Amtsblatt der Stadt Steyr 1960/4

1960 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 DAS TEXTIL- UND TEPPICHHAUS ~ HASLINGER bietet für den Frühling Steyr, Stadtplatz 20-22, Tel. 3616 Neuheiten in Stoffen für Herren u. Damen, endung des 30., die Frau sogar nach Vollendung des 28. Lebensjahres, an Kindes Statt annehmen. Gleichgeblieben ist das Erfordernis einer Altersdif- ferenz von wenigstens 18 Jahren zwischen dem Anneh• menden und dem Angenommenen, doch ist nach dem neuen Recht eine geringfügige Unterschreitung möglich. Bei Adoption des Kindes eines Ehegatten durch den an- deren Ehegatten oder bei Annahme eines verwandten Kindes genügt es, wenn der Annehmende um 16 Jahre älter ist. Das Vorhandensein eigener ehelicher Kinder steht der Annahme eines Kindes nun nicht mehr entgegen. Das Gericht hat die Bewilligung der Adoption allerdings dann zu versagen, wenn der Annehmende ein leibliches Kind schädigen will oder wenn Unterhalt und Erziehung eines leiblichen Kindes gefährdet erscheinen. Die Adoption kommt wie bisher durch Abschluß eines schriftlichen Vertrages zustande; er bedarf der gerichtlichen Bewilligung. Der Vertragsabschluß kann wie bisher vor demNotar oder dem Jugendamt erfolgen • Die Zustimmungsberechtigten müssen dagegen ihre Er- klärungen persönlich vor Gericht abgeben. Nur wenn ihr Erscheinen vor Gericht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. genügen schriftliche Er- klärungen. Die Zustimmungsberechtigten können sich auch durch einen schriftlich Bevollmächtigten vor Ge- richt vertreten lassen. Die Adoption eines bereits Eigenberechtigten ist nach den neuen Bestimmungen nur dann möglich, wenn ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt. Das Wahlkind erhält nun in der Regel den Fami· liennamen des Annehmenden, während bisher dem frü- heren Namen des Wahlkindes der Adoptivname mit Bindestrich angefügt werden konnte, was nicht selten zur Bildung im täglichen Leben kaum gebrauchter Na- mensungewme führte. Die adoptierte Ehefrau hatte bisher ihrem Ehena- men den Adoptivnamen mit Bindestrich anzufügen. Durch diese Bestimmung war sie gezwungen, einen an- deren Namen als ihr Gatte und ihre Kinder zu tragen; für österreichische Verhälmisse sicherlich eine Kuriosi- tät, da ansonsten im Namensrecht das Prinzip der Fa- milieneinheit vorhemcht. Jetzt ändert sich nur mehr der Geschlechtsname (Mädchenname) der Ehefrau, das heißt es tritt an die Stelle des Mädchennamens der Adoptivname. Ein von einer verheirateten Frau angenommenes Kind erhielt bisher den Geschlechtsnamen (Mädchen- namen) der Wahlmutter. Nunmehr kann das Kind mit Zustimmung des Ehemannes der Wahlmutter auch des- sen Familiennamen führen. Führt das Wahlkind ohne- hin den Namen des Ehemannes der Adoptierenden - handelt es sich z. B. um ein eheliches Kind aus einer früheren Ehe des Gatten der Adoptierenden - so behält es diesen. Teppiche, Linoleum, Vorhänge u. Bettwaren Die ehelichen und die angenommenen Kinder el· nes männlichen Wahlkindes und die unehelichen. so- wie die angenommenen Kinder eines weiblichen Wahl· kindes erhalten dessen Adoptivnamen, wenn sie bei Wirksamkeitsbeginn des Vertrages minderjährig sind. Bei minderjährigen verheirateten Töchtern des Wahl- kindes tritt nur eine Änderung des Geschlechtsnamens ein. Enthielt das alte Adoptionsrecht als zwingende Rechtsfolge der Annahme an Kindes Statt lediglich die Bestimmung, daß das Wahlkind den Namen der oder des Annehmenden zu führen hatte, während z. B. das Erbrecht des Wahlkindes gegenüber den Wahleltern vertraglich ausgeschlossen werden konnte, so besteht diese letztere Möglichkeit nun nicht mehr. Das Wahl· kind erlangt gegenüber den Wahleltern vielmehr die gleichen Rechte, die ein eheliches Kind gegenüber seinen leiblichen Eltern hat. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegen- über dem adoptierten Kind und die Unterhaltspflicht des Kindes den leiblichenEltern gegenüberbesteht wei· ter. Eine Klärung ist hiruichtlich des Erbrechtes der leiblichen Eltern und der Wahleltern gegenüber dem Wahlkinde erfolgt. Bei der gesetzlichen Erbfolge ran• gieren in der zweiten Linie die Wahleltern vor den leiblichen Eltern. Während die Aufhebung eines Adoptionsvertrages bisher verhältnismäßig leicht war, ist sie nach den neu- en Bestimmungen nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen möglich, und zwar: Wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder ei- nes Zustimmungsberechtigten durch List oder begrün- dete Furcht veranlaßt worden ist; wenn das Weiterbestehen des Vertrages das Wohl des Wahlkindes ernstlich gefährden wurde; schließlich, wenn die Wahleltern und das eigen- berechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen. Auch diese Bestimmungen liegen im Interesse des Wahlkindes. Neu ist die Verpflichtung des Gerichtes, die Be• willigung des Adoptionsvertrages von Amts wegen oder auf Antrag in bestimmten Fällen, die im Gesetz eben- falls aufgezählt sind, zu widerrufen. Im Interesse des Kindes liegt schließlich auch je• ne Bestimmung, die es ermöglicht, den Namen und den Wohnort des Annehmenden allen oder einzelnen Zustimmungsberechtigten gegenüber geheimzuhalten. Abschließend kann gesagt werden, daß der Ge- setzgeber durch die Neuordnung des Adoptionsrechtes einem Bedürfnis unserer Zeit entsprochen und die Vor- aussetzungen für die Eingliederung vieler Kinder in ge- ordnete Familienverhälmisse geschaffen hat. Nähere Auskünfte über eine Annahme an Kindes Statt erteilen das Standesamt und das Jugendamt des Magistrates Steyr. 66

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