Amtsblatt der Stadt Steyr 2000/10

Magistrat Steyr Wahl - 5/2000 Landes-Volksbefragung „Soll in Linz ein neues Musiktheater gebaut werden?" KUNDMACHUNG über die Auflegung der Stimmlisten Gemäߧ 20 Abs. 1 und 2 des Oö. Bürgerrechtsgesetzes i.Vb.m. § 22 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBI. Nr. 48/ 1997, werden die Stimmlisten ab Freitag, 13. Oktober 2000, durch zwei Wochen, das ist bis einschließlich Freitag, 27. Oktober 2000, mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden Samstage, Sonn- und Feiertage zur öffentlichen Einsicht in den Räumen des Rathauses, Stadtplatz 27, 4. Stock, Zimmer 403, aufgelegt und diese hiermit ortsüblich kundgemacht. In die Stimmliste kann innerhalb der Einsichtsfrist von jedem in der Gemeinde zum Landtag Wahlberechtigten zu folgenden Tagesstunden Einsicht genommen werden: Montag, Dienstag und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, Mittwoch und Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr Einsprüche gegen die Stimmlisten können von jeder Person, die das aktive Wahlrecht besitzt, während der Auflage- zeiten beim Magistrat Steyr, Fachabteilung für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen, Rathaus, 4. Stock, Zim- mer 403, eingebracht werden. Einsprüche können unter Einhaltung folgender Bestimmungen eingebracht werden : (1) Gegen die Stimmliste kann jede Person, die das aktive Wahlrecht besitzt, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vohandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Ge- meindeamt bzw. bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Dienststelle Einspruch unter Anführung der den Einspruch begründenden Tatsachen erheben. Die Einsprüche müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der be- zeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. (2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmliste Einspruch erhoben wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches nachweisbar schriftlich zu verständigen . Der Verständigte k:rnn hin- nen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der bekannt gegebenen Dienststelle Einwendungen zum Einspruch vorbringen. (3) Erhebt jemand Einspruch gegen die Stimmliste und ist ihm bekannt, dass die vom Einspruch betroffene Person in der Stimmliste mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Per- son in die Stimmliste bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen bei der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchs- verfahren läuft, hat er dies im Einspruch bekannt zu geben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzu- schließen. Das Gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch er- hoben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen. Der Bürgermeister: Hermann Leithenrnayr 28/ 332 steyr

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