Bewilligung zu ertheilen, in Oberösterreich eine Sammlung milder Spenden zum Zwecke der unentgeltlichen Erziehung armer verwahrloster bosnischer Kinder bei einzelnen bekannten Wohlthätern, mit Aus¬ chluß des Sammelns von Haus zu Haus, vorzunehmen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarrämter zufolge hohen Statthalterei =Präsidial =Erlasses vom 14. d. M., Z. 126/präs., mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt, daß die genannte Schwester im Falle ihres Erscheinens mit einem vom hohen k. k. Statthalterei=Präsidium ausgefertigtem Sammlungs=Certificate versehen sein wird. Steyr, 22. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 704. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die sämmtlichen Hebammen sind aufzufordern, ihre bis Ende 1883 geführten Geburts=Tabellen im Wege der Gemeinde=Vorstehung bis 10. Februar 1884 anher einzusenden. Zugleich wird erinnert, ehethunlichst den Bedarf an der Drucksorte „Geburts=Tabelle“ sammt Einsto߬ Bogen für das Jahr 1884 bekannt zu geben. Steyr, 21. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 705. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Ueber alle mit Ende d. M. in der Gemeinde befind¬ lichen gewerblichen Gehilfen und Lehrlinge, demnach auch jene der Handelsgewerbetreibenden, haben die Gemeinde¬ Vorstehungen genaue Verzeichnisse ortschaftsweise abzufassen und bis 15. Februar d. J. anher einzusenden. Hiebei ist: a) der Vor= und Zuname des Gewerbebesitzers oder Kaufmannes, dann der Name des Gewerbes und des Handelsgeschäftes; ) der Vor= und Zuname, das Geburtsjahr und die Zuständigkeits=Gemeinde des Gesellen oder Lehrlings er¬ sichtlich zu machen, ohne Unterschied, ob die Gesellen oder Lehrlinge in der Werkstätte des Gewerbsbesitzers oder außerhalb derselben mit Arbeit versehen werden. Steyr, am 21. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 773. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zu Rohrbach in Oberösterreich wurde wegen Bettels und Ausweislosigkeit ein Individium aufgegriffen, welches angibt Georg Andritzky zu heißen, 76 Jahre alt, in Wels geboren und dahin zuständig zu sein. Er sei mit seinen Eltern schon in seiner frühen Jugend nach Steier¬ mark und später nach Steyr gekommen wo er die Schule besuchte und der Vater als Bergmann in der Nähe in einem Hammerwerke gearbeitet, die Mutter aber Taglöhnerei verrichtet habe. Später sei er mit den Eltern nach Krain gekommen, wo der Vater, ehemals Soldat, als Bergmann in einer Grube verschüttet und bei Laibach begraben worden ein soll. Nach dem Tode des Vaters, der im eilften Lebens¬ jahre des Sohnes starb, sei er mit der Mutter nach Klagen¬ furt gezogen, wo er auch die Schule besuchte. In seinem zwölften Lebensjahre sei auch seine Mutter zu Klagenfurt gestorben. Er habe sonach in Bozen beim Mondschein=Wirth drei Jahre und später bei St. Pölten in der Rohr= oder Weiermühle fünf Jahre gearbeitet. Den größten Theil seines Lebens habe er in Tirol verbracht, wo er von Ort zu Ort mit Schnitzwaaren (Rechen, Heu¬ gabeln und Rosenkränzen) gewandert, auch zwei Jahre den Obsthandel betrieben und allenthalben den Beinamen „Der österreichische Schorsch“ oder „Oesterreichische Jörgl“ ge¬ führt hätte. Auch will er in den Jahren 1864 und 1865 beim Bau der Donaubrücke zu Kellheim und auch beim Brücken¬ Bau zu Schwandorf in der Oberpfalz beschäftigt gewesen sein. Sein Vater, den er bald Johann Georg Andritzky, bald Georg Heinrich nennt, habe „Der österreichische Hein¬ rich“ geheißen, seine Mutter aber, Anna Maria Andritzky, „Die österreichische Mariandl.“ Georg Andritzky ist 1·61 m. groß, von decrepider Körperbeschaffenheit, hat ein ovales Gesicht, blaue Augen, mehr dunkelblonde, ins Braune gehende Kopfhaare, der Bart ist blond, tark grau melirt, die Zähne sehr mangelhaft, namentlich am Oberkiefer, die Augenbrauen braun, das linke Auge etwas schielend, Nase und Mund gewöhnlich. Er ist mit einem linksseitigen schwachen Leisten¬ bruch und rechts mit einer mäßigen Erweiterung des Leisten¬ canales behaftet. Die Sprache ist deutsch. Die Kleidung besteht in einem abgenützten grauen Rock, gestreifter carrirter Hose und grauer Weste. Da sich die Angaben des Vaganten als unwahr herausstellten, so werden die Gemeinde =Vorstände und Gedarmerie= Posten=Commanden angewiesen, über die Provenienz und Identität dieses Individuums, sowie über allfällige frühere Aufgreifungen desselben eindringliche Nach¬ forschungen anzustellen und das Resultat bis 15. Februar d. J. zuverlässig anher bekannt zu geben. Steyr, am 24. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

