Amtsblatt 1884/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Jänner 1884

Amts-Blatt der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 2. Steyr, am 20. Jänner 1884. Z. 154. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit der Allerhöchsten Entschließung vom 23. Sep¬ tember 1883 den provisorischen organischen Bestim¬ mungen für die k. k. Landwehr=Cavallerie und der damit im Zusammenhange stehenden Aufstellung von sechs Landwehr= Cavallerie= Regiments = Cadres die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht. Die Aufstellung dieser Regiments=Cadres erfolgt jedoch successive und wurde demgemäß vorläufig mit 1. October 1883 aufgestellt: Der Cadre des Landwehr=Dragoner=Regiments Nr. 1 mit dem Standorte Stockerau in Nieder¬ österreich; das Landwehr=Dragoner=Regiment Nr. 2 mit dem Standorte Proßnitz in Mähren und das Landwehr=Uhlanen=Regiment Nr. 3 mit dem Standorte Sambor in Galizien. Die Aufstellung der anderen drei Regiments¬ Cadres bleibt einem späteren Zeitpunkte vorbehalten und wird seinerzeit der Aufstellungsort ebenfalls be¬ kannt gegeben werden. Die Aufbringung und Unterhaltung des für den Mobilisirungsfall erforderlichen Pferdestandes für diese Cadres wird in der Weise bewirkt, daß nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Geldmittel die erforderlichen Pferde angekauft, durch 5 Monate bei den Cadres abgerichtet und dann auf die Dauer von 6 Jahren in die beschränkte Benützung an Private hinausgegeben werden. Die Hinausgabe dieser Pferde in die Privat¬ benützung geschieht auf Grund der mit der Circular¬ Verordnung des hohen k. k. Ministeriums für Lan¬ desvertheidigung vom 26. September 1883 präs. Nr. 1513 (V.=Bl. für die k. k. Landwehr Nr. 23, ex 1883), herausgegebenen Bedingungen, welche hier¬ amts und bei den Gemeinde=Vorstehungen am Sitze der Gerichtsbezirke eingesehen werden können. Bezugnehmend auf den § 2 der Bedingungen hat sich die Hinausgabe der Pferde in die Privat¬ benützung bis auf Weiteres für den Cadre des Landwehr-Dragoner-Regiments Nr. 1 in Stockerau auf Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark zu erstrecken. Jene Bewerber um Uebernahme von Pferden in die Privatbenützung, welche in den vorgenannten Ländern ihren ständigen Wohnsitz haben, werden sich daher auch im Sinne der Bedingungen an das betreffende Landwehr=Cavallerie=Regiments=Cadre¬ Commando directe zu wenden haben. Dies wird hiemit in Folge hohen Statthalterei¬ Erlasses vom 2. Jänner 1884, Z. 29/IV, zur thunlichst allgemeinen Verlautbarung an die Pferde¬ besitzer veröffentlicht. Steyr, den 11. Jänner 1884. Z. 466. Mit Bezug auf vorstehenden h. ä. Erlaß vom 11. Jänner 1884, Z. 154, wird zur schleunigen allgemeinen Verlautbarung bekannt gegeben, daß der k. k. Regiments=Cadre=Commandant des 1. Land¬ wehr=Dragoner=Regimentes in Stockerau mit Note vom 11. Jänner 1884, Z. 80 eröffnet hat, daß beim obigen Regiments=Cadre zu Stockerau am 1. März l. J. 28 Stück abgerichtete Dienstpferde im Durchschnittsalter von 6 Jahren unter den be¬ kannten Bedingungen an Private hinausgegeben werden und daß es im Interesse der Bewerber gelegen wäre, sich baldmöglichst für die gewünschte Anzahl von Pferden alldort vormerken zu lassen. Steyr, 14. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

2 Z. 63. n die hochwürdigen Pfarrämter. Laut Erlasses des Herrn k. k. Statthalters vom hat das bischöfliche 22. v. M., Z. 13081/IV, Ordinariat mitgetheilt, daß Herr Vorstadtpfarrer Johann Dürrnberger in Steyr, gewesener Decanats¬ Administrator des Decanates Steyr, zum wirklichen Dechant und bischöflichen Schuldistricts=Aufseher des Decanates Steyr ernannt worden ist. Steyr, am 10. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 475. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und an die hochw. Pfarrämter. In Anbetracht des Umstandes, daß sich bei unnatürlichen Todesfällen nicht gleichartig benommen wird, und daß mehrseitig die polizeilichen diesfälligen Erhebungen den bezüglichen Verordnungen nicht ent¬ prechen, hiedurch aber wegen nicht genauer Anzeige des Sachverhaltes in einzelnen Fällen auch unnütze Kosten veranlaßt werden können, finde ich mich be¬ timmt, sämmtlichen Gemeindeämtern und den hochw. Pfarrämtern den bezirkshauptmannschaftlichen Erlaß vom 4. Jänner 1869, Z. 1486 ex 1868, vollin¬ haltlich zur Darnachachtung bekannt zu geben. Steyr, den 14. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 1486 ex 1868. Anläßlich der gemachten Wahrnehmung, daß die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 8. April 1857 R.=G=Bl. Nr. 73, in soweit sie die Vornahme oder Unterlassung der sanitätspolizeilichen Leichen=Obductionen betrifft, von den unterstehenden Behörden nicht allenthalben gleich¬ mäßig angewendet wird, hat sich das k. k. Ministerium des Innern zufolge hohen Statthalterei=Decretes vom 3. November 1868, Z. 10.647 mit dem Er¬ lasse vom 17. October 1868, Z. 20476, bestimmt ge¬ unden, für die Vornahme oder Unterlassung der sanitätspolizeilichen Obductionen als allgemeinen Grundsatz hinzustellen, daß eine sanitätspolizeiliche Leichen=Obduction nur dann vorzunehmen sei, wenn entweder sanitätspolizeiliche oder andere öffentliche Rücksichten oder eine bestimmte Verordnung eine olche erfordern, daß sie dagegen zu unterbleiben habe, wenn behufs einer Amtshandlung nach den gepflogenen Erhebungen oder nach den sonst bekannt gewordenen Umständen eine wesentliche Aufklärung durch die Leichen=Obduction nicht weiter erwartet werden kann, oder überhaupt nicht mehr erfordert wird. Beispielsweise ist daher die sanitätspolizeiliche Leichen=Obduction vorzunehmen, wenn es sich um die Erhebung einer nur durch eine Leichen=Obduction mit Sicherheit zu bestimmenden Epidemie handelt, oder wenn in außergerichtlichen Fällen bei todt Gefundenen oder plötzlich Verstorbenen die unbe¬ kannte Todesursache im öffentlichen Interesse erforscht werden soll, ebenso in jenen Selbstmordfällen, in welchen der (zur Erlangung eines kirchlichen Begräb¬ nisses, oder bei einem Staatsbeamten dem Erlasse vom 30. August 1852, R.=G.=Bl. Nr. 172, gemäß zur Begründung des Versorgungs=Anspruches seiner Witwe oder Waisen) erforderliche Nachweis über die Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders erst durch die Leichen=Obduction geliefert werden kann und soll u. dgl. Dagegen hat die sanitätspolizeiliche Leichen¬ Obduction insbesondere zu entfallen: a) wenn bei einem unzweifelhaften Selbstmorde der Nachweis der Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders nicht nothwendig, oder wenn dieser Nachweis zwar erforderlich ist, aber ohne¬ hin schon auf andere Weise geliefert vorliegt z. B. bei ämtlich constatirtem Irrsinne) b) wenn der Tod nach körperlichen Beschädigungen Verletzungen, Vergiftungen) erfolgte, von wel¬ chen bereits aus den Umständen bekannt ist, daß sie nicht durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung, sondern durch eigene Unacht¬ samkeit oder durch reinen Zufall veranlaßt worden sind: c) wenn bei plötzlich Verstorbenen oder erst im Sterbezustande zur ärztlichen Behandlung Ge¬ langten nicht nur kein Grund zu einer gericht¬ lichen Leichenbeschau vorliegt, sondern auch ein zur Praxis berechtigter Arzt und der ärztliche Todtenbeschauer auf Grund ihres ärztlichen Be¬ fundes in der Todes=Anzeige erklären, daß der Tod ein natürlicher gewesen sei. Insoferne auch bei den sanitätspolizeilichen Leichen=Obductionen hinsichtlich der Art ihrer Vor¬ nahme die in der Verordnung vom 28. Jän¬ ner 1855, R.=G.=Bl. Nr. 26, enthaltenen Vor¬ schriften zu beobachten sind, wurde hinsichtlich der Zuziehung und Beeidigung der Aerzte, der Ver¬ wahrung der Leiche und des Vorganges bei der Obduction auf die oben citirte Verordnung verwiesen, nur darf, wo es die Verhältnisse erlauben, statt des politischen Amtsarztes auch ein anderer nahe wohnen¬

der Arzt, der aber ein Doctor der Medicin sein soll, gleichfalls protocollarisch zu erheben und dem vor¬ zugezogen werden. Um nun mit thunlichster Beschleunigung und Geschäftsvereinfachung die hierämtliche Entscheidung über die Nothwendigkeit der Vornahme einer sanitäts¬ polizeilichen Leichen=Obduction oder deren Unter¬ lassung im Sinne dieses hohen Erlasses fällen zu können, werden sonach die Gemeinde=Vorstehungen hiemit aufgefordert, fernerhin bei allen Todesfällen, die sich in Folge von Verunglückungen, dann bei Todesfällen, die sich mit unbekannter Ursache ereignen, von dem Todtenbeschauer, wenn derselbe ein Arzt oder Wundarzt ist, mit aller Beschleunigung die Todtenbeschau vornehmen zu lassen, worüber sohin vom Todtenbeschauer