Z. 738. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Nachstehende stellungspflichtige Individuen aus dem Amtsbereiche der k. k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sind infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 14. Jänner 1884, Z. 13.198, auszuforschen und ist ein positives Resultat bis Ende März l. J. anzuzeigen: Steyr, 23. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 450, 519, 837. An sä tliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Die nachstehend bezeichneten Stellungspflichtigen sind auszuforschen: . Paul Holzer und Alois Tergel, Ersterer Cretin, angeblich) 1863 in der Ortsgemeinde Pulst, Bezirk St. Veit, 3 in Kärnten geboren und zuständig, Letzterer ein Schuhmacher¬ Geselle, im Jahre 1860 in Wieting, Bezirk St. Veit geboren und zuständig. 2. Josef Lahm, angeblich im Jahre 1862 zu Bancka¬ Bistrica in Ungarn geboren, nach Kojetein, Bezirk Prerau in Mähren, zuständig. 3. Carl Frömmel, Kellner aus Grumberg, Bezirk Schönberg, Mähren, im Jahre 1862 geboren und dahin zuständig. Die Nachforschungen sind besonders in der Richtung zu pflegen, ob die Genannten nicht in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheinen oder der Stellungspflicht Genüge leisteten, allenfalls auch hierbezirks gestorben sind. Ein positives Ergebniß dieser Nachforschungen ist anher zu berichten. Steyr, 26. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 921. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die Losung der pro 1884 in der I. Altersclasse Stellungspflichtigen, d. i. der im Jahre 1864 gebornen Jünglinge, wird stattfinden wie folgt: Für die Stellungspflichtigen aus den Gerichts¬ 1. bezirken Steyr und Weyer zu Steyr im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, am Donnerstag den 21. Februar l. J. um 9 Uhr Vormittags, und 2. für die Stellungspflichtigen aus den Gerichtsbezirken Kremsmünster und Neuhofen zu Kremsmünster in der Marktgemeinde=Kanzlei am Mittwoch den 13. Februar l. J. um 8 Uhr Vormittags. Die Losung wird in Gegenwart der Gemeindevor¬ steher oder deren Stellvertreter erfolgen, und hat hiezu Jedermann freien Zutritt. Den Eltern oder Vormündern der zur Losung Berufenen gebührt jedoch der Vorzug, wenn der Versammlungsort nicht alle Personen, die sich einfinden, fassen sollte. Das Verfahren bei der Losung findet in der Weise statt, daß vorerst der Losungsbuchstabe gezogen, und sodann sämmtliche Stellungspflichtige, ob sie anwesend oder abwesend sind, die zeitliche Befreiung 2c. angesprochen haben oder nicht, bei diesem Buchstaben beginnend, in alphabetischer Ordnung zur Ziehung des Loses aufgerufen werden. Das persönliche Erscheinen des Stellungspflichtigen ist nicht noth¬ wendig, und wird den Stellungspflichtigen nach eigenem Ermessen überlassen. Für die Abwesenden zieht deren Stellvertreter oder ein Anderer, den der Leiter der Losung bestimmt, das Los. Die Kosten des Unterhaltes und der Reise der Stellungspflichtigen haben dieselben selbst zu tragen, doch sind Mittellose bei der Tragung dieser Kosten von den Gemeinden zureichend zu unterstützen. Die Kosten für die Begleitung derselben fallen den betreffenden Gemeinden zur Last. Die angeschlossene hektographirte Kundmachung ist von den Gemeinde=Vorstehungen durch öffentlichen Anschlag und auf andere ortsübliche Weise bekannt zu machen und zur Losung mitzubringen. Behufs der Eintragung haben übrigens die Herren Gemeindevorsteher sich persönlich einzufinden und das Ori¬ ginal=Verzeichniß der Stellungspflichtigen oder zur schnelleren Auffindung ein alphabetisches Verzeichniß der Stellungs¬ pflichtigen der I. Altersclasse mitzunehmen. Steyr, 28. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