ein umfassender schriftlicher Befund der Gemeinde=Vorstehung zu übergeben ist. In diesem Befunde muß deutlich angegeben sein, ob der Betreffende eines natürlichen Todes und an welcher Krankheit, oder, je nach Umständen und dem Resultate der gepflogenen Erhebungen zufolge, muthmaßlich an welcher Krankheit derselbe gestorben ist. Bei Verunglückungen, bei zufällig gewaltsamen Todesarten, B. durch Ueberschüttetwerden mit Erdreich, Ersticken in nicht athembaren Luftorten, Ertrinken, Sturz von einer Höhe, Verhungern, Er¬ frieren, Verbrennen 2c., ist ebenfalls die Todesart jedesmal deutlich anzugeben. Die Gemeinde=Vorstehung selbst aber hat gleich¬ zeitig die nöthigen weiteren Erhebungen und Ein¬ vernehmungen insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob Jemandem in allen diesen Fällen beider Art ein Verschulden, sei es auch nur das der Unterlassung der Herbeiziehung ärztlicher Hilfe, zur Last fällt. Das Ergebniß der gemeindeämtlichen Erhe¬ bungen ist sodann mit dem vorgedachten Befunde ungesäumt zur weiteren Verfügung anher einzu¬ senden. In allen jenen Fällen dagegen, in denen im Sinne der Verordnung des hohen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 28. Jänner 1855, R.=G.=Bl. Nr. 26, die gerichtliche Todtenbeschau einzutreten hat, ist selbstverständlich unverweilt die Anzeige an das zuständige Strafgericht und gleich¬ zeitig zur Wissenschaft auch hieher zu erstatten, übrigens aber dafür Sorge zu tragen, daß bis zum Eintreffen der ämtlichen Commission oder Weisung keinerlei die Erhebung des Thatbestandes beirrenden Veränderungen vorgenommen werden. Dies hätte auch dann zu geschehen, wenn sich die Nothwendigkeit der gerichtlichen Anzeige erst im Laufe der Vorerhebungen ergibt, deren Fortsetzung sodann abzubrechen wäre. Bei einem Selbstmorde endlich sind die dem¬ selben vorausgehenden und begleitenden Umstände der Arzt, der aber ein Doctor der Medicin sein soll, gleichfalls protocollarisch zu erheben und dem vor¬ gedachten Befunde nach Thunlichkeit und unter Anführung der Gründe von Seite des Arztes ausdrücklich die Bemerkung beizufügen, ob der Verstorbene fürzurechnungsfähig gehalten wurde oder nicht. Der gesammte Erhebungsact mit dem ärztlichen Befunde ist sohin dem betreffenden Herrn Seelsorger zur Einsicht und gefälligen Beisetzung seiner Erklärung bezüglich des kirchlichen Begräbnisses mitzutheilen, und sohin mit kurzem Berichte zur weiteren Ver¬ fügung nach Dringlichkeit mit eigenem Boten hieher vorzulegen. Uebrigens steht es dem Herrn Seelsorger auch frei, diesen Erhebungen persönlich beizuwohnen, daher sie hiezu jedenfalls auch schon vorläufig einzuladen sind. Bei Staatsbeamten wäre jedoch der Fall eines Selbstmordes ohne weitere Erhebungen nur einfach anzuzeigen, da hiebei jedenfalls die hierämtliche Intervention nothwendig erscheint. Hievon werden gleichmäßig die Gemeinde=Vor¬ stehungen und das Sanitäts=Personale verständigt. Z. 152. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Heinrich Weinhauer, 27 Jahre alt und nach Leutschach zuständig, Steindruckergehilfe, wurde be¬ reits wiederholt wegen Diebstahls, Betruges, Verun¬ treuung und Landstreicherei abgestraft und stand auch bereits unter Polizeiaufsicht. Der Genannte, der ein arbeitsscheuer Mensch ist und Hang zur Land¬ streicherei hat, versteht es, sich die Aufnahme in Krankenhäusern und Unterstützungen seitens von Ge¬ meinden zu erschwindeln, wofür dann die Zuständig¬ keits=Gemeinde Ersatz leisten muß. Daß Weinhauer nicht bestrebt ist, seinem Ge¬ werbe entsprechende Arbeit zu finden, geht daraus hervor, daß er Orte aufsucht, wo sein Gewerbe gar nicht betrieben wird. In Folge Ersuchens der k. k. steiermärkischen Statthalterei in Graz ddo. . December 1883, Z. 21.100, hat die k. k. Statthalterei in Linz mit dem Erlasse vom 27. v. M., Z. 13.681/VIII, an¬ geordnet, die Verwaltungen der öffentlichen und Privat=Krankenanstalten und die Gemeindeämter auf das erwähnte Individuum aufmerksam zu machen und zu veranlassen, daß dieser Vagant nur im wirklichen Bedarfsfalle von den Krankenhäusern auf¬ genommen werde und von den Gemeinden keine Unterstützung erhalte. Hievon setze ich die Gemeinde¬ Vorstehungen zur Darnachachtung in Kenntniß. Steyr, am 8. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann.