4 Z. 720. ln sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Infolge Erlasses der k. k. Finanz=Direction Linz vom 17. d. M., Z. 19 329 ex 1883, wird bezüglich der Fol¬ Berechtigung des Salzhandels den Gemeindeämtern gendes eröffnet: Zum Handel mit Salz im Großen und Kleinen,ohne sind ihn als selbstständiges Gewerbe anmelden zu müssen, befugt: 1. Die Vermischtwaaren=Handlungen, welche zur Führung aller nicht außer Handel gesetzten oder an besondere Concessionen geknüpfte Waaren befugt sind; 2. die Specerei= und Materialwaaren=Handlungen, da zu den Waaren, welche sie zu führen berechtigt sind, auch Bergwerksproducte und Salze gehören (Hofverordnung vom 22. April 1780); 3. jene Classe der Krämer, insbesondere im Innkreise, welche laut des zufolge des allerhöchsten Patentes vom 10. Juli 1780 entworfenen Verzeichnisses nach dem wirk¬ lichen mit Documenten bewiesenen damaligen Besitzstande den Handel mit Material= und Specereiwaaren ausüben. Andere Personen sind zum Salzhandel nur dann be¬ rufen, wenn sie ihn als selbstständiges Gewerbe angemeldet haben. Dies gilt insbesondere von allen nicht oben unter 3 erwähnten Krämern, von den Producten= und Victualien¬ händlern und von den Fragnern und Greißlern. Die im Gemeindegebiete befindlichen Gewerbetreiben¬ den, welche den Salzhandel factisch ausüben und nach den vorstehenden Anführungen zur Anmeldung des Salzhandels verpflichtet sind, haben die Gemeindeämter zu dieser An¬ meldung aufzufordern, insoweit sich derartige Gewerbetrei¬ bende nicht schon im Besitze eines auf den Salzhandel lautenden Gewerbescheines derzeit befinden. Steyr, am 25. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 563. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Infolge einer Anzeige des oberösterreichischen Fischerei¬ vereines hat die k. k. Statthalterei mit dem hohen Erlasse vom 9. Jänner 1884, Z. 13.819/I, die Handhabung des Fischereigesetzes mit dem Beisatze in Erinnerung gebracht, daß insbesondere im ganzen Laufe der Traun das Verbot der Anwendung von Fischstechern (Gerern) namentlich von so zwar, daß in der Flössern häufig übertreten werde, Regel jede zweite gefangene Aesche Spuren davon an sich trage. Demgemäß finde ich die bereits in § 22 des citirten Gesetzes aufgetragene alljährliche ortsübliche Publication der §§ 2, 4, 6, 7, 11, 13 und 15 des Gesetzes vom 7. November 1880, G.= u. V.=Bl. Nr. 4, ex 1881, und der auf Grund der §§ 1, 3, 8, 14 und 15 ergangenen Durchführungs=Verordnungen in den Ufergemeinden mit dem Beifügen anzuordnen, daß die Gemeinde=Vorstehungen auf die strenge Befolgung der Fischerei=Gesetze zu dringen, die Invigilirung nach unbefugten Raubfischern und der Verwendung unerlaubter Fischgeräthe zu üben und insbe¬ sondere auch darauf zu sehen haben daß bei Wasser¬ benützungen, welche nach den Wasserrechts=Gesetzen keine vermeidliche Beeinträchti¬ behördliche Bewilligung erfordern, speciell schädliche Störungen der Fischerei, gungen der Laichplätze hintangehalten werden Uebertretungen der citirten Vorschriften, soweit selbe nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, unterliegen einer von der politischen Behörde zu veranlassenden Ahndung von 5—50 fl., welche unter Erschwerungsumständen bis 100 fl. erhöht werden darf. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden haben die Durchführung der Vorschriften zur Hebung der Fischzucht zu überwachen und den Gemeindevorstehungen bei besonderen Vorkommnissen nöthigenfalls Assistenz zu leisten. Die Wasserwerksbesitzer sind an die ihnen schon nach der Fischordnung vom 3. Juni 1585 obliegenden Ver¬ pflichtung zu erinnern, das Abkehren ihrer Werksbäche nach Möglichkeit drei Tage vorher dem Inhaber des Fischwassers bei sonstiger Ahndung bekannt zu geben. Steyr, 26. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 954. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Im Laufe des Monats Februar 1884 ist der Veterinär¬ Jahresbericht pro 1883 anher vorzulegen. Bei Abfassung desselben ist sich genauestens nach den mit hierämtlichem Erlasse vom 19. Februar 1881, Z. 1006 Anzeigeblatt Nr. 2), sowie vom 24. Jänner 1882, Z. 290, gegebenen Andeutungen zu benehmen. Insbesonders sind die Tabellen: 1. über den Personalstand der Cur= und Huf¬ schmiede, sowie 2. über den Stand der nutzbaren Hausthiere sorgfältig zu verfassen. Bei der Berichterstattung ist der Stand der Pferde¬ und Rinderzucht darzulegen und über die Gesundheitsver¬ hältnisse der Hausthiere im abgelaufenen Jahre eingehend zu berichten. Hiebei ist 3. der tabellarische Ausweis über die durch Krankheiten, sowol epizootische (ansteckende Thierseuchen) als gewöhnliche Krankheiten, und durch Unglücksfälle in Abgang gekommenen Thiere beizulegen. Das Formulare hiezu kann von der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Steyr, 29. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr. — Druck der M. Haas'schen Erben.

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