4 Z. 184. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Der Landesausschuß in Salzburg hat mit Zu¬ stimmung der k. k. Landesregierung auf Grund der rechnungsmäßigen Nachweisungen über den Kosten¬ aufwand des St. Johannsspitales in Salzburg zu¬ folge Beschlusses vom 10. December v. J., Z. 8497, die Verpflegstaxe für zahlende Patienten und fremde Kronländer mit neunzig sechs (96) Kreuzer per Kopf und Tag und für ein Extrazimmer mit 1 fl. 60 kr. festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zu¬ folge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. December 1883, Z. 13.672/VIII, in Kenntniß gesetzt. Steyr, am 9. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 355. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarl¬ berg hat mit der Verordnung vom 12. December 1883, Z. 24.237/sanität., im Einverständnisse mit dem Tiroler=Landesausschusse die täglichen Verpflegsge¬ bühren in den allgemeinen öffentlichen Kranken¬ anstalten der nachbenannten Orte Tirol's für das Jahr 1884 im nachstehenden Betrage österreichischer Währung festgesetzt: 1. Arco 62 kr., 2. Borgo 64 kr., 3. Bozen 72 kr., 4. Brixen 63 kr., 5. Bruneck 59 kr., 6. Hall 62 kr., 7. Innichen 65 kr., 8. Innsbruck 92 kr., 9. Kaltern 54 kr., 10. Kitzbüchl 60 kr., 11. Kuf¬ stein 67 kr., 12. Lienz 64 kr., 13. Meran 70 kr., 14. Neumarkt 59 kr., 15. Riva 63 kr., 16. Rove¬ redo 65 kr., 17. Schlanders 60 kr., 18. Schwaz 60 kr., 19. Sterzing 60 kr., 20. Strada 57 kr., 21. Tesero 62 kr., 22. Trient 65 kr., 23. Zams 68 kr., 24. Zell am Ziller 50 kr. Für Kinder unter 10 Jahren darf jedoch nur die Hälfte der oben angesetzten ganzen Verpflegsge¬ bühren aufgerechnet werden. Für die in der Gebärklinik zu Innsbruck Ver¬ pflegten wird im Jahre 1884 die tägliche Verpflegs¬ gebühr von 92 kr. festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zu¬ folge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 27. December v. J., Z. 13.671/VIII, in Kenntniß gesetzt. Steyr, 10. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 92, 181, 182 und 352. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen ur k. k. Gendarmerie=Posten. Nachstehend bezeichnete Stellungspflichtige sind auszuforschen: 1. Der im Jahre 1863 zu Altendorf im Be¬ zirke Römerstadt geborne Franz Karger, Hüttenarbeiter. 2. Der im Jahre 1862 zu Zbraslau= im Bez. Kromau geborne Thomas Patocka, dessen Beschäfti¬ gung unbekannt ist. 3. Der im Jahre 1850 geborne Augustin Ditt¬ rich aus Klein=Mohrau im Bezirke Schönberg, Tischler und Glaser. 4. Der im Jahre 1862 in Neulerchenfeld ge¬ borne Johann Barecka (Baroka), angeblich Taglöhner. Insbesondere ist zu eruiren, ob die Genannten nicht in einem der Verzeichnisse der Stellungspflich¬ tigen aufgeführt erscheinen, der Stellungspflicht Ge¬ nüge leisteten oder in einem hierbezirklichen Pfarr¬ sprengel starben. Ueber ein positives Ergebniß ist ohne Verzug anher zu berichten. Steyr, am 18. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Z. 600. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Das k. k. Handelsministerium hat die Abän¬ derung des Namens des Postamtes Unterwolfern in Wolfern genehmigt. Steyr, am 18. Jänner 1884. Der k. k. Bezirkshauptmann. Erhebungs - Bogen zu dem Befreiungs- Anbringen der Stellungspflichtigen, dann die vier Normal - Genossenschafts - Statuten sind in der Haas'schen Buchdruckerei vorräthig. Rekaion und Verlag der k. k. Bestishaupimannschaft in Stehr. — Duck dr N. Haaschen Erben.

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